Tarmed. SubsidiƤre Kompetenz des Bundesrates
- ShortId
-
13.4276
- Id
-
20134276
- Updated
-
28.07.2023 07:04
- Language
-
de
- Title
-
Tarmed. Subsidiäre Kompetenz des Bundesrates
- AdditionalIndexing
-
2841;Tarif;Lohn;Festpreis;Versicherungsleistung;Ordnung;Krankenversicherung;Hausarzt/-ärztin;Arzt/Ärztin
- 1
-
- L06K110503020101, Tarif
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K0105040201, Hausarzt/-ärztin
- L04K08020220, Ordnung
- L04K01050402, Arzt/Ärztin
- L05K0702010103, Lohn
- L05K1105030201, Festpreis
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) enthält verschiedene Vorgaben zur Bestimmung von Tarifen. Artikel 43 Absatz 6 KVG fordert eine kostengünstige gesundheitliche Versorgung und damit eine wirtschaftliche Tarifgestaltung (Gebot der Wirtschaftlichkeit). Daraus wird nicht zuletzt abgeleitet, dass ein Wechsel der Tarifierung dann nicht zu Mehrkosten und zu höheren Abgeltungen für die erbrachten Leistungen führen darf, wenn Qualität und Menge der erbrachten Leistungen mehr oder weniger gleichbleiben und somit keine Faktoren vorliegen, die höhere Kosten rechtfertigen. Ferner haben die Tarife auch der Billigkeit zu entsprechen (Art. 46 Abs. 4 KVG). Mit dem Grundsatz der Billigkeit wird einerseits der Grundsatz der wirtschaftlichen Tragbarkeit verbunden, wonach zu prüfen ist, ob die mit einem Tarif verbundenen Auswirkungen auf die Kosten und Prämien für die Versicherten tragbar sind. Andererseits ist aus dem Grundsatz der Billigkeit auch abzuleiten, dass eine Tarifstruktur ausgewogen zu sein hat, das heisst, dass damit nicht eine bestimmte Leistungserbringergruppe bevorzugt werden soll.</p><p>Ein Ziel bei Einführung des Tarmed war die finanzielle Aufwertung der intellektuellen ärztlichen Leistungen gegenüber den technisch-apparativen Leistungen. Die Tarifstruktur Tarmed basiert massgeblich auf Datengrundlagen aus den Neunzigerjahren. Der medizinische und technische Fortschritt hat indessen zu Verschiebungen in der Struktur, das heisst zu einer veränderten Relation einzelner Leistungen zueinander, geführt. Die Tarifstruktur darf in diesem Sinne als nicht mehr sachgerecht betrachtet werden. Insbesondere ist in den letzten Jahren eine stärkere Steigerung des Taxpunktvolumens der technischen Leistungen im Vergleich zu den intellektuellen ärztlichen Leistungen zu beobachten. Daraus kann abgeleitet werden, dass es insbesondere bei den technischen Leistungen Produktivitätsgewinne gegeben hat, welche aufgrund des Gebots der Wirtschaftlichkeit (Art. 46 Abs. 4 KVG) und der betriebswirtschaftlichen Bemessung (Art. 43 Abs. 4 KVG) zumindest teilweise zu kompensieren sind.</p><p>Der Bundesrat hätte die Anpassungen an der Tarifstruktur in Form einer Teil- oder Gesamtrevision des Tarmed durch die Tarifpartner bevorzugt. Leider haben sich die Tarifpartner über keine solche Tarifrevision einigen können. Der Bundesrat sieht daher vor, seine subsidiäre Kompetenz nach Artikel 43 Absatz 5bis KVG wahrzunehmen, um die erwähnten Tarifverzerrungen zwischen ärztlichen und technischen Leistungen kompensieren zu können. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat am 16. Dezember 2013 einen entsprechenden Verordnungsentwurf in die Anhörung gegeben. Darin ist vorgesehen, dass im Tarmed eine Zuschlagsposition auf der Grundkonsultation eingeführt wird, welche nur die Grundversorgerinnen und Grundversorger abrechnen können. Im Gegenzug werden die Taxpunkte für technische Leistungen von bestehenden ausgewählten Tarifpositionen gesenkt. Der vorgesehene Eingriff widerspricht nicht der Einheitlichkeit der Tarifstruktur gemäss Artikel 43 Absatz 5 KVG, sondern bewegt sich in der Logik der bestehenden Tarifstruktur. Wichtig ist darauf hinzuweisen, dass der vorgeschlagene Eingriff lediglich als Übergangsmassnahme bis zu einer weitergehenden, von den Tarifpartnern auf Ende 2015 geplanten Revision der Tarifstruktur zu verstehen ist. Die Tarifpartner sind also aufgefordert, auf Grund der nur ihnen zur Verfügung stehenden detaillierten Daten eine differenzierte Revision des Tarmed zu vereinbaren und dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.