Zürcher Forschungsskandal. Verletzung geltenden Rechts und Unterlassen von Abklärungen zu strafrechtlichen Handlungen im Rahmen von SNF-Projekten
- ShortId
-
13.4222
- Id
-
20134222
- Updated
-
14.11.2025 08:28
- Language
-
de
- Title
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Zürcher Forschungsskandal. Verletzung geltenden Rechts und Unterlassen von Abklärungen zu strafrechtlichen Handlungen im Rahmen von SNF-Projekten
- AdditionalIndexing
-
36;04;12;Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat;Forschungspersonal;Kontrolle;Universität;Anspruch auf rechtliches Gehör;Aktenvernichtung;Verfahrensrecht;strafbare Handlung;geistiges Eigentum;Forschungspolitik;Urkundenfälschung;Zürich (Kanton);Freiheit der Lehre und Forschung;Nationalfonds;Unterschlagung;Hochschulforschung;Forschungsvorhaben
- 1
-
- L05K1602020401, Nationalfonds
- L04K16020206, Forschungsvorhaben
- L05K1302050105, Universität
- L04K05020302, Freiheit der Lehre und Forschung
- L03K160202, Forschungspolitik
- L04K16020205, Forschungspersonal
- L05K0301010123, Zürich (Kanton)
- L04K08020313, Kontrolle
- L04K16020105, Hochschulforschung
- L03K160204, geistiges Eigentum
- L04K05030208, Verfahrensrecht
- L04K05020301, Anspruch auf rechtliches Gehör
- L04K12040207, Aktenvernichtung
- L04K05010201, strafbare Handlung
- L06K080602010201, Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat
- L06K050102010207, Urkundenfälschung
- L06K050102010206, Unterschlagung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat von Problemen Kenntnis genommen, die sich im Kontext der Durchführung von zwei vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) unterstützten Forschungsprojekten ergeben haben (siehe Vorstossantworten: 10.3924, 10.4167, 12.4241, 13.1068, 13.1069, 13.3252, 13.3263, 13.3862). Aktuell noch offene Fragen und Verantwortlichkeiten in dieser Angelegenheit fallen nicht in den Kompetenzbereich des Bundes, weshalb der Bundesrat dazu auch weiterhin keine Stellung nehmen wird. Er weist darauf hin, dass die Verantwortung für die Durchführung von Forschungsprojekten, die der SNF unterstützt, gemäss dem geltenden Beitragsreglement bei den Beitragsempfängern liegt, die ihrerseits die Rechtsverhältnisse mit ihren Arbeitgebern zu regeln haben. Des Weiteren hält er fest, dass Forschungsresultate in Forschungsgruppen erarbeitet werden und nicht nur dem jeweiligen Projektleiter gehören (vgl. dazu Art. 14 Abs. 6 des Beitragsreglements des SNF). Zudem müssen Beitragsempfänger dem SNF Ereignisse oder Probleme, welche die Projektabwicklung gefährden oder verunmöglichen, umgehend melden. Erfolgt diese Meldung an den SNF verspätet, so kann er nur rückwirkend Massnahmen ergreifen.</p><p>Der Bundesrat bedauert, dass in dem in der Interpellation aufgeworfenen Konfliktfall vom SNF unterstützte Forschungsprojekte abgebrochen beziehungsweise sistiert werden mussten und als Folge davon Forschungsresultate nicht valorisiert werden können. Mangels Zuständigkeiten können jedoch der Bundesrat beziehungsweise der SNF Konflikte zwischen unterstützten Forschenden und ihren Arbeitgebern weder verhindern noch lösen. In der Praxis handelt es sich glücklicherweise um Einzelfälle. Der SNF regelt bei solchen Vorkommnissen einerseits die finanziellen Konsequenzen, indem er die Beitragsverwaltung durch Genehmigung der regelkonform verwendeten Zahlungen abschliesst und gegebenenfalls Beiträge zurückverlangt. Andererseits untersucht und ahndet der SNF bei Vorliegen der entsprechenden Verdachtsvoraussetzungen wissenschaftliches Fehlverhalten. Wenn ein Verdacht auf Straftaten gemäss Subventionsgesetz (Art. 12 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und Innovation vom 14. Dezember 2012, FIFG; SR 420.1) besteht, überweist er die Akten dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).