Vereinheitlichung des Verfahrensrechtes bei der Vollstreckung der Strafurteile

ShortId
13.4296
Id
20134296
Updated
28.07.2023 06:58
Language
de
Title
Vereinheitlichung des Verfahrensrechtes bei der Vollstreckung der Strafurteile
AdditionalIndexing
12;Straftäter/in;Verfahrensrecht;Urteilsvollstreckung;Angleichung der kantonalen Rechtsvorschriften;Strafvollzugsrecht;Strafprozessordnung
1
  • L04K05030208, Verfahrensrecht
  • L03K050103, Strafvollzugsrecht
  • L05K0503020301, Angleichung der kantonalen Rechtsvorschriften
  • L05K0501020106, Straftäter/in
  • L05K0501021001, Strafprozessordnung
  • L04K05040302, Urteilsvollstreckung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 439 StPO hält fest, dass der Bund und die Kantone die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren bestimmen.</p><p>Heute ist der Kanton, in welchem das Urteil ausgesprochen wurde, zuständig für die Vollstreckung. Für den Vollzug ist hingegen derjenige Kanton zuständig, in welchem die Haftanstalt liegt. Somit sind des Öfteren zwei kantonale Rechtsordnungen im Vollzug präsent.</p><p>Ausserdem werden Vollstreckungs- und Vollzugsentscheide mittels Verwaltungsverfügungen nach dem kantonalen Verwaltungsverfahren erlassen. Dies führt im Rekursfall dazu, dass als letzte kantonale Instanz sich ein kantonales Verwaltungsgericht mit den Vollstreckungs- und Vollzugsentscheiden zu befassen hat, welches sich in der Regel nicht genügend mit der Materie und den Hintergründen auskennt.</p><p>Des Weiteren kann der Insasse ein Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichtes ans Bundesgericht weiterziehen, die Vollzugsbehörde aber nicht. Dies ist mit Blick auf die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit nicht gerechtfertigt. Auch der Vollzugsbehörde muss eine Beschwerdelegitimation zugestanden werden.</p>
  • <p>Die Motion fordert im Hauptpunkt, dass im kantonalen Vollstreckungsverfahren auf Beschwerde hin immer die Beschwerdeinstanz nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) entscheidet und die StPO als Verfahrensrecht gilt, unabhängig davon, welche Stelle erstinstanzlich entschieden hat. Nach Artikel 123 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung (SR 101) sind für den Straf- und Massnahmenvollzug die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Der Bund kann zwar Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen, macht mit Rücksicht auf die Eigenständigkeit und Organisationsautonomie der Kantone aber nur zurückhaltend von seiner verfassungsrechtlichen Kompetenz Gebrauch. So hat er es den Kantonen überlassen, im Vollstreckungsverfahren die zuständigen Behörden zu bezeichnen und das anwendbare Verfahrensrecht zu regeln. In den meisten Kantonen entscheidet erstinstanzlich eine Vollzugsbehörde und auf Beschwerde hin das Verwaltungsgericht, dies in Anwendung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts. Einzelne Kantone kennen erstinstanzlich ein Straf- und Massnahmenvollzugsgericht, und auf Beschwerde hin entscheidet die Beschwerdeinstanz in Strafsachen. Teilweise existieren auch abgewandelte Formen oder Mischformen der beschriebenen Systeme. Eine Notwendigkeit, dass der Bund in die kantonale Organisationsautonomie eingreift, besteht nicht, da sich diese Systeme als tauglich erwiesen haben. Zudem ist der Wechsel des Verfahrensrechts nicht unproblematisch, da für jedes Verfahrensrecht eigene Grundsätze gelten und die StPO ein Strafverfahrens- und kein Strafvollzugsrecht ist.</p><p>Weiter soll gemäss Motion die Vollzugsbehörde im bundesgerichtlichen Verfahren beschwerdelegitimiert sein. Vorzugsweise würde es sich dabei um eine mit Artikel 81 Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) vergleichbare Behördenbeschwerde handeln. Ein solches Beschwerderecht drängt sich nicht auf, weil die Staatsanwaltschaft nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs im Zusammenhang mit öffentlichen Sicherheitsinteressen Beschwerde führen kann und auch im kantonalen Verfahren einbezogen werden muss (Urteil 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013, E. 1.3 und 1.4). Die Motion zielt ebenfalls auf diese Täterkategorie ab. Zudem müsste sich das Bundesgericht aufgrund des umfassenden Beschwerderechts der Vollzugsbehörden vermehrt zu Vollzugsfragen äussern, was zu einer Mehrbelastung führen könnte. Darüber hinaus würden sich besondere Schwierigkeiten in den Kantonen mit Straf- und Massnahmenvollzugsgerichten ergeben. Da Gerichten kein Beschwerderecht zukommen kann, müsste eine andere Behörde diese Aufgabe wahrnehmen, wobei diese nicht den ersten Entscheid getroffen hätte und daher unter Umständen nicht über das nötige Fachwissen verfügen würde. Besonders betroffen wäre der Kanton Tessin, der über keine eigentliche Vollzugsbehörde mehr verfügt. Bei Umsetzung der Motion müssten diese Straf- und Massnahmenvollzugsgerichte möglicherweise wieder abgeschafft werden. Auch in diesem Bereich besteht keine Notwendigkeit für einen Eingriff in die kantonale Organisationsautonomie.