Installationsbewilligung nach NIV. Fragen zu ausländischen Firmen und Inländerdiskriminierung

ShortId
13.4246
Id
20134246
Updated
28.07.2023 07:13
Language
de
Title
Installationsbewilligung nach NIV. Fragen zu ausländischen Firmen und Inländerdiskriminierung
AdditionalIndexing
15;elektrotechnische Industrie;Produktesicherheit;Bewilligung;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Arbeitserlaubnis;Elektrokabel;Schweizer/in;technische Vorschrift;wirtschaftliche Diskriminierung;Fremdarbeiter/in
1
  • L04K07050602, elektrotechnische Industrie
  • L05K0705060204, Elektrokabel
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L05K0702030302, Arbeitserlaubnis
  • L05K0702020109, Fremdarbeiter/in
  • L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
  • L04K05020411, wirtschaftliche Diskriminierung
  • L05K0506010605, Schweizer/in
  • L05K0706010306, Produktesicherheit
  • L05K0706010204, technische Vorschrift
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 (NIV; SR 734.27) sieht vor, dass für Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen eine Bewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (Esti) benötigt wird (Art. 6 NIV). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung sind in den Artikeln 7ff. NIV enthalten. In Bezug auf die Anerkennung von nichtschweizerischen Berufsausbildungen hat das Esti zudem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f respektive für Personen aus EU-/Efta-Staaten die Richtlinie 2005/36/EG zu beachten, welche im Anhang III zum Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU vom 1. Juni 2002 (SR 0.142.112.681) aufgeführt ist. Das Esti führt ein Verzeichnis der Installationsbewilligungen, welches öffentlich zugänglich ist (Art. 20 NIV). Wer vorsätzlich oder fahrlässig Installationsarbeiten ohne die dafür notwendige Bewilligung ausführt, wird mit Busse bestraft (Art. 42 Bst. a NIV in Verbindung mit Art. 55 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902; SR 734.0)).</p><p>Elektroinstallateure fallen zudem gemäss Artikel 1 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen vom 14. Dezember 2012 (BGMD; SR 935.01) in Verbindung mit Artikel 1 und Anhang 1 Ziffer 10 der dazugehörigen Verordnung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen vom 26. Juni 2013 (VMD; SR 935.011) unter die Meldepflicht und die Nachprüfung gemäss BGMD. Wer in der Schweiz entsprechende Tätigkeiten ausüben will, muss sich deshalb vorgängig beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anmelden. Die Dienstleistung darf erst erbracht werden, wenn die zuständige Behörde - vorliegend das Esti - der meldepflichtigen Person mitgeteilt hat, dass der Erbringung der Dienstleistung nichts entgegensteht, oder die festgelegten Fristen zur Nachprüfung der Berufsqualifikationen ohne Mitteilung durch die Behörde abgelaufen sind. Wer vorher vorsätzlich oder fahrlässig Dienstleistungen erbringt, wird ebenfalls mit Busse bestraft (Art. 7 BGMD).</p><p>Anknüpfungspunkt für die Installationsbewilligungen sowie für die Meldepflicht und die Nachprüfung gemäss BGMD ist somit der Ort der Ausübung der Tätigkeit und nicht die Staatsangehörigkeit. Damit ist gewährleistet, dass für schweizerische wie für ausländische Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer die gleichen oder zumindest vergleichbare Voraussetzungen für die Berufsausübung bestehen.</p><p>Die Fragen des Interpellanten beantwortet der Bundesrat deshalb wie folgt:</p><p>1. Die Gleichbehandlung von in- und ausländischen Betrieben ist im Installationsgewerbe grundsätzlich gewährleistet. Der Bundesrat ist sich jedoch bewusst, dass die Kontrolle auch trotz verstärkten Bemühungen vonseiten des Esti lediglich stichprobenweise erfolgen kann. Die Gefahr bleibt bestehen, dass die gesetzlichen Vorschriften in strafrechtlich relevanter Weise umgangen werden.</p><p>2. Der Bundesrat erkennt keinen Handlungsbedarf.</p><p>3. Die Durchsetzung und Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften obliegt dem Esti, das dabei eng mit den kantonalen Arbeitsämtern, der paritätischen Kommission im Baugewerbe (Kontrolle der Baustellen) und den Netzbetreibern (Überprüfung der Installationsanzeigen) zusammenarbeitet. Im Jahre 2012 hat das Esti beim Bundesamt für Energie (BFE) insgesamt 44 Strafanzeigen wegen Installierens ohne Bewilligung gegen Personen oder Betriebe mit Wohnsitz bzw. Sitz in einem EU-Mitgliedstaat eingereicht. Im Jahre 2013 hat sich die Zahl der Anzeigen noch einmal leicht erhöht.</p><p>4. Der Bundesrat kann im vorliegenden Zusammenhang keine Inländerdiskriminierung erkennen und sieht deshalb keinen Handlungsbedarf.