Mehrsprachigkeit. Anpassung der Weisungen des Bundesrates

ShortId
13.4250
Id
20134250
Updated
14.11.2025 06:56
Language
de
Title
Mehrsprachigkeit. Anpassung der Weisungen des Bundesrates
AdditionalIndexing
04;2831;leitende/r Bundesangestellte/r;italienische Sprache;Leistungsauftrag;Mehrsprachigkeit;Sprache;französische Sprache;Bundespersonalrecht;Einstellung;Bundespersonal;Stellengesuch;berufliche Eignung
1
  • L05K0106010306, Mehrsprachigkeit
  • L05K0806010301, Bundespersonal
  • L07K08060103010301, leitende/r Bundesangestellte/r
  • L06K080601030101, Bundespersonalrecht
  • L04K01060103, Sprache
  • L05K0806010105, Leistungsauftrag
  • L05K0702010204, Einstellung
  • L05K0702020310, Stellengesuch
  • L05K0702020106, berufliche Eignung
  • L05K0106010305, italienische Sprache
  • L05K0106010304, französische Sprache
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Momentan werden verschiedene rechtliche Regelungen zur Mehrsprachigkeit revidiert (als Folge der Motionen 12.3009 und 12.3828). In diesem Zusammenhang müssen auch die Mehrsprachigkeitsweisungen angepasst und überarbeitet werden. Die Ziele, die Struktur und die allgemeine Stossrichtung der Weisungen bleiben aber gültig. Wir stellen fest, dass die Bundesverwaltung häufig die darin enthaltenen Vorschriften nicht einhält (vgl. dazu die Interpellationen 13.3359, 13.3360, 13.4002, 13.4055, 13.4057, 13.4058, 13.4059, 13.4063 und 13.4068).</p><p>Die Weisungen müssen die Anforderungen klar regeln und die richtige Umsetzung des neuen rechtlichen Rahmens vereinfachen, namentlich des Sprachengesetzes (SpG; SR 441.1), der Sprachenverordnung (SpV; SR 441.11) und des geänderten Bundespersonalgesetzes (SR 172.220.1; insbesondere Art. 4 Abs. 2 Bst. e und ebis). Eine punktuelle Anpassung ist aber nötig, um die Lücken zu stopfen, die sich seit dem Inkrafttreten dieser Erlasse vor ein paar Jahren gezeigt haben. Zu wenig Aufmerksamkeit wird namentlich der korrekten Formulierung der sprachlichen Anforderungen in den Stellenausschreibungen geschenkt. In diesen Ausschreibungen ist auf eine einheitliche Praxis in der ganzen Bundesverwaltung zu achten. Insbesondere sind folgende Punkte zu berücksichtigen:</p><p>a. Grundanforderungen, die alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kaderfunktionen der Bundesverwaltung erfüllen müssen, damit sichergestellt ist, dass die verschiedenen Kulturen am Arbeitsplatz auch tatsächlich zusammenarbeiten: aktive Kenntnisse zweier Amtssprachen und passive Kenntnisse der dritten Amtssprache (jeweiliges Niveau je nach Grad der Verantwortung), ohne dass angegeben wird, welche Kenntnisse in welchen Sprachen verlangt werden;</p><p>b. mit der Funktion verbundene Anforderungen je nach Stelle, aufgrund deren sich die Bevorzugung einer bestimmten Amtssprache (in Abweichung von Art. 9 SpG, aber nur soweit die verlangten Kenntnisse für die Funktion unerlässlich sind) oder die verlangte Kenntnis weiterer Sprachen (z. B. für Personen, die häufig Kontakte mit einer bestimmten Sprachregion oder mit anderen Staaten haben) rechtfertigen lässt.</p><p>Nicht zulässig ist hingegen die Bevorzugung bestimmter Sprachen einzig aufgrund der Gewohnheit oder der gängigen Praxis innerhalb der Bundesverwaltung, also das Argument, dass eine bestimmte Sprache in einer bestimmten Verwaltungseinheit häufig verwendet wird und deshalb die Kenntnis dieser Sprache notwendig ist.</p><p>Falls in einer Verwaltungseinheit die Soll-Werte für die Vertretung der sprachlichen Minderheiten noch nicht erreicht sind (Art. 7 SpV), muss in der Stellenausschreibung zudem immer darauf hingewiesen werden, dass, bei gleichen Qualifikationen, Bewerberinnen und Bewerber aus der untervertretenen Sprachgemeinschaft bevorzugt werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat schlägt für die Publikation der Stellenausschreibungen ein Verfahren vor, mit dem das bundesverwaltungsinterne Vorgehen standardisiert und optimiert wird und das sowohl den Minderheitensprachen als auch den betrieblichen Anforderungen Rechnung trägt.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Weisungen vom 22. Januar 2003 zur Förderung der Mehrsprachigkeit in der Bundesverwaltung (Mehrsprachigkeitsweisungen, BBl 2003 1441) zu ergänzen und Bestimmungen zur Formulierung der sprachlichen Anforderungen in Stellenausschreibungen aufzunehmen.</p>
