Handlungsbedarf bei Sexting
- ShortId
-
13.4266
- Id
-
20134266
- Updated
-
28.07.2023 07:09
- Language
-
de
- Title
-
Handlungsbedarf bei Sexting
- AdditionalIndexing
-
28;12;junger Mensch;sexuelle Freiheit;sexuelle Diskriminierung;Jugendschutz;strafbare Handlung;Mobiltelefon;Wissenserwerb;Internet
- 1
-
- L05K1202020105, Internet
- L07K12020201010201, Mobiltelefon
- L04K05020408, sexuelle Diskriminierung
- L05K0107010204, junger Mensch
- L04K01040206, Jugendschutz
- L04K05020510, sexuelle Freiheit
- L04K05010201, strafbare Handlung
- L04K13010106, Wissenserwerb
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Kostenlose Online-Dienste wie Facebook, Whatsapp, Snapchat oder Instagram erleichtern das Verbreiten von Bildern oder Videos und werden deshalb auch häufig für Sexting benutzt. Das grösste Risiko besteht darin, dass der oder die Empfänger das Bild- und Videomaterial missbräuchlich verwenden und weiterverbreiten. Für den Bundesrat ist deshalb die erste und vordringliche Massnahme, Minderjährige, Eltern und erwachsene Bezugspersonen für die mit dem Sexting verbundenen Risiken zu sensibilisieren. Neben Pro Juventute haben sich auch andere Akteure im Bereich des Jugendmedienschutzes der Problematik bereits angenommen. So hat das nationale Programm "Jugend und Medien" des Bundes Sexting im November 2013 als Schwerpunktthema behandelt (siehe unter <a href="http://www.jugendundmedien.ch/sexting">www.jugendundmedien.ch/sexting</a>).</p><p>2. Im geltenden Strafrecht bestehen verschiedene Tatbestände, die im Zusammenhang mit Sexting zur Anwendung gelangen können. Im Vordergrund stehen die Regelungen zur Pornografie. Dabei spielt eine Rolle, welches Alter die abgebildete Person und diejenige Person, die das Bild betrachtet, aufweisen. So macht sich jemand, der einer Person unter 16 Jahren eine pornografische Bildaufnahme zeigt oder zugänglich macht, strafbar (Art. 197 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, StGB; SR 311.0). Ebenfalls strafbar macht sich, wer eine derartige Aufnahme, die sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt hat, in Verkehr bringt oder zugänglich macht (Art. 197 Ziff. 3 StGB). Wird eine Person dazu genötigt, ein pornografisches Bild von sich selbst zu versenden, oder wird ihr angedroht, ein derartiges Bild zu veröffentlichen, können die Straftatbestände der Nötigung (Art. 181 StGB) oder Drohung (Art. 180 StGB) zur Anwendung gelangen.</p><p>Die eidgenössischen Räte haben weiter am 27. September 2013 die Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention) sowie die Änderungen des Strafgesetzbuches verabschiedet (BBl 2013 7395). Damit wird namentlich der Anwendungsbereich von Artikel 197 Ziffern 3 und 3bis StGB ausgeweitet, indem der Schutz auf Minderjährige bis 18 Jahre erhöht wird. Im Zivilrecht sind die Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeit (Art. 28ff. des Zivilgesetzbuches, ZGB; SR 210) anwendbar. Somit ist die bestehende Rechtslage als ausreichend zu betrachten. Der Bundesrat lässt aber im Sinne einer Gesamtauslegeordnung im Rahmen des nationalen Programms "Jugend und Medien" den Regulierungsbedarf im Jugendmedienschutz prüfen. Der entsprechende Bericht soll dem Bundesrat im zweiten Quartal 2015 vorliegen.