</p><p>5. Die geltende Gesetzgebung entspricht den Anforderungen des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU. Der Bundesrat erachtet es im Lichte dieses Abkommens als nicht opportun, ausschliesslich für ausländische Unternehmen und Einzelpersonen eine Sonderregelung einzuführen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Schweizer Privatpersonen (Einzelunternehmer) oder Unternehmungen dürfen ohne Installationsbewilligung keine Elektroinstallationen ausführen. Die Voraussetzungen für die Erlangung der allgemeinen Installationsbewilligung sind in den Artikeln 7 bis 11 der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV; SR 734.27) geregelt. Die Erteilung der Installationsbewilligung an Schweizer Unternehmungen ist an eine entsprechende Weiterbildung mit einem anerkannten Abschluss gebunden.</p><p>Im Rahmen der bilateralen Abkommen der Schweiz mit der EU führen zunehmend ausländische Unternehmungen und Einzelpersonen über Werkverträge Elektroinstallationen in der Schweiz aus, ohne im Besitz einer Installationsbewilligung gemäss NIV zu sein. Das Resultat ist eine klare Inländerdiskriminierung und somit eine unlautere Konkurrenz zu den Schweizer Unternehmen.</p><p>Diese Inländerdiskriminierung ist auch aus Sicherheitsgründen nicht akzeptabel. Die Installationsbewilligung gemäss NIV hat die Sicherheit von Personen und Sachen im Zusammenhang mit Elektroinstallationen zum Ziel. Es handelt sich nicht um eine ausländerrechtliche Bewilligung, sondern um eine technische Bewilligung. Die Installationsbewilligung betrifft nur Betriebe, die gestützt auf einen Werkvertrag in der Schweiz Arbeiten ausführen.</p><p>Trotz dieses Missstandes haben sich gegenüber der Branche verschiedene Bundesstellen für unzuständig erklärt.</p><p>Frage an den Bundesrat:</p><p>1. Teilt er die Ansicht, dass inländische und ausländische Betriebe bezüglich der Installationsbewilligung gemäss NIV insbesondere aufgrund des Sicherheitsaspektes gleichgestellt sein sollen?</p><p>2. Wie gedenkt er die geltenden gesetzlichen Bestimmungen über das Vorliegen einer Installationsbewilligung nach NIV bei ausländischen Betrieben, die in der Schweiz Werkverträge ausführen, zu kontrollieren?</p><p>3. Wer ist für diese Durchsetzung und Kontrolle zuständig?</p><p>4. Welche administrativen oder allenfalls gesetzlichen Massnahmen gedenkt er zu ergreifen, um die Inländerdiskriminierung zu beseitigen?</p><p>5. Gedenkt er, eine ausdrückliche Verpflichtung für ausländische Unternehmen und Einzelpersonen einzuführen, bereits mit der Anmeldung der Arbeit in der Schweiz diese Bewilligung vorzulegen (z. B. durch Deklaration der Bewilligungsnummer im Anmeldeformular)?</p>
  • Installationsbewilligung nach NIV. Fragen zu ausländischen Firmen und Inländerdiskriminierung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 (NIV; SR 734.27) sieht vor, dass für Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen eine Bewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (Esti) benötigt wird (Art. 6 NIV). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung sind in den Artikeln 7ff. NIV enthalten. In Bezug auf die Anerkennung von nichtschweizerischen Berufsausbildungen hat das Esti zudem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f respektive für Personen aus EU-/Efta-Staaten die Richtlinie 2005/36/EG zu beachten, welche im Anhang III zum Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU vom 1. Juni 2002 (SR 0.142.112.681) aufgeführt ist. Das Esti führt ein Verzeichnis der Installationsbewilligungen, welches öffentlich zugänglich ist (Art. 20 NIV). Wer vorsätzlich oder fahrlässig Installationsarbeiten ohne die dafür notwendige Bewilligung ausführt, wird mit Busse bestraft (Art. 42 Bst. a NIV in Verbindung mit Art. 55 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902; SR 734.0)).</p><p>Elektroinstallateure fallen zudem gemäss Artikel 1 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen vom 14. Dezember 2012 (BGMD; SR 935.01) in Verbindung mit Artikel 1 und Anhang 1 Ziffer 10 der dazugehörigen Verordnung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen vom 26. Juni 2013 (VMD; SR 935.011) unter die Meldepflicht und die Nachprüfung gemäss BGMD. Wer in der Schweiz entsprechende Tätigkeiten ausüben will, muss sich deshalb vorgängig beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anmelden. Die Dienstleistung darf erst erbracht werden, wenn die zuständige Behörde - vorliegend das Esti - der meldepflichtigen Person mitgeteilt hat, dass der Erbringung der Dienstleistung nichts entgegensteht, oder die festgelegten Fristen zur Nachprüfung der Berufsqualifikationen ohne Mitteilung durch die Behörde abgelaufen sind. Wer vorher vorsätzlich oder fahrlässig Dienstleistungen erbringt, wird ebenfalls mit Busse bestraft (Art. 7 BGMD).