Vergabeprozess bei der hochspezialisierten Medizin. Droht ein Grounding?

ShortId
13.4272
Id
20134272
Updated
28.07.2023 07:08
Language
de
Title
Vergabeprozess bei der hochspezialisierten Medizin. Droht ein Grounding?
AdditionalIndexing
2841;Spitzenmedizin;Kanton;Krankenversicherung;Standort des Betriebes;Vollzug von Beschlüssen;Entscheidungsprozess;Spital
1
  • L04K01050218, Spitzenmedizin
  • L05K0703040302, Standort des Betriebes
  • L05K0105051101, Spital
  • L04K08020307, Entscheidungsprozess
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L06K080701020108, Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 39 Absatz 2ter KVG erlässt der Bundesrat einheitliche Kriterien für die kantonale Spitalplanung basierend auf Qualität und Wirtschaftlichkeit. Im Bereich der HSM beschliessen die Kantone gemeinsam eine gesamtschweizerische Planung (Art. 39 Abs. 2bis KVG). Am 26. November 2013 entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil bei schweren Verbrennungen bei Kindern, dass die bisherige Vergabepraxis des HSM-Beschlussorgans den bundesrechtlichen Vorgaben an die Vergabeverfahren nicht genügt. Vorerst ist rechtskräftig aufgrund eines Planungsverfahrens der konkret zu konzentrierende HSM-Bereich zu definieren, und anschliessend kann in einer zweiten Stufe die Zuteilung der Leistungsaufträge erfolgen. Eine Vermischung von beiden Verfahrensschritten ist unzulässig. Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 16. Juli 2013 festgestellt, dass die Spitalplanung aufgrund einer umfassenden Wirtschaftlichkeitsprüfung vorgenommen werden muss.</p>
  • <p>1./4. Nach Artikel 39 Absatz 2bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) obliegt den Kantonen die Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM). Entsprechend haben diese auch die Kompetenz, das Verfahren zur Erstellung dieser Planung zu bestimmen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat in seinem Urteil (C-6539/2011) kritisiert, dass keine Unterscheidung zwischen der Definition eines Bereiches als hochspezialisierte Medizin und dessen Zuteilung an einzelne Leistungserbringer erfolgt sei, und hat entsprechend eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör festgestellt. Ferner hat das Gericht festgestellt, dass weder die Begründung des angefochtenen Entscheids noch die Vorakten darauf schliessen lassen, dass das den Zuteilungsentscheiden zugrundeliegende Planungsverfahren den bundesrechtlichen Vorschriften nach Artikel 58a ff. KVV (Ermittlung des Angebotes, Auswahl u. a. nach Wirtschaftlichkeit und Qualität) Rechnung trägt. Es ist nicht am Bundesrat, zum jetzigen Zeitpunkt Einschätzungen zum Vorgehen der Kantone oder zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes abzugeben. </p><p>2./3./5. Die Kantonsregierungen haben den Weg der Interkantonalen Vereinbarung zur hochspezialisierten Medizin (IVHSM) gemeinsam gewählt und die Organisation der gesamtschweizerischen Planung der HSM beschlossen. Gegen die Entscheide des HSM-Beschlussorgans können die betroffenen Parteien beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Diese erlaubt es, sowohl Fragen zum Verfahren als auch zum Inhalt der Planung überprüfen zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil den angefochtenen HSM-Entscheid aufgehoben. Allfällige Konsequenzen sind von kantonaler Seite zu ziehen. Das HSM-Beschlussorgan und die Kantonsregierungen sind nun gefordert, diesen Entscheid zu analysieren und die notwendigen Konsequenzen in Bezug auf den Ablauf und die Gestaltung der Verfahren zu ziehen.