</p><p>3. Bei der Förderung der Medienkompetenzen von Kindern und Jugendlichen haben Eltern, Lehr- und Betreuungspersonen eine zentrale Begleitfunktion. Sie fördern die Medienkompetenzen von Minderjährigen durch offene und informierende Gespräche, die gemeinsame kritische Auseinandersetzung mit den Chancen und Gefahren von digitalen Medien sowie klar vereinbarten Regeln zur Mediennutzung. Das nationale Programm "Jugend und Medien" bietet als zentrale Anlaufstelle für den Jugendmedienschutz unter <a href="http://www.jugendundmedien.ch">www.jugendundmedien.ch</a> Informationen und Hilfestellungen, u. a. die Broschüre "Medienkompetenz - Tipps zum sicheren Umgang mit digitalen Medien". Gleichzeitig wird im Rahmen des Programms der Ansatz der Förderung von Medienkompetenzen durch Gleichaltrige (Peer Education) erprobt. Aufgrund der Erfahrungen der aktuell laufenden Modellprojekte werden Empfehlungen zu den Anwendungs- und Einsatzmöglichkeiten von Peer Education erstellt.</p><p>4. Unter Federführung der Deutschschweizer Erziehungsdirektorenkonferenz (D-EDK) überprüft die Arbeitsgruppe "ICT und Medien" derzeit den vorliegenden Entwurf des Lehrplans. Bis Sommer 2014 soll geklärt werden, in welcher Form Medienkompetenzen zukünftig im Rahmen des Schulunterrichts vermittelt werden und welche Rahmenbedingungen dazu erforderlich sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der letzten Zeit geriet Sexting, der Austausch selbstproduzierter intimer Fotos von sich oder anderen via Internet oder Mobiltelefon, wiederholt in die Schlagzeilen. Über das Internet oder Nachrichten-Apps wie Whatsapp können sich diese intimen Bilder rasend schnell verbreiten, was den betroffenen Personen, oft sind es Minderjährige, unter Umständen erheblichen Schaden zufügen kann. Pro Juventute macht momentan mit einer grossangelegten Aufklärungskampagne aufmerksam auf die Problematik. Einige Länder haben zudem bereits beschlossen, rechtliche Grundlagen betreffend Sexting zu erarbeiten. Ich bitte den Bundesrat deshalb, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wo sieht er Möglichkeiten, dem Phänomen Sexting zu begegnen?</p><p>2. Gibt es Handlungsbedarf im rechtlichen Bereich? Genügen die bestehenden Gesetze?</p><p>3. Wie kann die Medienkompetenz der Jugendlichen erhöht werden?</p><p>4. Gibt es im Rahmen des Lehrplans 21 Möglichkeiten, Medienkompetenz, wie von den Jugendlichen gefordert, neu als Schulfach anzubieten?</p>
- Handlungsbedarf bei Sexting
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Kostenlose Online-Dienste wie Facebook, Whatsapp, Snapchat oder Instagram erleichtern das Verbreiten von Bildern oder Videos und werden deshalb auch häufig für Sexting benutzt. Das grösste Risiko besteht darin, dass der oder die Empfänger das Bild- und Videomaterial missbräuchlich verwenden und weiterverbreiten. Für den Bundesrat ist deshalb die erste und vordringliche Massnahme, Minderjährige, Eltern und erwachsene Bezugspersonen für die mit dem Sexting verbundenen Risiken zu sensibilisieren. Neben Pro Juventute haben sich auch andere Akteure im Bereich des Jugendmedienschutzes der Problematik bereits angenommen. So hat das nationale Programm "Jugend und Medien" des Bundes Sexting im November 2013 als Schwerpunktthema behandelt (siehe unter <a href="http://www.jugendundmedien.ch/sexting">www.jugendundmedien.ch/sexting</a>).</p><p>2. Im geltenden Strafrecht bestehen verschiedene Tatbestände, die im Zusammenhang mit Sexting zur Anwendung gelangen können. Im Vordergrund stehen die Regelungen zur Pornografie. Dabei spielt eine Rolle, welches Alter die abgebildete Person und diejenige Person, die das Bild betrachtet, aufweisen. So macht sich jemand, der einer Person unter 16 Jahren eine pornografische Bildaufnahme zeigt oder zugänglich macht, strafbar (Art. 197 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, StGB; SR 311.0). Ebenfalls strafbar macht sich, wer eine derartige Aufnahme, die sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt hat, in Verkehr bringt oder zugänglich macht (Art. 197 Ziff. 3 StGB). Wird eine Person dazu genötigt, ein pornografisches Bild von sich selbst zu versenden, oder wird ihr angedroht, ein derartiges Bild zu veröffentlichen, können die Straftatbestände der Nötigung (Art. 181 StGB) oder Drohung (Art. 180 StGB) zur Anwendung gelangen.