</p><p>Anknüpfungspunkt für die Installationsbewilligungen sowie für die Meldepflicht und die Nachprüfung gemäss BGMD ist somit der Ort der Ausübung der Tätigkeit und nicht die Staatsangehörigkeit. Damit ist gewährleistet, dass für schweizerische wie für ausländische Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer die gleichen oder zumindest vergleichbare Voraussetzungen für die Berufsausübung bestehen.</p><p>Die Fragen des Interpellanten beantwortet der Bundesrat deshalb wie folgt:</p><p>1. Die Gleichbehandlung von in- und ausländischen Betrieben ist im Installationsgewerbe grundsätzlich gewährleistet. Der Bundesrat ist sich jedoch bewusst, dass die Kontrolle auch trotz verstärkten Bemühungen vonseiten des Esti lediglich stichprobenweise erfolgen kann. Die Gefahr bleibt bestehen, dass die gesetzlichen Vorschriften in strafrechtlich relevanter Weise umgangen werden.</p><p>2. Der Bundesrat erkennt keinen Handlungsbedarf.</p><p>3. Die Durchsetzung und Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften obliegt dem Esti, das dabei eng mit den kantonalen Arbeitsämtern, der paritätischen Kommission im Baugewerbe (Kontrolle der Baustellen) und den Netzbetreibern (Überprüfung der Installationsanzeigen) zusammenarbeitet. Im Jahre 2012 hat das Esti beim Bundesamt für Energie (BFE) insgesamt 44 Strafanzeigen wegen Installierens ohne Bewilligung gegen Personen oder Betriebe mit Wohnsitz bzw. Sitz in einem EU-Mitgliedstaat eingereicht. Im Jahre 2013 hat sich die Zahl der Anzeigen noch einmal leicht erhöht.</p><p>4. Der Bundesrat kann im vorliegenden Zusammenhang keine Inländerdiskriminierung erkennen und sieht deshalb keinen Handlungsbedarf.</p><p>5. Die geltende Gesetzgebung entspricht den Anforderungen des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU. Der Bundesrat erachtet es im Lichte dieses Abkommens als nicht opportun, ausschliesslich für ausländische Unternehmen und Einzelpersonen eine Sonderregelung einzuführen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Schweizer Privatpersonen (Einzelunternehmer) oder Unternehmungen dürfen ohne Installationsbewilligung keine Elektroinstallationen ausführen. Die Voraussetzungen für die Erlangung der allgemeinen Installationsbewilligung sind in den Artikeln 7 bis 11 der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV; SR 734.27) geregelt. Die Erteilung der Installationsbewilligung an Schweizer Unternehmungen ist an eine entsprechende Weiterbildung mit einem anerkannten Abschluss gebunden.</p><p>Im Rahmen der bilateralen Abkommen der Schweiz mit der EU führen zunehmend ausländische Unternehmungen und Einzelpersonen über Werkverträge Elektroinstallationen in der Schweiz aus, ohne im Besitz einer Installationsbewilligung gemäss NIV zu sein. Das Resultat ist eine klare Inländerdiskriminierung und somit eine unlautere Konkurrenz zu den Schweizer Unternehmen.</p><p>Diese Inländerdiskriminierung ist auch aus Sicherheitsgründen nicht akzeptabel. Die Installationsbewilligung gemäss NIV hat die Sicherheit von Personen und Sachen im Zusammenhang mit Elektroinstallationen zum Ziel. Es handelt sich nicht um eine ausländerrechtliche Bewilligung, sondern um eine technische Bewilligung. Die Installationsbewilligung betrifft nur Betriebe, die gestützt auf einen Werkvertrag in der Schweiz Arbeiten ausführen.</p><p>Trotz dieses Missstandes haben sich gegenüber der Branche verschiedene Bundesstellen für unzuständig erklärt.</p><p>Frage an den Bundesrat:</p><p>1. Teilt er die Ansicht, dass inländische und ausländische Betriebe bezüglich der Installationsbewilligung gemäss NIV insbesondere aufgrund des Sicherheitsaspektes gleichgestellt sein sollen?</p><p>2. Wie gedenkt er die geltenden gesetzlichen Bestimmungen über das Vorliegen einer Installationsbewilligung nach NIV bei ausländischen Betrieben, die in der Schweiz Werkverträge ausführen, zu kontrollieren?</p><p>3. Wer ist für diese Durchsetzung und Kontrolle zuständig?</p><p>4. Welche administrativen oder allenfalls gesetzlichen Massnahmen gedenkt er zu ergreifen, um die Inländerdiskriminierung zu beseitigen?</p><p>5. Gedenkt er, eine ausdrückliche Verpflichtung für ausländische Unternehmen und Einzelpersonen einzuführen, bereits mit der Anmeldung der Arbeit in der Schweiz diese Bewilligung vorzulegen (z. B. durch Deklaration der Bewilligungsnummer im Anmeldeformular)?</p>
    • Installationsbewilligung nach NIV. Fragen zu ausländischen Firmen und Inländerdiskriminierung

Back to List