Rechtspraxis bei der Beurteilung von Asylanträgen Homosexueller

ShortId
13.4211
Id
20134211
Updated
28.07.2023 07:07
Language
de
Title
Rechtspraxis bei der Beurteilung von Asylanträgen Homosexueller
AdditionalIndexing
2811;Asylbewerber/in;sexuelle Diskriminierung;Asylverfahren;sexuelle Minderheit;Statistik
1
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L05K0502040802, sexuelle Minderheit
  • L04K05020408, sexuelle Diskriminierung
  • L05K0108010201, Asylverfahren
  • L03K020218, Statistik
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs ändert an der heutigen Praxis des BFM nichts. Im geltenden Asylgesetz ist der Schutz von Personen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer geschlechtlichen Identität verfolgt werden, mit dem Begriff der sozialen Gruppe bereits geregelt. Seit mehreren Jahren werden Homosexuelle nach der vom BFM entwickelten Praxis als bestimmte soziale Gruppe bezeichnet. Dies bedeutet aber nicht, dass jeder homosexuelle Asylbewerber automatisch Asyl erhält. Er muss glaubhaft machen können, dass er deswegen in seinem Herkunftsland gezielt verfolgt worden ist oder dass ihm gezielte Verfolgung droht.</p><p>2. Das BFM verfügt nur über statistisch auswertbare Angaben allgemeiner Art, wie das Geschlecht, das Alter und die Nationalität der asylsuchenden Personen. Es bestehen weder statistisch auswertbare Angaben über die geltend gemachten Asylgründe noch solche über die Gründe, weshalb jemand als Flüchtling anerkannt wurde.</p><p>3. Die Mitarbeitenden des BFM im Asylverfahren werden hinsichtlich der Behandlung von Asylgesuchen im Zusammenhang mit sexueller Orientierung/Geschlechtsidentität spezifisch geschult. Dabei werden sie darauf hingewiesen, wie wichtig vertiefte Kenntnisse über die spezifische Situation in den jeweiligen Herkunftsstaaten sind, namentlich auch zu Fragen wie Homophobie, Coming-out.</p><p>4. Bei der sexuellen Orientierung/Geschlechtsidentität einer Person handelt es sich um einen wesentlichen Teil ihrer Identität, wie dies auch bei den anderen Elementen des Flüchtlingsbegriffs - Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauung - der Fall ist. Aus diesem Grund darf von diesen Personen nicht verlangt werden, dass sie ihre sexuelle Identität verstellen oder verstecken, um in ihrem Heimatland nicht verfolgt zu werden.</p><p>Die allgemeinen Rechtsgrundlagen zur Durchführung eines Asylverfahrens gelten auch, wenn eine Person Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung/Geschlechtsidentität geltend macht. Aus diesem Grund wird das Bestehen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung einzelfallspezifisch geprüft. Diese Prüfung bezieht sich auf die konkrete Gefährdung der betroffenen Person und berücksichtigt dabei nicht nur die individuellen Umstände, sondern auch die Situation im Herkunftsland.</p><p>Führt die Einzelfallprüfung zum Ergebnis, dass weder eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung noch ein Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt, so wird das entsprechende Asylgesuch abgelehnt und der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 7. November 2013 hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden, dass Homosexuelle einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge haben, wenn ihnen im Herkunftsland strafrechtliche Verfolgung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung droht. Als verfolgt seien sie nur dann anzusehen, wenn ihnen in ihrem Herkunftsland Gefängnisstrafen drohten und die dortigen Behörden die Strafen in der Regel auch vollstreckten. Gemäss Urteil ist es Homosexuellen nicht zuzumuten, ihre sexuelle Orientierung in ihrem Herkunftsland geheim zu halten oder sich bei deren Ausleben zurückzuhalten, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat in diesem Zusammenhang um Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Immer wieder werden und wurden die Asylanträge von homosexuellen Personen trotz "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" abschlägig beurteilt, obwohl ihnen im Herkunftsland die strafrechtliche Verfolgung droht. Inwiefern ändert das genannte Urteil die Praxis des BFM bei der Beurteilung der Asylanträge von homosexuellen Flüchtlingen? </p><p>2. Wie viele Asylgesuche mit genanntem Flüchtlingsgrund wurden seit 2010 eingereicht? Wie viele davon wurden bewilligt, wie viele abgelehnt? </p><p>3. Homosexualität lässt sich weder aufgrund äusserer Merkmale noch aufgrund anderer Methoden messen. Gerade in Ländern, in denen die genannte Strafverfolgung droht, sehen sich viele Homosexuelle gezwungen, einen heterosexuellen Lebensstil vorzutäuschen, bis sie eines Tages entlarvt werden und fliehen. Wie stellt das BFM sicher, dass sich dieses zuvor erzwungene Leben im Herkunftsland nicht negativ auf den Asylentscheid auswirkt? </p><p>4. In seiner Antwort auf eine Frage von Nationalrätin Silvia Schenker vom 2. Dezember 2013 (13.5496) hält der Bundesrat fest, BFM-intern sei bereits 2009 die Praxis dahingehend geändert worden, dass auf Hinweise auf diskretes Verhalten zu verzichten und in jedem Einzelfall das Vorliegen einer "begründeten Furcht" vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu prüfen sei. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die Notwendigkeit, seine sexuelle Identität öffentlich verstecken zu müssen, jedenfalls die fundamentale Verletzung eines Menschenrechts darstellt? Ist der Bundesrat bereit, in diesem Zusammenhang nicht nur auf "Hinweise zu verzichten", sondern ebenso auf Rückführungen in die Herkunftsländer?</p>
