Bundessubventionen für Konsumentenorganisationen
- ShortId
-
13.4286
- Id
-
20134286
- Updated
-
28.07.2023 07:01
- Language
-
de
- Title
-
Bundessubventionen für Konsumentenorganisationen
- AdditionalIndexing
-
15;Leistungsauftrag;Subvention;Vollzug von Beschlüssen;Konsumentenorganisation
- 1
-
- L06K070106030102, Konsumentenorganisation
- L05K1102030202, Subvention
- L05K0806010105, Leistungsauftrag
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das von der Interpellantin angesprochene Verteilsystem für die Finanzhilfe stützt sich auf die am 1. Juli 2013 in Kraft getretene Verordnung des WBF über die Aufteilung der Finanzhilfe an Konsumentenorganisationen (nachfolgend "Verordnung über die Aufteilung", SR 944.055). </p><p>Das neue Verteilsystem regelt die Aufteilung der Finanzhilfe an die vier Konsumentenorganisationen Associazione consumatrici e consumatori della Svizzera italiana (ACSI), Fédération romande des consommateurs (FRC), Konsumentenforum (KF) und Stiftung für Konsumentenschutz (SKS). Diese erhalten, gestützt auf das Bundesgesetz über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (KIG; SR 944.0), den Grossteil der zur Verfügung stehenden Finanzhilfe. Die Aufteilung erfolgt aufgrund einer Evaluation der von den Konsumentenorganisationen erbrachten Leistungen im Sinne des KIG. In diesem Zusammenhang soll darauf hingewiesen werden, dass die im KIG vorgesehene Finanzhilfe gemäss Artikel 5 KIG höchstens für 50 Prozent der anrechenbaren Kosten und ausschliesslich für die folgenden drei Tätigkeiten der Konsumentenorganisationen gewährt werden können: erstens die objektive und fachgerechte Information in gedruckten oder in elektronischen Medien; zweitens die Durchführung vergleichender Tests; drittens das Aushandeln von Vereinbarungen über Deklarationen.</p><p>Das neue Verteilsystem sieht einerseits einen fixen Unterstützungsbeitrag vor, der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über die Aufteilung festgelegt ist, und andererseits einen variablen Betrag, der von der jährlichen Evaluation der von den Konsumentenorganisationen erbrachten Leistungen abhängig ist. Wie Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung über die Aufteilung zu entnehmen ist, stützt sich diese Evaluation sowohl auf quantitative als auch auf qualitative Indikatoren, die im Anhang zur Verordnung im Einzelnen aufgeführt sind. Gemäss diesem Artikel wird zudem die Zusammenarbeit zwischen den Konsumentenorganisationen und bei gewissen quantitativen Indikatoren auch die unterschiedliche Grösse der verschiedenen Sprachregionen berücksichtigt. Abschliessend ist festzuhalten, dass der fixe Anteil des Unterstützungsbeitrags nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 der Verordnung über die Aufteilung jedes Jahr schrittweise reduziert wird und 2017 schliesslich 25 Prozent erreicht.</p><p>1./2. Der Anteil der Finanzhilfe für das KF setzt sich, wie jener für die anderen drei betroffenen Organisationen, jeweils aus einem fixen und einem variablen Betrag zusammen, die gemäss dem oben beschriebenen System festgelegt werden. Je mehr Leistungen im Sinne des KIG eine Organisation somit abdeckt und je besser diese Leistungen quantitativ und qualitativ im Vergleich zu denjenigen der anderen Konsumentenorganisationen ausfallen, umso grösser wird ihr Anteil an der Finanzhilfe. Die offiziellen Zahlen aus der Evaluation des KF sehen wie folgt aus: Für das zweite Halbjahr 2013 erhielt das KF gemäss der am 4. Juli 2013 in Kraft getretenen Verfügung des Eidgenössischen Büros für Konsumentenfragen (BFK) einen Gesamtanteil an der Finanzhilfe von 21,93 Prozent, wobei der variable Anteil 13,66 Prozent ausmachte; gemäss der Verfügung des BFK vom 19. Dezember 2013 erhält das KF für 2014 einen Gesamtanteil von 20,70 Prozent an der Finanzhilfe, wobei der variable Teil bei 14,60 Prozent liegt.