</p><p>Ausgehend von diesen Vorbemerkungen lassen sich die Fragen wie folgt beantworten:</p><p>1. Der SNF hat die Auswirkungen des Konfliktfalles am Universitätsspital Zürich beziehungsweise an der Universität Zürich auf die Forschungsbeiträge des SNF nach eigener Auskunft umfassend abgeklärt. Seine Untersuchung ergab keinen Verdacht auf strafrechtliches Fehlverhalten. Namentlich wurden nach Auskunft des SNF weder Beiträge veruntreut noch Urkunden gefälscht. Die zugunsten der beiden zur Diskussion stehenden Forschungsprojekte erfolgten Zahlungen wurden vom SNF ausschliesslich im Rahmen ihrer reglementskonformen Verwendung genehmigt. Die Genehmigungen erfolgten jedoch insoweit rückwirkend, als der SNF die Sistierung beziehungsweise den Abbruch der beiden unterstützten Forschungsprojekte aufgrund der verspäteten Meldung des Beitragsempfängers auch nur rückwirkend beschliessen konnte. Bei seinen Entscheidungen genehmigte der SNF in der Folge korrekterweise auch Zahlungsanweisungen, die keine Unterschrift des nicht mehr im Amt stehenden Beitragsempfängers trugen. Da die Beiträge des SNF rechtskräftig durch Abbruch beziehungsweise Sistierung beendet worden waren, war der Beitragsempfänger nicht mehr zuständig.</p><p>2. Nach Auskunft des SNF hat er anlässlich seiner im Jahr 2010 durchgeführten Untersuchung die betroffenen Parteien angehört und die Verfahrensvorschriften vollumfänglich eingehalten. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist in den vertraulichen Untersuchungsakten des SNF dokumentiert. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) wurde vom SNF informiert.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Forschungsskandal an der Universität Zürich (Uni ZH) wurde der SNF über Veruntreuungen von Forschungsgeldern informiert und hat bei seinen Untersuchungen mehrfach geltendes Recht verletzt (vgl. Interpellationen 10.3924, 10.4167, 12.4241, 13.3252, 13.3263, 13.3862, Anfragen 13.1068, 13.1069). Der Bundesrat wird zur Beantwortung folgender Fragen eingeladen:</p><p>1. In seiner Antwort auf die Anfrage 13.1068 behauptet der Bundesrat, der SNF habe "keinen Verdacht auf strafrechtliches Verhalten im Sinne von Artikel 11a Absatz 3 FIFG". Artikel 11a umfasst nicht den Tatbestand der Veruntreuung (Art. 138 StGB). Der SNF wurde am 4. Mai 2010 im Zuge seiner Untersuchung schriftlich informiert, dass der Projektleiter bei der Uni ZH "Einsicht in seine Konten verlangt hat und feststellen musste, dass entgegen allen Regeln Zahlungen ohne seine Unterschrift ausgelöst worden sind" und dass zahlreiche Personen, u. a. der Managing Director ZKF der Uni ZH, diese Zahlungen mit ihrer Unterschrift ausgelöst haben, ohne unterschriftsberechtigt zu sein. Möglicherweise ist auch der Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und weiterer Offizialdelikte erfüllt. Der SNF hat trotz Kenntnis dieser Sachlage und entsprechender Dokumentation strafrechtliche Abklärungen unterlassen und die Handlungen der Uni-ZH-Mitarbeitenden geschützt. Welche strafrechtlichen Abklärungen wird der Bundesrat jetzt einleiten, um die Vorgänge vollumfänglich untersuchen zu lassen?