Öffentliches Beschaffungswesen. Spielraum ausnützen
- ShortId
-
13.4220
- Id
-
20134220
- Updated
-
28.07.2023 07:04
- Language
-
de
- Title
-
Öffentliches Beschaffungswesen. Spielraum ausnützen
- AdditionalIndexing
-
04;15;Inlandsproduktion;WTO;Submissionswesen;Erhaltung von Arbeitsplätzen
- 1
-
- L04K07010305, Submissionswesen
- L05K0701020401, WTO
- L04K07060204, Inlandsproduktion
- L05K0702030308, Erhaltung von Arbeitsplätzen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der letzten Zeit wurden verschiedentlich Fälle bekannt, bei welchen im Rahmen von Reparaturen an Gebäuden des Bundes Aufträge ins Ausland vergeben wurden. Im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) muss deshalb klar festgehalten werden, dass für Aufträge, sofern sie nicht den WTO-Regelungen unterstehen, Unternehmen im Inland bevorzugt werden müssen.</p>
- <p>Im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens ist die Schweiz nebst dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) (SR 0.632.231.422) auch an das bilaterale Abkommen mit der Europäischen Union (EU) über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens vom 21. Juni 1999 (SR 0.172.052.68) und verschiedene Freihandelsabkommen mit Drittstaaten gebunden.</p><p>Das bilaterale Abkommen mit der EU weitet den Geltungsbereich des WTO-Abkommens aus und verpflichtet beide Vertragsparteien, ihre Vergabestellen aufzufordern, die Anbietenden der anderen Partei nicht zu diskriminieren (Art. 6 Abs. 3). Dies gilt auch für Beschaffungen, die unter den im WTO-Abkommen und im bilateralen Abkommen mit der EU festgelegten Schwellenwerten liegen.</p><p>Die von der Motion gewünschte gesetzliche Festschreibung eines Inländervorrangs würde somit gegen das bilaterale Abkommen mit der EU verstossen und könnte gegebenenfalls Ausgleichsmassnahmen nach sich ziehen.</p><p>Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Aufträge, die weder unter das GPA noch unter die beschaffungsrelevanten Abkommen der Schweiz und der Efta mit Drittstaaten fallen und unterhalb der Schwellenwerte des bilateralen Abkommens mit der EU liegen, nicht im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1), sondern im 3. Kapitel der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) geregelt werden. Unterhalb von 2 Millionen Franken müssen Bauaufträge nicht ausgeschrieben werden, sondern können im Einladungsverfahren vergeben werden (Art. 35 Abs. 3 Bst. g VöB). Die Auftraggeberin ist dabei frei, wen sie zur Abgabe eines Angebots einlädt (Art. 35 Abs. 1 VöB). Die Auftraggeberin muss lediglich sicherstellen, dass sie wenigstens drei Angebote einholt, wovon eines von einer ortsfremden Anbieterin stammen soll (Art. 35 Abs. 2 VöB). Diese Anweisung soll der Gefahr von Absprachen und Korruption entgegenwirken. Ortsfremd bedeutet aber nicht, dass eine ausländische Anbieterin eingeladen werden muss. Als ortsfremd gilt eine Anbieterin vielmehr bereits, wenn sie ihren Sitz bzw. ihre Niederlassung in einem anderen Wirtschaftsraum als die übrigen Eingeladenen hat. Dies wird bei einer Anbieterin aus einem anderen Kanton vermutet (vgl. den erläuternden Bericht zur Änderung der VöB vom 1. Januar 2010, S. 22). Ausländische Anbietende haben somit kein Anrecht darauf, zu Ausschreibungen eingeladen zu werden, die unter den im WTO-Abkommen und im bilateralen Abkommen mit der EU definierten Schwellenwerten liegen. Wird jedoch ein Bauauftrag unterhalb von 2 Millionen Franken freiwillig im offenen oder selektiven Verfahren ausgeschrieben, können Unternehmen aus der EU mitbieten.</p><p>Im Jahr 2012 flossen lediglich 1,2 Prozent aller Zahlungen des Bundes für kommerzielle Leistungen und Lieferungen in den Bereichen zivile und militärische Bauten an Unternehmen mit Sitz im Ausland. Im Jahr 2011 lag dieser Anteil bei 1,5 Prozent, wobei in diesen Zahlen sogar die Vergaben im Anwendungsbereich des WTO-Abkommens enthalten sind. Demgegenüber erhielten einige schweizerische Unternehmen im Ausland bedeutende öffentliche Aufträge und konnten somit Arbeitsplätze schaffen oder erhalten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) so anzupassen, dass überall, wo die Schweiz keine Verpflichtungen seitens der Welthandelsorganisation (WTO) hat, die Bevorzugung von inländischen Unternehmen gelten soll.</p>