</p><p>3. Wie oben bereits erwähnt, wird die Zusammenarbeit zwischen den Konsumentenorganisationen in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung über die Aufteilung geregelt. Dabei wird nicht nur der regelmässigen Zusammenarbeit, wie etwa derjenigen im Rahmen der Allianz der Konsumentenschutzorganisationen (ACSI, FRC und SKS), Rechnung getragen, sondern auch der punktuellen Zusammenarbeit, wie sie zum Beispiel aktuell im Rahmen des Preisbarometers zwischen den vier Konsumentenorganisationen existiert. Zu beachten ist, dass dies nur für die Zusammenarbeit im Rahmen von Tätigkeiten gemäss KIG gilt. Die Berücksichtigung der Zusammenarbeit trägt zu einer wirtschaftlichen und effizienten Verwendung der Finanzhilfe im Sinne des Subventionsgesetzes (SR 616.1) bei. Angesichts einer Gesamthöhe der Finanzhilfe von rund 900 000 Franken jährlich und eines Verteilsystems, bei dem die Organisationen logischerweise alle eine möglichst breite Palette von Tätigkeiten im Sinne des KIG anzubieten versuchen, erwies es sich als unabdingbar, die Zusammenarbeit zwischen den Konsumentenorganisationen als Korrekturfaktor miteinzubeziehen.</p><p>4. Die Tätigkeiten der Konsumentenorganisationen werden nur dann durch das KIG finanziert, wenn es sich, wie weiter oben beschrieben, um Tätigkeiten im Sinne des KIG handelt. Die einzige Beratungstätigkeit, die diesen Kriterien entspricht, ist demnach die objektive und fachgerechte Information in gedruckten oder in elektronischen Medien. Zudem muss diese Information für die Allgemeinheit bestimmt sein. Entsprechend wird die Beratungstätigkeit in Form von schriftlichen Dokumenten wie etwa Broschüren unterstützt, eine persönliche Beratung per Telefon oder E-Mail hingegen nicht.</p><p>5. Wie eingangs erwähnt, gehören vergleichende Tests zu den spezifischen, durch das KIG abgedeckte Tätigkeiten. Das KIG misst diesen Tests grosse Bedeutung bei und legt strenge Regeln für deren Durchführung fest (vgl. Art. 6 und 7 KIG und Art. 7-10 der Verordnung des Bundesrates über Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen, SR 944.05). In der Folge unterscheiden sich die vergleichenden Tests der Konsumentenorganisationen von den Tests anderer Akteure insbesondere dadurch, dass die Konsumentenorganisationen unabhängig und neutral sind. </p><p>6. Damit eine Organisation einen Anspruch auf Finanzhilfe gemäss KIG geltend machen kann, muss sie insbesondere einen Antrag auf Finanzhilfe stellen. Zudem muss es sich um eine Organisation im Sinne von Artikel 5 KIG handeln, nämlich eine Organisation von gesamtschweizerischer Bedeutung, die sich statutengemäss entweder ausschliesslich dem Konsumentenschutz oder der Konsumenteninformation widmet. Ihre Aktivitäten müssen schliesslich Aktivitäten im Sinne des KIG sein. Bisher erfüllt die von der Interpellantin erwähnte Community keine dieser Anforderungen.</p><p>7. Wären die Konsumentenorganisationen so strukturiert, dass ihr Überleben von der staatlichen Finanzhilfe abhängt, wäre dies nicht sinnvoll. Das KIG selbst will eine solche Abhängigkeit verhindern, indem, wie eingangs erwähnt, der Höchstbetrag der Finanzhilfe auf die Hälfte der anrechenbaren Kosten beschränkt wird. Es ist deshalb in erster Linie die Aufgabe der Organisationen, selber die nötigen Vorkehrungen zur Sicherstellung ihrer finanziellen Unabhängigkeit zu treffen. Zudem ist festzuhalten, dass es nicht das Ziel des KIG ist, alle möglichen Tätigkeiten der Konsumentenorganisationen zu finanzieren. Das Gesetz