</p><p>6. Der Bundesrat hat sich im Rahmen seines Berichtes "Grundlagen der Spitalplanung und Ansätze zur Weiterentwicklung" vom 18. Dezember 2013 in Erfüllung der Postulate Stahl 09.4239, "Reduktion der Anzahl Spitäler in der Schweiz", und Humbel 10.3753, "Klare Kriterien statt kantonale Willkür bei der Spitalplanung" (<a href="http://www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/00305/04216/index.html?lang=de">www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/00305/04216/index.html?lang=de</a>), eingehend mit dem Stand der Spitalplanung befasst. Dabei hat er insbesondere festgehalten, dass die Kantone bis Ende 2014 Zeit haben, ihre Planung der revidierten Spitalfinanzierung anzupassen. Dies gilt auch für die HSM. Eine Intervention des Bundesrates ist im HSM-Bereich vom KVG vorgesehen, aber einzig für den Fall, dass die Kantone ihrer Aufgabe nicht zeitgerecht nachkommen (Art. 39 Abs. 2bis KVG). Der Bundesrat wird entsprechend erst nach Ablauf der Übergangsfrist aufgrund der Planungsbeschlüsse der Kantone entscheiden, ob und wenn ja, in welcher Form, er von seiner subsidiären Kompetenz Gebrauch machen will. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Ist der Bundesrat der Auffassung, dass das HSM-Beschlussorgan die Vergabe der hochspezialisierten Medizin im Sinne des KVG ausführt?</p><p>2. Erachtet er die problematische Dreiklassengesellschaft innerhalb der GDK (Universitätskantone, Beschlussorgansmitglieder, Nicht-Beschlussorgans-Mitglieder), welche die Stärkeverhältnisse der Kantone und Parteien innerhalb des Landes nicht korrekt abbildet, nicht ebenfalls als problematisch und einer Korrektur bedürftig?</p><p>3. Was wären die Konsequenzen für den HSM-Vergabeprozess, wenn 100 Beschwerden in der Viszeralchirurgie sowie zahlreiche vorher eingereichte Beschwerden bei anderen Vergaben aufgrund von Verfahrensfehlern und mangelndem juristischem Handwerk für ungültig erklärt werden müssten?</p><p>4. Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass der HSM-Vergabeprozess in der aktuellen Ausgestaltung nicht dazu geeignet ist, um das Vertrauen der Leistungserbringer zu gewinnen?</p><p>5. Wäre es nach zahlreichen Pannen und Misserfolgen nicht zweckmässig, dass sowohl bei HSM-Beschluss- und HSM-Fachorgan personelle Konsequenzen gezogen werden, sodass die Vergabe streng im Sinne des Gesetzes und basierend auf wissenschaftlicher Evidenz statt aufgrund von standes- und regionalpolitischer Willkür erfolgen kann?</p><p>6. Welche Massnahmen ergreift der Bundesrat in Absprache mit den Kantonen, um den HSM-Vergabeprozess im Sinne des Gesetzgebers umzusetzen?</p>
  • Vergabeprozess bei der hochspezialisierten Medizin. Droht ein Grounding?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 39 Absatz 2ter KVG erlässt der Bundesrat einheitliche Kriterien für die kantonale Spitalplanung basierend auf Qualität und Wirtschaftlichkeit. Im Bereich der HSM beschliessen die Kantone gemeinsam eine gesamtschweizerische Planung (Art. 39 Abs. 2bis KVG). Am 26. November 2013 entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil bei schweren Verbrennungen bei Kindern, dass die bisherige Vergabepraxis des HSM-Beschlussorgans den bundesrechtlichen Vorgaben an die Vergabeverfahren nicht genügt. Vorerst ist rechtskräftig aufgrund eines Planungsverfahrens der konkret zu konzentrierende HSM-Bereich zu definieren, und anschliessend kann in einer zweiten Stufe die Zuteilung der Leistungsaufträge erfolgen. Eine Vermischung von beiden Verfahrensschritten ist unzulässig. Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 16. Juli 2013 festgestellt, dass die Spitalplanung aufgrund einer umfassenden Wirtschaftlichkeitsprüfung vorgenommen werden muss.</p>
    • <p>1./4. Nach Artikel 39 Absatz 2bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) obliegt den Kantonen die Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM). Entsprechend haben diese auch die Kompetenz, das Verfahren zur Erstellung dieser Planung zu bestimmen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat in seinem Urteil (C-6539/2011) kritisiert, dass keine Unterscheidung zwischen der Definition eines Bereiches als hochspezialisierte Medizin und dessen Zuteilung an einzelne Leistungserbringer erfolgt sei, und hat entsprechend eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör festgestellt. Ferner hat das Gericht festgestellt, dass weder die Begründung des angefochtenen Entscheids