</p><p>Ebenfalls abzulehnen ist die Forderung, dass Beschwerden gegen Vollzugsentscheide keine aufschiebende Wirkung mehr haben sollen, da dies eine einzelfallgerechte Beurteilung ausschliessen würde. Zumindest muss die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz im Einzelfall die Möglichkeit haben, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 103 Abs. 3 BGG; Art. 387 StPO). Für Behördenbeschwerden wäre ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohnehin nicht im Interesse der öffentlichen Sicherheit.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Verfahrensrecht bei der Vollstreckung der Strafurteile (Art. 439ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO) zu vereinheitlichen. Diese Vereinheitlichung soll mit einer Diskussion zur Vereinheitlichung der Arbeitsweise bei gemeingefährlichen Straftätern verknüpft werden. Mit einer Vereinheitlichung des Verfahrens lassen sich schnell einheitliche Verfahren und Standards normieren, was massgeblich zur Erhöhung der Sicherheit beitragen würde.</p><p>Bei dieser Teilrevision der StPO sollte im Bundesrecht festgehalten werden, dass gegen einen erstinstanzlichen Vollstreckungsentscheid, gleich ob er von einer Verwaltungsbehörde mittels Verfügung nach kantonalem Verwaltungsverfahrensrecht oder von einem sogenannten Vollstreckungsrichter (sogenannte "juges d'application des peines" in den Kantonen Genf, Waadt, Wallis, Tessin) erlassen worden ist, die Beschwerde gemäss den Artikeln 393ff. StPO an ein Kollegialgericht gemäss Artikel 395 StPO zulässig ist und somit einheitlich die eidgenössische Strafprozessordnung als Verfahrensrecht zur Anwendung kommt.</p><p>Der Vollzugsbehörde muss zudem eine Beschwerdelegitimation zugestanden werden. Des Weiteren dürfen Beschwerden gegen Vollstreckungsurteile keine aufschiebende Wirkung mehr haben.</p>
  • Vereinheitlichung des Verfahrensrechtes bei der Vollstreckung der Strafurteile
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 439 StPO hält fest, dass der Bund und die Kantone die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren bestimmen.</p><p>Heute ist der Kanton, in welchem das Urteil ausgesprochen wurde, zuständig für die Vollstreckung. Für den Vollzug ist hingegen derjenige Kanton zuständig, in welchem die Haftanstalt liegt. Somit sind des Öfteren zwei kantonale Rechtsordnungen im Vollzug präsent.</p><p>Ausserdem werden Vollstreckungs- und Vollzugsentscheide mittels Verwaltungsverfügungen nach dem kantonalen Verwaltungsverfahren erlassen. Dies führt im Rekursfall dazu, dass als letzte kantonale Instanz sich ein kantonales Verwaltungsgericht mit den Vollstreckungs- und Vollzugsentscheiden zu befassen hat, welches sich in der Regel nicht genügend mit der Materie und den Hintergründen auskennt.</p><p>Des Weiteren kann der Insasse ein Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichtes ans Bundesgericht weiterziehen, die Vollzugsbehörde aber nicht. Dies ist mit Blick auf die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit nicht gerechtfertigt. Auch der Vollzugsbehörde muss eine Beschwerdelegitimation zugestanden werden.</p>
    • <p>Die Motion fordert im Hauptpunkt, dass im kantonalen Vollstreckungsverfahren auf Beschwerde hin immer die Beschwerdeinstanz nach Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) entscheidet und die StPO als Verfahrensrecht gilt, unabhängig davon, welche Stelle erstinstanzlich entschieden hat. Nach Artikel 123 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung (SR 101) sind für den Straf- und Massnahmenvollzug die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Der Bund kann zwar Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen, macht mit Rücksicht auf die Eigenständigkeit und Organisationsautonomie der Kantone aber nur zurückhaltend von seiner verfassungsrechtlichen Kompetenz Gebrauch. So hat er