Entzug des Verbandsbeschwerderechtes bei missbräuchlicher Verwendung

ShortId
13.4219
Id
20134219
Updated
28.07.2023 07:05
Language
de
Title
Entzug des Verbandsbeschwerderechtes bei missbräuchlicher Verwendung
AdditionalIndexing
52;12;Ferienwohnung;Umweltrecht;Verbandsbeschwerde;Denkmalpflege;Rechtsmissbrauch
1
  • L04K05040208, Verbandsbeschwerde
  • L04K01060302, Denkmalpflege
  • L04K06010309, Umweltrecht
  • L04K05070205, Rechtsmissbrauch
  • L05K0101010303, Ferienwohnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Beschwerderecht von Gemeinden und Organisationen gemäss Artikel 12 des eidgenössischen Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) erfüllt eine wichtige Funktion zur besseren Berücksichtigung von Umweltanliegen. Es darf aber nicht geschehen, dass dieses Beschwerderecht missbräuchlich angewendet wird. Im Fall der Umsetzung der Zweitwohnungs-Initiative wurden beispielsweise zahlreiche Beschwerden gegen Baugesuche eingereicht, die gar keine Zweitwohnungen waren. Die Baubewilligungsverfahren wurden dadurch unnötig verzögert, für die Bauherren und die Bauwirtschaft entstanden erhebliche soziale und wirtschaftliche Nachteile. </p><p>Es darf von den Beschwerdeführern erwartet werden, dass sie sich ernsthaft mit den Dossiers auseinandersetzen und nicht einfach Beschwerden auf Vorrat einreichen, oft sogar als Standardvorlage, die einfach aus dem Internet heruntergeladen werden kann. Ein derartiges Vorgehen muss als missbräuchlich bezeichnet werden und stellt die Glaubwürdigkeit des Verbandsbeschwerderechtes grundsätzlich infrage. Um derartige missbräuchliche Verwendungen zu verhindern, soll der Bundesrat in Zukunft den Verbänden bei missbräuchlicher Verwendung des Beschwerderechtes dieses entziehen können. Dazu ist eine Ergänzung des NHG erforderlich.</p>
  • <p>Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076) kontrolliert das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), ob beschwerdeberechtigte Organisationen die Voraussetzungen für das Beschwerderecht noch erfüllen. Stellt das UVEK fest, dass eine Organisation wiederholt das Beschwerderecht missbräuchlich verwendet hat, überprüft es, ob die Organisation sich tatsächlich noch dem Zweck des Natur- und Heimatschutzes, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmet. Ist dies nicht der Fall, sind die Voraussetzungen des Beschwerderechts nach den Artikeln 12ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) nicht mehr erfüllt, und das UVEK beantragt dem Bundesrat, die Organisation aus dem Verzeichnis der beschwerdeberechtigten Organisationen im Anhang der VBO zu streichen.</p><p>Im Einzelfall ist die Bekämpfung rechtsmissbräuchlicher Prozessführung Sache der zuständigen Verwaltungs- und Justizbehörden. Gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) wird der offenbare Missbrauch eines Rechts nicht geschützt. Dieser Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht. Entsprechend regeln Artikel 55c Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) und Artikel 12d Absatz 3 NHG, dass eine Rechtsmittelbehörde auf eine Beschwerde nicht eintritt, wenn diese rechtsmissbräuchlich ist.</p><p>Aufgrund dieser Ausgangslage besteht aus der Sicht des Bundesrates kein Handlungsbedarf zur Ergänzung des NHG.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Natur- und Heimatschutzgesetz dergestalt anzupassen, dass Verbänden bei missbräuchlicher Verwendung das Verbandsbeschwerderecht entzogen wird.</p>
  • Entzug des Verbandsbeschwerderechtes bei missbräuchlicher Verwendung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Beschwerderecht von Gemeinden und Organisationen gemäss Artikel 12 des eidgenössischen Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) erfüllt eine wichtige Funktion zur besseren Berücksichtigung von Umweltanliegen. Es darf aber nicht geschehen, dass dieses Beschwerderecht missbräuchlich angewendet wird. Im Fall der Umsetzung der Zweitwohnungs-Initiative wurden beispielsweise zahlreiche Beschwerden gegen Baugesuche eingereicht, die gar keine Zweitwohnungen waren. Die Baubewilligungsverfahren wurden dadurch unnötig verzögert, für die Bauherren und die Bauwirtschaft entstanden erhebliche soziale und wirtschaftliche Nachteile. </p><p>Es darf von den Beschwerdeführern erwartet werden, dass sie sich ernsthaft mit den Dossiers auseinandersetzen und nicht einfach Beschwerden auf Vorrat einreichen, oft sogar als Standardvorlage, die einfach aus dem Internet heruntergeladen werden kann. Ein derartiges Vorgehen muss als missbräuchlich bezeichnet werden und stellt die Glaubwürdigkeit des Verbandsbeschwerderechtes grundsätzlich infrage. Um derartige missbräuchliche Verwendungen zu verhindern, soll der Bundesrat in Zukunft den Verbänden bei missbräuchlicher Verwendung des Beschwerderechtes dieses entziehen können. Dazu ist eine Ergänzung des NHG erforderlich.</p>
    • <p>Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076) kontrolliert das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), ob beschwerdeberechtigte Organisationen die Voraussetzungen für das Beschwerderecht noch erfüllen. Stellt das UVEK fest, dass eine Organisation wiederholt das Beschwerderecht missbräuchlich verwendet hat, überprüft es, ob die Organisation sich tatsächlich noch dem Zweck des Natur- und Heimatschutzes, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmet. Ist dies nicht der Fall, sind die Voraussetzungen des Beschwerderechts nach den Artikeln 12ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) nicht mehr erfüllt, und das UVEK beantragt dem Bundesrat, die Organisation aus dem Verzeichnis der beschwerdeberechtigten Organisationen im Anhang der VBO zu streichen.</p><p>Im Einzelfall ist die Bekämpfung rechtsmissbräuchlicher Prozessführung Sache der zuständigen Verwaltungs- und Justizbehörden. Gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) wird der offenbare Missbrauch eines Rechts nicht geschützt. Dieser Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht. Entsprechend regeln Artikel 55c Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) und Artikel 12d Absatz 3 NHG, dass eine Rechtsmittelbehörde auf eine Beschwerde nicht eintritt, wenn diese rechtsmissbräuchlich ist.</p><p>Aufgrund dieser Ausgangslage besteht aus der Sicht des Bundesrates kein Handlungsbedarf zur Ergänzung des NHG.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Natur- und Heimatschutzgesetz dergestalt anzupassen, dass Verbänden bei missbräuchlicher Verwendung das Verbandsbeschwerderecht entzogen wird.</p>
    • Entzug des Verbandsbeschwerderechtes bei missbräuchlicher Verwendung

Back to List