noch die Vorakten darauf schliessen lassen, dass das den Zuteilungsentscheiden zugrundeliegende Planungsverfahren den bundesrechtlichen Vorschriften nach Artikel 58a ff. KVV (Ermittlung des Angebotes, Auswahl u. a. nach Wirtschaftlichkeit und Qualität) Rechnung trägt. Es ist nicht am Bundesrat, zum jetzigen Zeitpunkt Einschätzungen zum Vorgehen der Kantone oder zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes abzugeben. </p><p>2./3./5. Die Kantonsregierungen haben den Weg der Interkantonalen Vereinbarung zur hochspezialisierten Medizin (IVHSM) gemeinsam gewählt und die Organisation der gesamtschweizerischen Planung der HSM beschlossen. Gegen die Entscheide des HSM-Beschlussorgans können die betroffenen Parteien beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Diese erlaubt es, sowohl Fragen zum Verfahren als auch zum Inhalt der Planung überprüfen zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil den angefochtenen HSM-Entscheid aufgehoben. Allfällige Konsequenzen sind von kantonaler Seite zu ziehen. Das HSM-Beschlussorgan und die Kantonsregierungen sind nun gefordert, diesen Entscheid zu analysieren und die notwendigen Konsequenzen in Bezug auf den Ablauf und die Gestaltung der Verfahren zu ziehen.</p><p>6. Der Bundesrat hat sich im Rahmen seines Berichtes "Grundlagen der Spitalplanung und Ansätze zur Weiterentwicklung" vom 18. Dezember 2013 in Erfüllung der Postulate Stahl 09.4239, "Reduktion der Anzahl Spitäler in der Schweiz", und Humbel 10.3753, "Klare Kriterien statt kantonale Willkür bei der Spitalplanung" (<a href="http://www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/00305/04216/index.html?lang=de">www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/00305/04216/index.html?lang=de</a>), eingehend mit dem Stand der Spitalplanung befasst. Dabei hat er insbesondere festgehalten, dass die Kantone bis Ende 2014 Zeit haben, ihre Planung der revidierten Spitalfinanzierung anzupassen. Dies gilt auch für die HSM. Eine Intervention des Bundesrates ist im HSM-Bereich vom KVG vorgesehen, aber einzig für den Fall, dass die Kantone ihrer Aufgabe nicht zeitgerecht nachkommen (Art. 39 Abs. 2bis KVG). Der Bundesrat wird entsprechend erst nach Ablauf der Übergangsfrist aufgrund der Planungsbeschlüsse der Kantone entscheiden, ob und wenn ja, in welcher Form, er von seiner subsidiären Kompetenz Gebrauch machen will. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Ist der Bundesrat der Auffassung, dass das HSM-Beschlussorgan die Vergabe der hochspezialisierten Medizin im Sinne des KVG ausführt?</p><p>2. Erachtet er die problematische Dreiklassengesellschaft innerhalb der GDK (Universitätskantone, Beschlussorgansmitglieder, Nicht-Beschlussorgans-Mitglieder), welche die Stärkeverhältnisse der Kantone und Parteien innerhalb des Landes nicht korrekt abbildet, nicht ebenfalls als problematisch und einer Korrektur bedürftig?</p><p>3. Was wären die Konsequenzen für den HSM-Vergabeprozess, wenn 100 Beschwerden in der Viszeralchirurgie sowie zahlreiche vorher eingereichte Beschwerden bei anderen Vergaben aufgrund von Verfahrensfehlern und mangelndem juristischem Handwerk für ungültig erklärt werden müssten?</p><p>4. Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass der HSM-Vergabeprozess in der aktuellen Ausgestaltung nicht dazu geeignet ist, um das Vertrauen der Leistungserbringer zu gewinnen?</p><p>5. Wäre es nach zahlreichen Pannen und Misserfolgen nicht zweckmässig, dass sowohl bei HSM-Beschluss- und HSM-Fachorgan personelle Konsequenzen gezogen werden, sodass die Vergabe streng im Sinne des Gesetzes und basierend auf wissenschaftlicher Evidenz statt aufgrund von standes- und regionalpolitischer Willkür erfolgen kann?</p><p>6. Welche Massnahmen ergreift der Bundesrat in Absprache mit den Kantonen, um den HSM-Vergabeprozess im Sinne des Gesetzgebers umzusetzen?</p>
    • Vergabeprozess bei der hochspezialisierten Medizin. Droht ein Grounding?

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