  • Rechtspraxis bei der Beurteilung von Asylanträgen Homosexueller
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs ändert an der heutigen Praxis des BFM nichts. Im geltenden Asylgesetz ist der Schutz von Personen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer geschlechtlichen Identität verfolgt werden, mit dem Begriff der sozialen Gruppe bereits geregelt. Seit mehreren Jahren werden Homosexuelle nach der vom BFM entwickelten Praxis als bestimmte soziale Gruppe bezeichnet. Dies bedeutet aber nicht, dass jeder homosexuelle Asylbewerber automatisch Asyl erhält. Er muss glaubhaft machen können, dass er deswegen in seinem Herkunftsland gezielt verfolgt worden ist oder dass ihm gezielte Verfolgung droht.</p><p>2. Das BFM verfügt nur über statistisch auswertbare Angaben allgemeiner Art, wie das Geschlecht, das Alter und die Nationalität der asylsuchenden Personen. Es bestehen weder statistisch auswertbare Angaben über die geltend gemachten Asylgründe noch solche über die Gründe, weshalb jemand als Flüchtling anerkannt wurde.</p><p>3. Die Mitarbeitenden des BFM im Asylverfahren werden hinsichtlich der Behandlung von Asylgesuchen im Zusammenhang mit sexueller Orientierung/Geschlechtsidentität spezifisch geschult. Dabei werden sie darauf hingewiesen, wie wichtig vertiefte Kenntnisse über die spezifische Situation in den jeweiligen Herkunftsstaaten sind, namentlich auch zu Fragen wie Homophobie, Coming-out.</p><p>4. Bei der sexuellen Orientierung/Geschlechtsidentität einer Person handelt es sich um einen wesentlichen Teil ihrer Identität, wie dies auch bei den anderen Elementen des Flüchtlingsbegriffs - Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauung - der Fall ist. Aus diesem Grund darf von diesen Personen nicht verlangt werden, dass sie ihre sexuelle Identität verstellen oder verstecken, um in ihrem Heimatland nicht verfolgt zu werden.</p><p>Die allgemeinen Rechtsgrundlagen zur Durchführung eines Asylverfahrens gelten auch, wenn eine Person Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung/Geschlechtsidentität geltend macht. Aus diesem Grund wird das Bestehen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung einzelfallspezifisch geprüft. Diese Prüfung bezieht sich auf die konkrete Gefährdung der betroffenen Person und berücksichtigt dabei nicht nur die individuellen Umstände, sondern auch die Situation im Herkunftsland.</p><p>Führt die Einzelfallprüfung zum Ergebnis, dass weder eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung noch ein Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt, so wird das entsprechende Asylgesuch abgelehnt und der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 7. November 2013 hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden, dass Homosexuelle einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge haben, wenn ihnen im Herkunftsland strafrechtliche Verfolgung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung droht. Als verfolgt seien sie nur dann anzusehen, wenn ihnen in ihrem Herkunftsland Gefängnisstrafen drohten und die dortigen Behörden die Strafen in der Regel auch vollstreckten. Gemäss Urteil ist es Homosexuellen nicht zuzumuten, ihre sexuelle Orientierung in ihrem Herkunftsland geheim zu halten oder sich bei deren Ausleben zurückzuhalten, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat in diesem Zusammenhang um Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Immer wieder werden und wurden die Asylanträge von homosexuellen Personen trotz "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" abschlägig beurteilt, obwohl ihnen im Herkunftsland die strafrechtliche Verfolgung droht. Inwiefern ändert das genannte Urteil die Praxis des BFM bei der Beurteilung der Asylanträge von homosexuellen Flüchtlingen? </p><p>2. Wie viele Asylgesuche mit genanntem Flüchtlingsgrund wurden seit 2010 eingereicht? Wie viele davon wurden bewilligt, wie viele abgelehnt? </p><p>3. Homosexualität lässt sich weder aufgrund äusserer Merkmale noch aufgrund anderer Methoden messen. Gerade in Ländern, in denen die genannte Strafverfolgung droht, sehen sich viele Homosexuelle gezwungen, einen heterosexuellen Lebensstil vorzutäuschen, bis sie eines Tages entlarvt werden und fliehen. Wie stellt das BFM sicher, dass sich dieses zuvor erzwungene Leben im Herkunftsland nicht negativ auf den Asylentscheid auswirkt? </p><p>4. In seiner Antwort auf eine Frage von Nationalrätin Silvia Schenker vom 2. Dezember 2013 (13.5496) hält der Bundesrat fest, BFM-intern sei bereits 2009 die Praxis dahingehend geändert worden, dass auf Hinweise auf diskretes Verhalten zu verzichten und in jedem Einzelfall das Vorliegen einer "begründeten Furcht" vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu prüfen sei. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die Notwendigkeit, seine sexuelle Identität öffentlich verstecken zu müssen, jedenfalls die fundamentale Verletzung eines Menschenrechts darstellt? Ist der Bundesrat bereit, in diesem Zusammenhang nicht nur auf "Hinweise zu verzichten", sondern ebenso auf Rückführungen in die Herkunftsländer?</p>
    • Rechtspraxis bei der Beurteilung von Asylanträgen Homosexueller

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