beschränkt sich darauf, die obengenannten spezifischen Tätigkeiten zu finanzieren und unterstützt damit insbesondere diejenigen Aktivitäten, die den Konsumentinnen und Konsumenten Informationen geben, um ihre Wahl in Kenntnis der Sachlage zu treffen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Seit 2012 werden die Bundessubventionen für die Konsumentenorganisationen nach einem neuen Schlüssel verteilt. Der Bundesrat wird gebeten, dazu folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Warum erhält das Konsumentenforum als eine der vier Konsumentenschutzorganisationen lediglich 20,7 Prozent, also einen Fünftel, der Bundessubventionen?</p><p>2. Nach leistungsbezogenen Kriterien würde die Fédération romande des consommateurs (FRC) 37,49 Prozent, die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) 21,84 Prozent, die Associazione consumatrici e consumatori della Svizzera italiana (ACSI) 26,20 Prozent und das Konsumentenforum (KF) 14,47 Prozent erhalten. Wie lässt sich dieser grosse Unterschied erklären und mit den Sprachregionen in Einklang bringen?</p><p>3. Wo steht im Konsumenteninformationsgesetz (KIG), dass die Allianz der Konsumentenschützer (ACSI, FRC und SKS) aufgrund ihres Zusammenschlusses mehr Geld erhalten sollen, und warum greift hier der Bund in die Verbandsfreiheit ein?</p><p>4. Wenn die Weitergabe von Informationen eine ausdrückliche Aufgabe der Konsumentenschutzorganisationen ist, weshalb wird die Beratung nicht subventioniert?</p><p>5. Weshalb wird in der Deutschschweiz gefordert, Tests zu machen, obwohl diese bereits von privaten Unternehmungen erbracht und veröffentlicht werden (Saldo, Beobachter usw.)?</p><p>6. Weshalb wird die einzige gesamtschweizerische Community für Konsum (konsumhelden.ch), die auf die Bedürfnisse der jungen Konsumenten angelegt ist, nicht subventioniert?</p><p>7. Ist das Überleben und die Meinungspluralität aller Konsumentenorganisationen durch die Verteilung gesichert?</p>
- Bundessubventionen für Konsumentenorganisationen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das von der Interpellantin angesprochene Verteilsystem für die Finanzhilfe stützt sich auf die am 1. Juli 2013 in Kraft getretene Verordnung des WBF über die Aufteilung der Finanzhilfe an Konsumentenorganisationen (nachfolgend "Verordnung über die Aufteilung", SR 944.055). </p><p>Das neue Verteilsystem regelt die Aufteilung der Finanzhilfe an die vier Konsumentenorganisationen Associazione consumatrici e consumatori della Svizzera italiana (ACSI), Fédération romande des consommateurs (FRC), Konsumentenforum (KF) und Stiftung für Konsumentenschutz (SKS). Diese erhalten, gestützt auf das Bundesgesetz über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (KIG; SR 944.0), den Grossteil der zur Verfügung stehenden Finanzhilfe. Die Aufteilung erfolgt aufgrund einer Evaluation der von den Konsumentenorganisationen erbrachten Leistungen im Sinne des KIG. In diesem Zusammenhang soll darauf hingewiesen werden, dass die im KIG vorgesehene Finanzhilfe gemäss Artikel 5 KIG höchstens für 50 Prozent der anrechenbaren Kosten und ausschliesslich für die folgenden drei Tätigkeiten der Konsumentenorganisationen gewährt werden können: erstens die objektive und fachgerechte Information in gedruckten oder in elektronischen Medien; zweitens die Durchführung vergleichender Tests; drittens das Aushandeln von Vereinbarungen über Deklarationen.