Sachgewährleistung im Kaufvertrag. Mehr Schutz für die Konsumentinnen und Konsumenten
- ShortId
-
13.4293
- Id
-
20134293
- Updated
-
28.07.2023 06:59
- Language
-
de
- Title
-
Sachgewährleistung im Kaufvertrag. Mehr Schutz für die Konsumentinnen und Konsumenten
- AdditionalIndexing
-
15;Obligationenrecht;mangelhaftes Produkt;Bürgschaft;Produzentenhaftung;Warenqualität;Kauf;Vertrag des Privatrechts;Verjährung;Haftung;Konsumentenschutz
- 1
-
- L06K070601030601, mangelhaftes Produkt
- L05K0507020203, Produzentenhaftung
- L05K0701060301, Konsumentenschutz
- L05K0706010305, Warenqualität
- L05K0507020101, Bürgschaft
- L04K05040107, Verjährung
- L04K05070202, Haftung
- L05K0701010203, Kauf
- L04K05070201, Vertrag des Privatrechts
- L04K05070204, Obligationenrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit der Revision von Artikel 210 des Obligationenrechtes, die am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, hat das Parlament die gesetzliche Verjährungsfrist für Sachmängel auf zwei Jahre angehoben und damit den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten verbessert. Damit hat die Schweiz eine Entwicklung nachvollzogen, die sich im Ausland seit langem abzeichnet.</p><p>Dessen ungeachtet sind aber die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz nach wie vor schlechter gestellt als im benachbarten Ausland. So ist es in der Schweiz u. a. grundsätzlich möglich, die Gewährleistung im Kaufvertrag vollständig wegzubedingen. Seit dem Inkrafttreten des revidierten Artikels 210 des Obligationenrechtes versuchen einige Unternehmen ausserdem, die zwingende Bestimmung von Artikel 210 Absatz 4 des Obligationenrechtes, wonach die Verjährungsfrist gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten vertraglich nicht verkürzt werden darf, dadurch zu umgehen, dass die gesetzliche Gewährleistung wegbedungen und durch eine kürzere vertragliche Garantie ersetzt wird. Auch wenn es sich hier um eine offensichtliche Gesetzesumgehung handelt, führt diese Praxis zu einer grossen Verunsicherung der Käuferinnen und Käufer. Auch diese Unsicherheit sollte mit einer Revision von Artikel 210 des Obligationenrechtes beseitigt werden.</p><p>Die EU-Mitgliedstaaten haben per 1. Januar 2002 die "Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter" umgesetzt. Diese enthält eine zwingende Regelung der kaufvertraglichen Rechtsbehelfe bei Sachmängeln sowie eine Klarstellung des Verhältnisses von gesetzlicher Gewährleistung und vertraglicher Garantie. Im europäischen Ausland funktionieren die betreffenden Regelungen gut und sind allgemein akzeptiert.</p><p>Eine weitere Anpassung des Schweizer Gewährleistungsrechtes im Kaufrecht zugunsten der Konsumentinnen und Konsumenten ist angezeigt. Das sichert nicht nur die gleichen Rechte der Konsumentinnen und Konsumenten hüben und drüben, sondern verringert auch den Anreiz zum Einkauf im grenznahen Ausland.</p>
- Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Regeln über die kaufvertragliche Sachgewährleistung im Obligationenrecht (Art. 197-210) so anzupassen, dass Käuferinnen und Käufer in der Schweiz gleich gut gestellt sind wie im benachbarten Ausland.</p>
- Sachgewährleistung im Kaufvertrag. Mehr Schutz für die Konsumentinnen und Konsumenten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit der Revision von Artikel 210 des Obligationenrechtes, die am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, hat das Parlament die gesetzliche Verjährungsfrist für Sachmängel auf zwei Jahre angehoben und damit den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten verbessert. Damit hat die Schweiz eine Entwicklung nachvollzogen, die sich im Ausland seit langem abzeichnet.</p><p>Dessen ungeachtet sind aber die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz nach wie vor schlechter gestellt als im benachbarten Ausland. So ist es in der Schweiz u. a. grundsätzlich möglich, die Gewährleistung im Kaufvertrag vollständig wegzubedingen. Seit dem Inkrafttreten des revidierten Artikels 210 des Obligationenrechtes versuchen einige Unternehmen ausserdem, die zwingende Bestimmung von Artikel 210 Absatz 4 des Obligationenrechtes, wonach die Verjährungsfrist gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten vertraglich nicht verkürzt werden darf, dadurch zu umgehen, dass die gesetzliche Gewährleistung wegbedungen und durch eine kürzere vertragliche Garantie ersetzt wird. Auch wenn es sich hier um eine offensichtliche Gesetzesumgehung handelt, führt diese Praxis zu einer grossen Verunsicherung der Käuferinnen und Käufer. Auch diese Unsicherheit sollte mit einer Revision von Artikel 210 des Obligationenrechtes beseitigt werden.</p><p>Die EU-Mitgliedstaaten haben per 1. Januar 2002 die "Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter" umgesetzt. Diese enthält eine zwingende Regelung der kaufvertraglichen Rechtsbehelfe bei Sachmängeln sowie eine Klarstellung des Verhältnisses von gesetzlicher Gewährleistung und vertraglicher Garantie. Im europäischen Ausland funktionieren die betreffenden Regelungen gut und sind allgemein akzeptiert.</p><p>Eine weitere Anpassung des Schweizer Gewährleistungsrechtes im Kaufrecht zugunsten der Konsumentinnen und Konsumenten ist angezeigt. Das sichert nicht nur die gleichen Rechte der Konsumentinnen und Konsumenten hüben und drüben, sondern verringert auch den Anreiz zum Einkauf im grenznahen Ausland.</p>
- Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Regeln über die kaufvertragliche Sachgewährleistung im Obligationenrecht (Art. 197-210) so anzupassen, dass Käuferinnen und Käufer in der Schweiz gleich gut gestellt sind wie im benachbarten Ausland.</p>
- Sachgewährleistung im Kaufvertrag. Mehr Schutz für die Konsumentinnen und Konsumenten
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