es den Kantonen überlassen, im Vollstreckungsverfahren die zuständigen Behörden zu bezeichnen und das anwendbare Verfahrensrecht zu regeln. In den meisten Kantonen entscheidet erstinstanzlich eine Vollzugsbehörde und auf Beschwerde hin das Verwaltungsgericht, dies in Anwendung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts. Einzelne Kantone kennen erstinstanzlich ein Straf- und Massnahmenvollzugsgericht, und auf Beschwerde hin entscheidet die Beschwerdeinstanz in Strafsachen. Teilweise existieren auch abgewandelte Formen oder Mischformen der beschriebenen Systeme. Eine Notwendigkeit, dass der Bund in die kantonale Organisationsautonomie eingreift, besteht nicht, da sich diese Systeme als tauglich erwiesen haben. Zudem ist der Wechsel des Verfahrensrechts nicht unproblematisch, da für jedes Verfahrensrecht eigene Grundsätze gelten und die StPO ein Strafverfahrens- und kein Strafvollzugsrecht ist.</p><p>Weiter soll gemäss Motion die Vollzugsbehörde im bundesgerichtlichen Verfahren beschwerdelegitimiert sein. Vorzugsweise würde es sich dabei um eine mit Artikel 81 Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) vergleichbare Behördenbeschwerde handeln. Ein solches Beschwerderecht drängt sich nicht auf, weil die Staatsanwaltschaft nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs im Zusammenhang mit öffentlichen Sicherheitsinteressen Beschwerde führen kann und auch im kantonalen Verfahren einbezogen werden muss (Urteil 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013, E. 1.3 und 1.4). Die Motion zielt ebenfalls auf diese Täterkategorie ab. Zudem müsste sich das Bundesgericht aufgrund des umfassenden Beschwerderechts der Vollzugsbehörden vermehrt zu Vollzugsfragen äussern, was zu einer Mehrbelastung führen könnte. Darüber hinaus würden sich besondere Schwierigkeiten in den Kantonen mit Straf- und Massnahmenvollzugsgerichten ergeben. Da Gerichten kein Beschwerderecht zukommen kann, müsste eine andere Behörde diese Aufgabe wahrnehmen, wobei diese nicht den ersten Entscheid getroffen hätte und daher unter Umständen nicht über das nötige Fachwissen verfügen würde. Besonders betroffen wäre der Kanton Tessin, der über keine eigentliche Vollzugsbehörde mehr verfügt. Bei Umsetzung der Motion müssten diese Straf- und Massnahmenvollzugsgerichte möglicherweise wieder abgeschafft werden. Auch in diesem Bereich besteht keine Notwendigkeit für einen Eingriff in die kantonale Organisationsautonomie.</p><p>Ebenfalls abzulehnen ist die Forderung, dass Beschwerden gegen Vollzugsentscheide keine aufschiebende Wirkung mehr haben sollen, da dies eine einzelfallgerechte Beurteilung ausschliessen würde. Zumindest muss die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz im Einzelfall die Möglichkeit haben, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 103 Abs. 3 BGG; Art. 387 StPO). Für Behördenbeschwerden wäre ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohnehin nicht im Interesse der öffentlichen Sicherheit.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Verfahrensrecht bei der Vollstreckung der Strafurteile (Art. 439ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO) zu vereinheitlichen. Diese Vereinheitlichung soll mit einer Diskussion zur Vereinheitlichung der Arbeitsweise bei gemeingefährlichen Straftätern verknüpft werden. Mit einer Vereinheitlichung des Verfahrens lassen sich schnell einheitliche Verfahren und Standards normieren, was massgeblich zur Erhöhung der Sicherheit beitragen würde.</p><p>Bei dieser Teilrevision der StPO sollte im Bundesrecht festgehalten werden, dass gegen einen erstinstanzlichen Vollstreckungsentscheid, gleich ob er von einer Verwaltungsbehörde mittels Verfügung nach kantonalem Verwaltungsverfahrensrecht oder von einem sogenannten Vollstreckungsrichter (sogenannte "juges d'application des peines" in den Kantonen Genf, Waadt, Wallis, Tessin) erlassen worden ist, die Beschwerde gemäss den Artikeln 393ff. StPO an ein Kollegialgericht gemäss Artikel 395 StPO zulässig ist und somit einheitlich die eidgenössische Strafprozessordnung als Verfahrensrecht zur Anwendung kommt.</p><p>Der Vollzugsbehörde muss zudem eine Beschwerdelegitimation zugestanden werden. Des Weiteren dürfen Beschwerden gegen Vollstreckungsurteile keine aufschiebende Wirkung mehr haben.</p>
    • Vereinheitlichung des Verfahrensrechtes bei der Vollstreckung der Strafurteile

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