</p><p>Das neue Verteilsystem sieht einerseits einen fixen Unterstützungsbeitrag vor, der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über die Aufteilung festgelegt ist, und andererseits einen variablen Betrag, der von der jährlichen Evaluation der von den Konsumentenorganisationen erbrachten Leistungen abhängig ist. Wie Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung über die Aufteilung zu entnehmen ist, stützt sich diese Evaluation sowohl auf quantitative als auch auf qualitative Indikatoren, die im Anhang zur Verordnung im Einzelnen aufgeführt sind. Gemäss diesem Artikel wird zudem die Zusammenarbeit zwischen den Konsumentenorganisationen und bei gewissen quantitativen Indikatoren auch die unterschiedliche Grösse der verschiedenen Sprachregionen berücksichtigt. Abschliessend ist festzuhalten, dass der fixe Anteil des Unterstützungsbeitrags nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 der Verordnung über die Aufteilung jedes Jahr schrittweise reduziert wird und 2017 schliesslich 25 Prozent erreicht.</p><p>1./2. Der Anteil der Finanzhilfe für das KF setzt sich, wie jener für die anderen drei betroffenen Organisationen, jeweils aus einem fixen und einem variablen Betrag zusammen, die gemäss dem oben beschriebenen System festgelegt werden. Je mehr Leistungen im Sinne des KIG eine Organisation somit abdeckt und je besser diese Leistungen quantitativ und qualitativ im Vergleich zu denjenigen der anderen Konsumentenorganisationen ausfallen, umso grösser wird ihr Anteil an der Finanzhilfe. Die offiziellen Zahlen aus der Evaluation des KF sehen wie folgt aus: Für das zweite Halbjahr 2013 erhielt das KF gemäss der am 4. Juli 2013 in Kraft getretenen Verfügung des Eidgenössischen Büros für Konsumentenfragen (BFK) einen Gesamtanteil an der Finanzhilfe von 21,93 Prozent, wobei der variable Anteil 13,66 Prozent ausmachte; gemäss der Verfügung des BFK vom 19. Dezember 2013 erhält das KF für 2014 einen Gesamtanteil von 20,70 Prozent an der Finanzhilfe, wobei der variable Teil bei 14,60 Prozent liegt.</p><p>3. Wie oben bereits erwähnt, wird die Zusammenarbeit zwischen den Konsumentenorganisationen in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung über die Aufteilung geregelt. Dabei wird nicht nur der regelmässigen Zusammenarbeit, wie etwa derjenigen im Rahmen der Allianz der Konsumentenschutzorganisationen (ACSI, FRC und SKS), Rechnung getragen, sondern auch der punktuellen Zusammenarbeit, wie sie zum Beispiel aktuell im Rahmen des Preisbarometers zwischen den vier Konsumentenorganisationen existiert. Zu beachten ist, dass dies nur für die Zusammenarbeit im Rahmen von Tätigkeiten gemäss KIG gilt. Die Berücksichtigung der Zusammenarbeit trägt zu einer wirtschaftlichen und effizienten Verwendung der Finanzhilfe im Sinne des Subventionsgesetzes (SR 616.1) bei. Angesichts einer Gesamthöhe der Finanzhilfe von rund 900 000 Franken jährlich und eines Verteilsystems, bei dem die Organisationen logischerweise alle eine möglichst breite Palette von Tätigkeiten im Sinne des KIG anzubieten versuchen, erwies es sich als unabdingbar, die Zusammenarbeit zwischen den Konsumentenorganisationen als Korrekturfaktor miteinzubeziehen.</p><p>4. Die Tätigkeiten der Konsumentenorganisationen werden nur dann durch das KIG finanziert, wenn es sich, wie weiter oben beschrieben, um Tätigkeiten im Sinne des KIG handelt. Die einzige Beratungstätigkeit, die diesen Kriterien entspricht, ist demnach die objektive und fachgerechte Information in gedruckten oder in elektronischen Medien. Zudem muss diese Information für die Allgemeinheit bestimmt sein. Entsprechend wird die Beratungstätigkeit in Form von schriftlichen Dokumenten wie etwa Broschüren unterstützt, eine persönliche Beratung per Telefon oder E-Mail hingegen nicht.