</p><p>2. Während seiner Untersuchung wurde der SNF am 4. Mai 2010 ersucht, dem Projektleiter das rechtliche Gehör zu gewähren, unter Hinweis auf bereits erfolgte ehrverletzende Aussagen von Drittpersonen gegenüber dem SNF. Der SNF verweigerte ihm das rechtliche Gehör. Ebenso wurde zahlreichen Projektmitarbeitenden, die als Partei vom SNF eine Untersuchung wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens forderten, das rechtliche Gehör seitens des SNF verweigert, welches in Untersuchungen wissenschaftlicher Integrität zwingend gewährt werden muss (Reglement SAMW). Wie beurteilt der Bundesrat, dass der SNF elementare Untersuchungsgrundsätze verletzt hat, und welche Schritte wird er ergreifen, damit die betroffenen Wissenschaftler jetzt das rechtliche Gehör erhalten und dass in zukünftigen Untersuchungen Betroffenen das rechtliche Gehör garantiert wird?</p>
- Zürcher Forschungsskandal. Verletzung geltenden Rechts und Unterlassen von Abklärungen zu strafrechtlichen Handlungen im Rahmen von SNF-Projekten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat hat von Problemen Kenntnis genommen, die sich im Kontext der Durchführung von zwei vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) unterstützten Forschungsprojekten ergeben haben (siehe Vorstossantworten: 10.3924, 10.4167, 12.4241, 13.1068, 13.1069, 13.3252, 13.3263, 13.3862). Aktuell noch offene Fragen und Verantwortlichkeiten in dieser Angelegenheit fallen nicht in den Kompetenzbereich des Bundes, weshalb der Bundesrat dazu auch weiterhin keine Stellung nehmen wird. Er weist darauf hin, dass die Verantwortung für die Durchführung von Forschungsprojekten, die der SNF unterstützt, gemäss dem geltenden Beitragsreglement bei den Beitragsempfängern liegt, die ihrerseits die Rechtsverhältnisse mit ihren Arbeitgebern zu regeln haben. Des Weiteren hält er fest, dass Forschungsresultate in Forschungsgruppen erarbeitet werden und nicht nur dem jeweiligen Projektleiter gehören (vgl. dazu Art. 14 Abs. 6 des Beitragsreglements des SNF). Zudem müssen Beitragsempfänger dem SNF Ereignisse oder Probleme, welche die Projektabwicklung gefährden oder verunmöglichen, umgehend melden. Erfolgt diese Meldung an den SNF verspätet, so kann er nur rückwirkend Massnahmen ergreifen.</p><p>Der Bundesrat bedauert, dass in dem in der Interpellation aufgeworfenen Konfliktfall vom SNF unterstützte Forschungsprojekte abgebrochen beziehungsweise sistiert werden mussten und als Folge davon Forschungsresultate nicht valorisiert werden können. Mangels Zuständigkeiten können jedoch der Bundesrat beziehungsweise der SNF Konflikte zwischen unterstützten Forschenden und ihren Arbeitgebern weder verhindern noch lösen. In der Praxis handelt es sich glücklicherweise um Einzelfälle. Der SNF regelt bei solchen Vorkommnissen einerseits die finanziellen Konsequenzen, indem er die Beitragsverwaltung durch Genehmigung der regelkonform verwendeten Zahlungen abschliesst und gegebenenfalls Beiträge zurückverlangt. Andererseits untersucht und ahndet der SNF bei Vorliegen der entsprechenden Verdachtsvoraussetzungen wissenschaftliches Fehlverhalten. Wenn ein Verdacht auf Straftaten gemäss Subventionsgesetz (Art. 12 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und Innovation vom 14. Dezember 2012, FIFG; SR 420.1) besteht, überweist er die Akten dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).</p><p>Ausgehend von diesen Vorbemerkungen lassen sich die Fragen wie folgt beantworten:</p><p>1. Der SNF hat die Auswirkungen des Konfliktfalles am Universitätsspital Zürich beziehungsweise an der Universität Zürich auf die Forschungsbeiträge des SNF nach eigener Auskunft umfassend abgeklärt. Seine Untersuchung ergab keinen Verdacht auf strafrechtliches Fehlverhalten. Namentlich wurden nach Auskunft des SNF weder Beiträge veruntreut noch Urkunden gefälscht. Die zugunsten der beiden zur Diskussion stehenden Forschungsprojekte erfolgten Zahlungen wurden vom SNF