Anerkennung bestimmter italienischer Finanzintermediäre als Börsenagenten
- ShortId
-
13.4253
- Id
-
20134253
- Updated
-
25.06.2025 00:28
- Language
-
de
- Title
-
Anerkennung bestimmter italienischer Finanzintermediäre als Börsenagenten
- AdditionalIndexing
-
24;Stempelsteuer;Treuhandgesellschaft;Italien;Finanzberuf;Finanzrecht;Tessin;Börsengeschäft
- 1
-
- L04K11060115, Finanzrecht
- L05K0703060207, Treuhandgesellschaft
- L04K11060108, Finanzberuf
- L04K11060104, Börsengeschäft
- L04K11070106, Stempelsteuer
- L04K03010503, Italien
- L05K0301010117, Tessin
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die italienischen Steueramnestien haben die "Legalisierung" von in der Schweiz gehaltenen Vermögenswerten ermöglicht, wenn sie italienischen Treuhandgesellschaften übergeben werden. Man spricht von einer "rechtlichen Rückführung". Solche Treuhandgesellschaften übernehmen im Steuerbereich eine Vertreterrolle: Sie kassieren die in Italien geschuldeten Steuern direkt bei der Kundschaft ein.</p><p>Von der Vermögensverwaltung durch solche Treuhandgesellschaften werden die Umsatzabgaben abgezogen. Diese werden jedoch nicht geschuldet, wenn die Treuhandgesellschaft die betreffenden Vermögenswerte bei einer italienischen Bank hinterlegt. Dadurch entsteht ein offensichtlicher Wettbewerbsnachteil. Nach Artikel 19 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben entfällt die Umsatzabgabe, wenn eine der Vertragsparteien eines Geschäfts eine ausländische Bank oder ein ausländischer Börsenagent ist. Gemäss der Wegleitung der Eidgenössischen Steuerverwaltung werden natürliche und juristische Personen, die, auch ohne einen Sitz an einer Börse zu haben, dieselbe Tätigkeit wie ein Börsenagent ausüben, als ausländische Börsenagenten anerkannt. Wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass sie das Wertschriftengeschäft mit eigenem Personal, eigenen Kommunikationsmitteln und anderen notwendigen Einrichtungen selbstständig und in eigener Kompetenz betreiben.</p><p>Die Fiduciarie statiche unterstehen einem italienischen Gesetz vom 23. November 1939. Sie nehmen von ihren Kundinnen und Kunden Investitionsaufträge entgegen und übermitteln sie zur Ausführung den Banken, bei denen sie die ihnen anvertrauten Vermögenswerte hinterlegt haben. Sie handeln hier also wie eine Bank, die keinen direkten Zugang zu einer Börse hat. Gleich wie italienische Banken erheben sie in ihrer Vertreterrolle im Steuerbereich die italienischen Steuern. Auch unter diesem Gesichtspunkt handeln sie in genau gleicher Art wie die italienischen Banken.</p><p>Aus Sicht der Schweizer Banken und in Bezug auf die Erhebung der Umsatzabgaben gibt es keinen Unterschied zwischen einer italienischen Bank, die eine Beziehung zu einer Schweizer Bank unterhält und dieser Aufträge zum Erwerb oder zur Veräusserung von Wertpapieren erteilt, und einer Treuhandgesellschaft, die eine oder mehrere Einlagen bei einer Schweizer Bank hat und die gleiche Art von Aufträgen erteilt. Beide sind von den Steuern im Wohnsitzstaat befreit.</p>
- Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gewisse italienische Finanzintermediäre, die sogenannten Fiduciarie statiche, als Börsenagenten anzuerkennen.</p>
- Anerkennung bestimmter italienischer Finanzintermediäre als Börsenagenten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die italienischen Steueramnestien haben die "Legalisierung" von in der Schweiz gehaltenen Vermögenswerten ermöglicht, wenn sie italienischen Treuhandgesellschaften übergeben werden. Man spricht von einer "rechtlichen Rückführung". Solche Treuhandgesellschaften übernehmen im Steuerbereich eine Vertreterrolle: Sie kassieren die in Italien geschuldeten Steuern direkt bei der Kundschaft ein.</p><p>Von der Vermögensverwaltung durch solche Treuhandgesellschaften werden die Umsatzabgaben abgezogen. Diese werden jedoch nicht geschuldet, wenn die Treuhandgesellschaft die betreffenden Vermögenswerte bei einer italienischen Bank hinterlegt. Dadurch entsteht ein offensichtlicher Wettbewerbsnachteil. Nach Artikel 19 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben entfällt die Umsatzabgabe, wenn eine der Vertragsparteien eines Geschäfts eine ausländische Bank oder ein ausländischer Börsenagent ist. Gemäss der Wegleitung der Eidgenössischen Steuerverwaltung werden natürliche und juristische Personen, die, auch ohne einen Sitz an einer Börse zu haben, dieselbe Tätigkeit wie ein Börsenagent ausüben, als ausländische Börsenagenten anerkannt. Wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass sie das Wertschriftengeschäft mit eigenem Personal, eigenen Kommunikationsmitteln und anderen notwendigen Einrichtungen selbstständig und in eigener Kompetenz betreiben.</p><p>Die Fiduciarie statiche unterstehen einem italienischen Gesetz vom 23. November 1939. Sie nehmen von ihren Kundinnen und Kunden Investitionsaufträge entgegen und übermitteln sie zur Ausführung den Banken, bei denen sie die ihnen anvertrauten Vermögenswerte hinterlegt haben. Sie handeln hier also wie eine Bank, die keinen direkten Zugang zu einer Börse hat. Gleich wie italienische Banken erheben sie in ihrer Vertreterrolle im Steuerbereich die italienischen Steuern. Auch unter diesem Gesichtspunkt handeln sie in genau gleicher Art wie die italienischen Banken.</p><p>Aus Sicht der Schweizer Banken und in Bezug auf die Erhebung der Umsatzabgaben gibt es keinen Unterschied zwischen einer italienischen Bank, die eine Beziehung zu einer Schweizer Bank unterhält und dieser Aufträge zum Erwerb oder zur Veräusserung von Wertpapieren erteilt, und einer Treuhandgesellschaft, die eine oder mehrere Einlagen bei einer Schweizer Bank hat und die gleiche Art von Aufträgen erteilt. Beide sind von den Steuern im Wohnsitzstaat befreit.</p>
- Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gewisse italienische Finanzintermediäre, die sogenannten Fiduciarie statiche, als Börsenagenten anzuerkennen.</p>
- Anerkennung bestimmter italienischer Finanzintermediäre als Börsenagenten
Back to List