</p><p>Die eidgenössischen Räte haben weiter am 27. September 2013 die Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention) sowie die Änderungen des Strafgesetzbuches verabschiedet (BBl 2013 7395). Damit wird namentlich der Anwendungsbereich von Artikel 197 Ziffern 3 und 3bis StGB ausgeweitet, indem der Schutz auf Minderjährige bis 18 Jahre erhöht wird. Im Zivilrecht sind die Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeit (Art. 28ff. des Zivilgesetzbuches, ZGB; SR 210) anwendbar. Somit ist die bestehende Rechtslage als ausreichend zu betrachten. Der Bundesrat lässt aber im Sinne einer Gesamtauslegeordnung im Rahmen des nationalen Programms "Jugend und Medien" den Regulierungsbedarf im Jugendmedienschutz prüfen. Der entsprechende Bericht soll dem Bundesrat im zweiten Quartal 2015 vorliegen.</p><p>3. Bei der Förderung der Medienkompetenzen von Kindern und Jugendlichen haben Eltern, Lehr- und Betreuungspersonen eine zentrale Begleitfunktion. Sie fördern die Medienkompetenzen von Minderjährigen durch offene und informierende Gespräche, die gemeinsame kritische Auseinandersetzung mit den Chancen und Gefahren von digitalen Medien sowie klar vereinbarten Regeln zur Mediennutzung. Das nationale Programm "Jugend und Medien" bietet als zentrale Anlaufstelle für den Jugendmedienschutz unter <a href="http://www.jugendundmedien.ch">www.jugendundmedien.ch</a> Informationen und Hilfestellungen, u. a. die Broschüre "Medienkompetenz - Tipps zum sicheren Umgang mit digitalen Medien". Gleichzeitig wird im Rahmen des Programms der Ansatz der Förderung von Medienkompetenzen durch Gleichaltrige (Peer Education) erprobt. Aufgrund der Erfahrungen der aktuell laufenden Modellprojekte werden Empfehlungen zu den Anwendungs- und Einsatzmöglichkeiten von Peer Education erstellt.</p><p>4. Unter Federführung der Deutschschweizer Erziehungsdirektorenkonferenz (D-EDK) überprüft die Arbeitsgruppe "ICT und Medien" derzeit den vorliegenden Entwurf des Lehrplans. Bis Sommer 2014 soll geklärt werden, in welcher Form Medienkompetenzen zukünftig im Rahmen des Schulunterrichts vermittelt werden und welche Rahmenbedingungen dazu erforderlich sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der letzten Zeit geriet Sexting, der Austausch selbstproduzierter intimer Fotos von sich oder anderen via Internet oder Mobiltelefon, wiederholt in die Schlagzeilen. Über das Internet oder Nachrichten-Apps wie Whatsapp können sich diese intimen Bilder rasend schnell verbreiten, was den betroffenen Personen, oft sind es Minderjährige, unter Umständen erheblichen Schaden zufügen kann. Pro Juventute macht momentan mit einer grossangelegten Aufklärungskampagne aufmerksam auf die Problematik. Einige Länder haben zudem bereits beschlossen, rechtliche Grundlagen betreffend Sexting zu erarbeiten. Ich bitte den Bundesrat deshalb, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wo sieht er Möglichkeiten, dem Phänomen Sexting zu begegnen?</p><p>2. Gibt es Handlungsbedarf im rechtlichen Bereich? Genügen die bestehenden Gesetze?</p><p>3. Wie kann die Medienkompetenz der Jugendlichen erhöht werden?</p><p>4. Gibt es im Rahmen des Lehrplans 21 Möglichkeiten, Medienkompetenz, wie von den Jugendlichen gefordert, neu als Schulfach anzubieten?</p>
- Handlungsbedarf bei Sexting
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