ausschliesslich im Rahmen ihrer reglementskonformen Verwendung genehmigt. Die Genehmigungen erfolgten jedoch insoweit rückwirkend, als der SNF die Sistierung beziehungsweise den Abbruch der beiden unterstützten Forschungsprojekte aufgrund der verspäteten Meldung des Beitragsempfängers auch nur rückwirkend beschliessen konnte. Bei seinen Entscheidungen genehmigte der SNF in der Folge korrekterweise auch Zahlungsanweisungen, die keine Unterschrift des nicht mehr im Amt stehenden Beitragsempfängers trugen. Da die Beiträge des SNF rechtskräftig durch Abbruch beziehungsweise Sistierung beendet worden waren, war der Beitragsempfänger nicht mehr zuständig.</p><p>2. Nach Auskunft des SNF hat er anlässlich seiner im Jahr 2010 durchgeführten Untersuchung die betroffenen Parteien angehört und die Verfahrensvorschriften vollumfänglich eingehalten. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist in den vertraulichen Untersuchungsakten des SNF dokumentiert. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) wurde vom SNF informiert.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Forschungsskandal an der Universität Zürich (Uni ZH) wurde der SNF über Veruntreuungen von Forschungsgeldern informiert und hat bei seinen Untersuchungen mehrfach geltendes Recht verletzt (vgl. Interpellationen 10.3924, 10.4167, 12.4241, 13.3252, 13.3263, 13.3862, Anfragen 13.1068, 13.1069). Der Bundesrat wird zur Beantwortung folgender Fragen eingeladen:</p><p>1. In seiner Antwort auf die Anfrage 13.1068 behauptet der Bundesrat, der SNF habe "keinen Verdacht auf strafrechtliches Verhalten im Sinne von Artikel 11a Absatz 3 FIFG". Artikel 11a umfasst nicht den Tatbestand der Veruntreuung (Art. 138 StGB). Der SNF wurde am 4. Mai 2010 im Zuge seiner Untersuchung schriftlich informiert, dass der Projektleiter bei der Uni ZH "Einsicht in seine Konten verlangt hat und feststellen musste, dass entgegen allen Regeln Zahlungen ohne seine Unterschrift ausgelöst worden sind" und dass zahlreiche Personen, u. a. der Managing Director ZKF der Uni ZH, diese Zahlungen mit ihrer Unterschrift ausgelöst haben, ohne unterschriftsberechtigt zu sein. Möglicherweise ist auch der Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und weiterer Offizialdelikte erfüllt. Der SNF hat trotz Kenntnis dieser Sachlage und entsprechender Dokumentation strafrechtliche Abklärungen unterlassen und die Handlungen der Uni-ZH-Mitarbeitenden geschützt. Welche strafrechtlichen Abklärungen wird der Bundesrat jetzt einleiten, um die Vorgänge vollumfänglich untersuchen zu lassen?</p><p>2. Während seiner Untersuchung wurde der SNF am 4. Mai 2010 ersucht, dem Projektleiter das rechtliche Gehör zu gewähren, unter Hinweis auf bereits erfolgte ehrverletzende Aussagen von Drittpersonen gegenüber dem SNF. Der SNF verweigerte ihm das rechtliche Gehör. Ebenso wurde zahlreichen Projektmitarbeitenden, die als Partei vom SNF eine Untersuchung wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens forderten, das rechtliche Gehör seitens des SNF verweigert, welches in Untersuchungen wissenschaftlicher Integrität zwingend gewährt werden muss (Reglement SAMW). Wie beurteilt der Bundesrat, dass der SNF elementare Untersuchungsgrundsätze verletzt hat, und welche Schritte wird er ergreifen, damit die betroffenen Wissenschaftler jetzt das rechtliche Gehör erhalten und dass in zukünftigen Untersuchungen Betroffenen das rechtliche Gehör garantiert wird?</p>
- Zürcher Forschungsskandal. Verletzung geltenden Rechts und Unterlassen von Abklärungen zu strafrechtlichen Handlungen im Rahmen von SNF-Projekten
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