- Öffentliches Beschaffungswesen. Spielraum ausnützen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In der letzten Zeit wurden verschiedentlich Fälle bekannt, bei welchen im Rahmen von Reparaturen an Gebäuden des Bundes Aufträge ins Ausland vergeben wurden. Im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) muss deshalb klar festgehalten werden, dass für Aufträge, sofern sie nicht den WTO-Regelungen unterstehen, Unternehmen im Inland bevorzugt werden müssen.</p>
- <p>Im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens ist die Schweiz nebst dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) (SR 0.632.231.422) auch an das bilaterale Abkommen mit der Europäischen Union (EU) über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens vom 21. Juni 1999 (SR 0.172.052.68) und verschiedene Freihandelsabkommen mit Drittstaaten gebunden.</p><p>Das bilaterale Abkommen mit der EU weitet den Geltungsbereich des WTO-Abkommens aus und verpflichtet beide Vertragsparteien, ihre Vergabestellen aufzufordern, die Anbietenden der anderen Partei nicht zu diskriminieren (Art. 6 Abs. 3). Dies gilt auch für Beschaffungen, die unter den im WTO-Abkommen und im bilateralen Abkommen mit der EU festgelegten Schwellenwerten liegen.</p><p>Die von der Motion gewünschte gesetzliche Festschreibung eines Inländervorrangs würde somit gegen das bilaterale Abkommen mit der EU verstossen und könnte gegebenenfalls Ausgleichsmassnahmen nach sich ziehen.</p><p>Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Aufträge, die weder unter das GPA noch unter die beschaffungsrelevanten Abkommen der Schweiz und der Efta mit Drittstaaten fallen und unterhalb der Schwellenwerte des bilateralen Abkommens mit der EU liegen, nicht im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1), sondern im 3. Kapitel der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) geregelt werden. Unterhalb von 2 Millionen Franken müssen Bauaufträge nicht ausgeschrieben werden, sondern können im Einladungsverfahren vergeben werden (Art. 35 Abs. 3 Bst. g VöB). Die Auftraggeberin ist dabei frei, wen sie zur Abgabe eines Angebots einlädt (Art. 35 Abs. 1 VöB). Die Auftraggeberin muss lediglich sicherstellen, dass sie wenigstens drei Angebote einholt, wovon eines von einer ortsfremden Anbieterin stammen soll (Art. 35 Abs. 2 VöB). Diese Anweisung soll der Gefahr von Absprachen und Korruption entgegenwirken. Ortsfremd bedeutet aber nicht, dass eine ausländische Anbieterin eingeladen werden muss. Als ortsfremd gilt eine Anbieterin vielmehr bereits, wenn sie ihren Sitz bzw. ihre Niederlassung in einem anderen Wirtschaftsraum als die übrigen Eingeladenen hat. Dies wird bei einer Anbieterin aus einem anderen Kanton vermutet (vgl. den erläuternden Bericht zur Änderung der VöB vom 1. Januar 2010, S. 22). Ausländische Anbietende haben somit kein Anrecht darauf, zu Ausschreibungen eingeladen zu werden, die unter den im WTO-Abkommen und im bilateralen Abkommen mit der EU definierten Schwellenwerten liegen. Wird jedoch ein Bauauftrag unterhalb von 2 Millionen Franken freiwillig im offenen oder selektiven Verfahren ausgeschrieben, können Unternehmen aus der EU mitbieten.</p><p>Im Jahr 2012 flossen lediglich 1,2 Prozent aller Zahlungen des Bundes für kommerzielle Leistungen und Lieferungen in den Bereichen zivile und militärische Bauten an Unternehmen mit Sitz im Ausland. Im Jahr 2011 lag dieser Anteil bei 1,5 Prozent, wobei in diesen Zahlen sogar die Vergaben im Anwendungsbereich des WTO-Abkommens enthalten sind. Demgegenüber erhielten einige schweizerische Unternehmen im Ausland bedeutende öffentliche Aufträge und konnten somit Arbeitsplätze schaffen oder erhalten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) so anzupassen, dass überall, wo die Schweiz keine Verpflichtungen seitens der Welthandelsorganisation (WTO) hat, die Bevorzugung von inländischen Unternehmen gelten soll.</p>
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