</p><p>2. Dem Bundesrat stehen keine anderen gesetzlichen Massnahmen zur Verfügung. Einzig im Tarifbereich verfügt er über eine gesetzliche Kompetenz, in die Vergütungssysteme einzugreifen. Weder die Einführung der Vertragsfreiheit noch die Vorlage zu Managed Care mit der Möglichkeit der Leistungserbringer, sich selbst zu organisieren, wurden angenommen.</p><p>3. Die Massnahme wird weder zu einem Versorgungsengpass führen, noch ist davon auszugehen, dass die finanziellen Auswirkungen der geplanten Massnahmen einen Anreiz darstellen, Leistungen, die bisher aus medizinischen Gründen und im Interesse des Patienten ambulant erbracht worden sind, in den stationären Bereich zu verlagern. Grund dafür ist, dass die finanziellen Einbussen - insbesondere für Spezialärztinnen und Spitalärzte - bezogen auf deren Gesamteinnahmen, die zu einem guten Teil auch aus Leistungen ausserhalb der OKP stammen, als relativ gering zu beurteilen sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Der Bundesrat will mit dem vorgesehenen Eingriff in die Tarifstruktur eine Umverteilung von 200 Millionen Franken zugunsten der Hausärzte und zulasten der Spezialärzte vornehmen.</p><p>Wie kann er mit einem solchen Eingriff sicherstellen, dass das gesetzliche Gebot der Einheitlichkeit der Tarifstruktur gemäss Artikel 43 Absatz 5 KVG nicht verletzt wird? Kann die Hausarztmedizin nicht nur im Rahmen einer Gesamtrevision der Tarifstruktur des Tarmed hier besser abgegolten werden?</p><p>2. Mit dem vorgesehenen Eingriff in die Tarifstruktur Tarmed verfolgt der Bundesrat das Ziel, Einkommensunterschiede zwischen Hausärzten und Spezialärzten anzugleichen.</p><p>Hat er auch Varianten geprüft, um dieses Ziel mit anderen, gesetzeskonformen und marktwirtschaftlich orientierten Mitteln zu erreichen? Wenn ja, welche?</p><p>3. Der vorgesehene Eingriff in die Tarifstruktur Tarmed soll zu geringeren Einnahmen für ambulant erbrachte spezialärztliche Leistungen führen.</p><p>Hat der Bundesrat die Auswirkungen auf das Angebot von spezialärztlichen Leistungen im ambulanten Sektor und Verschiebungen dieses Angebots in den stationären Sektor geprüft, und nimmt er dies allenfalls in Kauf?</p>
- Tarmed. Subsidiäre Kompetenz des Bundesrates
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) enthält verschiedene Vorgaben zur Bestimmung von Tarifen. Artikel 43 Absatz 6 KVG fordert eine kostengünstige gesundheitliche Versorgung und damit eine wirtschaftliche Tarifgestaltung (Gebot der Wirtschaftlichkeit). Daraus wird nicht zuletzt abgeleitet, dass ein Wechsel der Tarifierung dann nicht zu Mehrkosten und zu höheren Abgeltungen für die erbrachten Leistungen führen darf, wenn Qualität und Menge der erbrachten Leistungen mehr oder weniger gleichbleiben und somit keine Faktoren vorliegen, die höhere Kosten rechtfertigen. Ferner haben die Tarife auch der Billigkeit zu entsprechen (Art. 46 Abs. 4 KVG). Mit dem Grundsatz der Billigkeit wird einerseits der Grundsatz der wirtschaftlichen Tragbarkeit verbunden, wonach zu prüfen ist, ob die mit einem Tarif verbundenen Auswirkungen auf die Kosten und Prämien für die Versicherten tragbar sind. Andererseits ist aus dem Grundsatz der Billigkeit auch abzuleiten, dass eine Tarifstruktur ausgewogen zu sein hat, das heisst, dass damit nicht eine bestimmte Leistungserbringergruppe bevorzugt werden soll.</p><p>Ein Ziel bei Einführung des Tarmed war die finanzielle Aufwertung der intellektuellen ärztlichen Leistungen gegenüber den technisch-apparativen Leistungen. Die Tarifstruktur Tarmed basiert massgeblich auf Datengrundlagen aus den Neunzigerjahren. Der medizinische und technische Fortschritt hat indessen zu Verschiebungen in der Struktur, das heisst zu einer veränderten Relation einzelner Leistungen zueinander, geführt. Die Tarifstruktur darf in diesem Sinne als nicht mehr sachgerecht betrachtet werden. Insbesondere ist in den letzten Jahren eine stärkere Steigerung des Taxpunktvolumens der technischen Leistungen im Vergleich zu den intellektuellen ärztlichen Leistungen zu beobachten. Daraus kann abgeleitet werden, dass es insbesondere bei den technischen Leistungen Produktivitätsgewinne gegeben hat, welche aufgrund des Gebots der Wirtschaftlichkeit (Art. 46 Abs. 4 KVG) und der betriebswirtschaftlichen Bemessung (Art. 43 Abs. 4 KVG) zumindest teilweise zu kompensieren sind.