</p><p>5. Wie eingangs erwähnt, gehören vergleichende Tests zu den spezifischen, durch das KIG abgedeckte Tätigkeiten. Das KIG misst diesen Tests grosse Bedeutung bei und legt strenge Regeln für deren Durchführung fest (vgl. Art. 6 und 7 KIG und Art. 7-10 der Verordnung des Bundesrates über Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen, SR 944.05). In der Folge unterscheiden sich die vergleichenden Tests der Konsumentenorganisationen von den Tests anderer Akteure insbesondere dadurch, dass die Konsumentenorganisationen unabhängig und neutral sind. </p><p>6. Damit eine Organisation einen Anspruch auf Finanzhilfe gemäss KIG geltend machen kann, muss sie insbesondere einen Antrag auf Finanzhilfe stellen. Zudem muss es sich um eine Organisation im Sinne von Artikel 5 KIG handeln, nämlich eine Organisation von gesamtschweizerischer Bedeutung, die sich statutengemäss entweder ausschliesslich dem Konsumentenschutz oder der Konsumenteninformation widmet. Ihre Aktivitäten müssen schliesslich Aktivitäten im Sinne des KIG sein. Bisher erfüllt die von der Interpellantin erwähnte Community keine dieser Anforderungen.</p><p>7. Wären die Konsumentenorganisationen so strukturiert, dass ihr Überleben von der staatlichen Finanzhilfe abhängt, wäre dies nicht sinnvoll. Das KIG selbst will eine solche Abhängigkeit verhindern, indem, wie eingangs erwähnt, der Höchstbetrag der Finanzhilfe auf die Hälfte der anrechenbaren Kosten beschränkt wird. Es ist deshalb in erster Linie die Aufgabe der Organisationen, selber die nötigen Vorkehrungen zur Sicherstellung ihrer finanziellen Unabhängigkeit zu treffen. Zudem ist festzuhalten, dass es nicht das Ziel des KIG ist, alle möglichen Tätigkeiten der Konsumentenorganisationen zu finanzieren. Das Gesetz beschränkt sich darauf, die obengenannten spezifischen Tätigkeiten zu finanzieren und unterstützt damit insbesondere diejenigen Aktivitäten, die den Konsumentinnen und Konsumenten Informationen geben, um ihre Wahl in Kenntnis der Sachlage zu treffen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Seit 2012 werden die Bundessubventionen für die Konsumentenorganisationen nach einem neuen Schlüssel verteilt. Der Bundesrat wird gebeten, dazu folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Warum erhält das Konsumentenforum als eine der vier Konsumentenschutzorganisationen lediglich 20,7 Prozent, also einen Fünftel, der Bundessubventionen?</p><p>2. Nach leistungsbezogenen Kriterien würde die Fédération romande des consommateurs (FRC) 37,49 Prozent, die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) 21,84 Prozent, die Associazione consumatrici e consumatori della Svizzera italiana (ACSI) 26,20 Prozent und das Konsumentenforum (KF) 14,47 Prozent erhalten. Wie lässt sich dieser grosse Unterschied erklären und mit den Sprachregionen in Einklang bringen?</p><p>3. Wo steht im Konsumenteninformationsgesetz (KIG), dass die Allianz der Konsumentenschützer (ACSI, FRC und SKS) aufgrund ihres Zusammenschlusses mehr Geld erhalten sollen, und warum greift hier der Bund in die Verbandsfreiheit ein?</p><p>4. Wenn die Weitergabe von Informationen eine ausdrückliche Aufgabe der Konsumentenschutzorganisationen ist, weshalb wird die Beratung nicht subventioniert?</p><p>5. Weshalb wird in der Deutschschweiz gefordert, Tests zu machen, obwohl diese bereits von privaten Unternehmungen erbracht und veröffentlicht werden (Saldo, Beobachter usw.)?</p><p>6. Weshalb wird die einzige gesamtschweizerische Community für Konsum (konsumhelden.ch), die auf die Bedürfnisse der jungen Konsumenten angelegt ist, nicht subventioniert?</p><p>7. Ist das Überleben und die Meinungspluralität aller Konsumentenorganisationen durch die Verteilung gesichert?</p>
- Bundessubventionen für Konsumentenorganisationen
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