  • Mehrsprachigkeit. Anpassung der Weisungen des Bundesrates
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Momentan werden verschiedene rechtliche Regelungen zur Mehrsprachigkeit revidiert (als Folge der Motionen 12.3009 und 12.3828). In diesem Zusammenhang müssen auch die Mehrsprachigkeitsweisungen angepasst und überarbeitet werden. Die Ziele, die Struktur und die allgemeine Stossrichtung der Weisungen bleiben aber gültig. Wir stellen fest, dass die Bundesverwaltung häufig die darin enthaltenen Vorschriften nicht einhält (vgl. dazu die Interpellationen 13.3359, 13.3360, 13.4002, 13.4055, 13.4057, 13.4058, 13.4059, 13.4063 und 13.4068).</p><p>Die Weisungen müssen die Anforderungen klar regeln und die richtige Umsetzung des neuen rechtlichen Rahmens vereinfachen, namentlich des Sprachengesetzes (SpG; SR 441.1), der Sprachenverordnung (SpV; SR 441.11) und des geänderten Bundespersonalgesetzes (SR 172.220.1; insbesondere Art. 4 Abs. 2 Bst. e und ebis). Eine punktuelle Anpassung ist aber nötig, um die Lücken zu stopfen, die sich seit dem Inkrafttreten dieser Erlasse vor ein paar Jahren gezeigt haben. Zu wenig Aufmerksamkeit wird namentlich der korrekten Formulierung der sprachlichen Anforderungen in den Stellenausschreibungen geschenkt. In diesen Ausschreibungen ist auf eine einheitliche Praxis in der ganzen Bundesverwaltung zu achten. Insbesondere sind folgende Punkte zu berücksichtigen:</p><p>a. Grundanforderungen, die alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kaderfunktionen der Bundesverwaltung erfüllen müssen, damit sichergestellt ist, dass die verschiedenen Kulturen am Arbeitsplatz auch tatsächlich zusammenarbeiten: aktive Kenntnisse zweier Amtssprachen und passive Kenntnisse der dritten Amtssprache (jeweiliges Niveau je nach Grad der Verantwortung), ohne dass angegeben wird, welche Kenntnisse in welchen Sprachen verlangt werden;</p><p>b. mit der Funktion verbundene Anforderungen je nach Stelle, aufgrund deren sich die Bevorzugung einer bestimmten Amtssprache (in Abweichung von Art. 9 SpG, aber nur soweit die verlangten Kenntnisse für die Funktion unerlässlich sind) oder die verlangte Kenntnis weiterer Sprachen (z. B. für Personen, die häufig Kontakte mit einer bestimmten Sprachregion oder mit anderen Staaten haben) rechtfertigen lässt.</p><p>Nicht zulässig ist hingegen die Bevorzugung bestimmter Sprachen einzig aufgrund der Gewohnheit oder der gängigen Praxis innerhalb der Bundesverwaltung, also das Argument, dass eine bestimmte Sprache in einer bestimmten Verwaltungseinheit häufig verwendet wird und deshalb die Kenntnis dieser Sprache notwendig ist.</p><p>Falls in einer Verwaltungseinheit die Soll-Werte für die Vertretung der sprachlichen Minderheiten noch nicht erreicht sind (Art. 7 SpV), muss in der Stellenausschreibung zudem immer darauf hingewiesen werden, dass, bei gleichen Qualifikationen, Bewerberinnen und Bewerber aus der untervertretenen Sprachgemeinschaft bevorzugt werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat schlägt für die Publikation der Stellenausschreibungen ein Verfahren vor, mit dem das bundesverwaltungsinterne Vorgehen standardisiert und optimiert wird und das sowohl den Minderheitensprachen als auch den betrieblichen Anforderungen Rechnung trägt.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Weisungen vom 22. Januar 2003 zur Förderung der Mehrsprachigkeit in der Bundesverwaltung (Mehrsprachigkeitsweisungen, BBl 2003 1441) zu ergänzen und Bestimmungen zur Formulierung der sprachlichen Anforderungen in Stellenausschreibungen aufzunehmen.</p>
    • Mehrsprachigkeit. Anpassung der Weisungen des Bundesrates

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