</p><p>Der Bundesrat hätte die Anpassungen an der Tarifstruktur in Form einer Teil- oder Gesamtrevision des Tarmed durch die Tarifpartner bevorzugt. Leider haben sich die Tarifpartner über keine solche Tarifrevision einigen können. Der Bundesrat sieht daher vor, seine subsidiäre Kompetenz nach Artikel 43 Absatz 5bis KVG wahrzunehmen, um die erwähnten Tarifverzerrungen zwischen ärztlichen und technischen Leistungen kompensieren zu können. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat am 16. Dezember 2013 einen entsprechenden Verordnungsentwurf in die Anhörung gegeben. Darin ist vorgesehen, dass im Tarmed eine Zuschlagsposition auf der Grundkonsultation eingeführt wird, welche nur die Grundversorgerinnen und Grundversorger abrechnen können. Im Gegenzug werden die Taxpunkte für technische Leistungen von bestehenden ausgewählten Tarifpositionen gesenkt. Der vorgesehene Eingriff widerspricht nicht der Einheitlichkeit der Tarifstruktur gemäss Artikel 43 Absatz 5 KVG, sondern bewegt sich in der Logik der bestehenden Tarifstruktur. Wichtig ist darauf hinzuweisen, dass der vorgeschlagene Eingriff lediglich als Übergangsmassnahme bis zu einer weitergehenden, von den Tarifpartnern auf Ende 2015 geplanten Revision der Tarifstruktur zu verstehen ist. Die Tarifpartner sind also aufgefordert, auf Grund der nur ihnen zur Verfügung stehenden detaillierten Daten eine differenzierte Revision des Tarmed zu vereinbaren und dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.</p><p>2. Dem Bundesrat stehen keine anderen gesetzlichen Massnahmen zur Verfügung. Einzig im Tarifbereich verfügt er über eine gesetzliche Kompetenz, in die Vergütungssysteme einzugreifen. Weder die Einführung der Vertragsfreiheit noch die Vorlage zu Managed Care mit der Möglichkeit der Leistungserbringer, sich selbst zu organisieren, wurden angenommen.</p><p>3. Die Massnahme wird weder zu einem Versorgungsengpass führen, noch ist davon auszugehen, dass die finanziellen Auswirkungen der geplanten Massnahmen einen Anreiz darstellen, Leistungen, die bisher aus medizinischen Gründen und im Interesse des Patienten ambulant erbracht worden sind, in den stationären Bereich zu verlagern. Grund dafür ist, dass die finanziellen Einbussen - insbesondere für Spezialärztinnen und Spitalärzte - bezogen auf deren Gesamteinnahmen, die zu einem guten Teil auch aus Leistungen ausserhalb der OKP stammen, als relativ gering zu beurteilen sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Der Bundesrat will mit dem vorgesehenen Eingriff in die Tarifstruktur eine Umverteilung von 200 Millionen Franken zugunsten der Hausärzte und zulasten der Spezialärzte vornehmen.</p><p>Wie kann er mit einem solchen Eingriff sicherstellen, dass das gesetzliche Gebot der Einheitlichkeit der Tarifstruktur gemäss Artikel 43 Absatz 5 KVG nicht verletzt wird? Kann die Hausarztmedizin nicht nur im Rahmen einer Gesamtrevision der Tarifstruktur des Tarmed hier besser abgegolten werden?</p><p>2. Mit dem vorgesehenen Eingriff in die Tarifstruktur Tarmed verfolgt der Bundesrat das Ziel, Einkommensunterschiede zwischen Hausärzten und Spezialärzten anzugleichen.</p><p>Hat er auch Varianten geprüft, um dieses Ziel mit anderen, gesetzeskonformen und marktwirtschaftlich orientierten Mitteln zu erreichen? Wenn ja, welche?</p><p>3. Der vorgesehene Eingriff in die Tarifstruktur Tarmed soll zu geringeren Einnahmen für ambulant erbrachte spezialärztliche Leistungen führen.</p><p>Hat der Bundesrat die Auswirkungen auf das Angebot von spezialärztlichen Leistungen im ambulanten Sektor und Verschiebungen dieses Angebots in den stationären Sektor geprüft, und nimmt er dies allenfalls in Kauf?</p>
- Tarmed. Subsidiäre Kompetenz des Bundesrates
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