Keine Verweigerung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer
- ShortId
-
13.4307
- Id
-
20134307
- Updated
-
28.07.2023 07:17
- Language
-
de
- Title
-
Keine Verweigerung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer
- AdditionalIndexing
-
24;Rückzahlung;Steuerveranlagung;Verrechnungssteuer;Steuerrecht
- 1
-
- L04K11070312, Steuerrecht
- L05K1107040601, Verrechnungssteuer
- L05K1104030103, Rückzahlung
- L04K11070301, Steuerveranlagung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Grund für die auf den 1. Januar 2014 geplante Praxisverschärfung sind offenbar zwei Bundesgerichtsentscheide (Urteil 2C_95/2011 und 2C_80/2012). Beim einen Fall geht es um einen Lottogewinn, beim anderen um eine Dividende. Das Bundesgericht hält dort fest, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer verwirkt sei, wenn die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte nicht in der nächsten Steuererklärung deklariert oder nicht wenigstens so frühzeitig mit den korrekten Angaben ergänzt werden, dass die Einkünfte noch vor der Rechtskraft der Veranlagung berücksichtigt werden können. Diesem Grundsatz will nun die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in einem geplanten Kreisschreiben generell Nachachtung verschaffen, unabhängig davon, ob es sich um klare Sachverhalte handelt wie beispielsweise bei einer Dividende, bei Zinserträgen, einem Lottogewinn oder ob es sich um nichtvorhersehbare bzw. nichterkennbare Verhältnisse im Bereich der geldwerten Leistungen handelt. In der Praxis ist die Deklaration von geldwerten Leistungen in vielen Fällen von vorneherein gar nicht möglich. Geldwerte Leistungen werden, insbesondere bei juristischen Personen, oft erst im Nachhinein im Veranlagungsverfahren festgestellt und können frühestens dann bei den natürlichen Personen deklariert werden. Wenn diese dann schon rechtskräftig eingeschätzt sind, sollen sie neu den Rückerstattungsanspruch verlieren, obwohl keine Hinterziehungsabsicht bestand und die geldwerte Leistung bei entsprechendem Wissen auch vorgängig deklariert worden wäre. Es handelt sich meistens um Fragen im Ermessensbereich, welche unterschiedlich gewürdigt werden wie beispielsweise beim Verhältnis Lohn zu Dividenden, bei der Höhe von Abschreibungen oder Rückstellungen, beim Privatanteil von Fahrzeugen usw.</p><p>Die betroffenen Kreise und die Kantone wehrten sich im Rahmen einer Anhörung gegen diese Praxisverschärfung. Warum die ESTV diese Praxisverschärfung trotzdem einführen will, ist nicht nachvollziehbar, und es stellt sich die Frage, ob solche Befragungen zur reinen Farce verkommen.</p>
- <p>Aufgrund der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen zwei Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) aus den Jahren 1978 und 1988 überarbeitet werden, da sie nicht mehr in allen Teilen der seither zu Artikel 23 des Verrechnungssteuergesetzes (VStG; SR 642.21) ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechen. Sie sollen durch ein neues Kreisschreiben abgelöst werden. Dessen Entwurf wurde den Kantonen und weiteren interessierten Kreisen am 16. September 2013 zur Stellungnahme unterbreitet. Die Stellungnahmen wurden von der ESTV berücksichtigt, soweit die vorgebrachten Anliegen mit den Vorgaben des Bundesgerichtes und der gesetzlichen Konzeption der Rückerstattung der Verrechnungssteuer vereinbar waren. Die ESTV plant, das überarbeitete Kreisschreiben im Verlaufe des ersten Semesters 2014 zu publizieren.</p><p>Eine ordnungsgemässe Deklaration im Sinne von Artikel 23 VStG ist gemäss Bundesgericht nur dann gegeben, wenn die steuerpflichtige Person die mit der Verrechnungssteuer belasteten Erträge in der ersten Steuererklärung deklariert, welche nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung einzureichen ist. Erträge, die nach Einreichung der Steuererklärung, aber spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung aus eigenem Antrieb deklariert werden, gelten ebenfalls noch als ordnungsgemäss deklariert. Falls die Steuerbehörde jedoch aus eigenen Erkenntnissen eine unterlassene Deklaration aufrechnet, liege keine ordnungsgemässe Deklaration mehr vor.</p><p>Wird die Leistung nicht ordnungsgemäss deklariert, so wirkt sich die Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer entsprechend aus: Der Rückerstattungsanspruch verwirkt. Dies ist systemimmanent und gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, es handelt sich dabei ausserdem nicht um eine strafrechtliche Sanktion. Das überarbeitete Kreisschreiben lässt indes die Verwirkungsfolgen nicht eintreten, wenn die Steuerbehörde im offenen Einschätzungsverfahren feststellt, dass Leistungen mit einem zu niedrigen Betrag deklariert worden sind. Zudem führen Leistungen, die in der Steuererklärung ausserhalb des eigentlichen Wertschriftenverzeichnisses deklariert worden sind, nicht zu einer Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs, wenn sie nachträglich umqualifiziert werden (Beispiel: Lohn in Dividende). Insofern kann folglich nicht von einer Verschärfung der Praxis die Rede sein.</p><p>Bei der angeblich "verschärften Praxis" geht es um Folgendes: Eine geldwerte Leistung liegt beispielsweise vor, wenn private Kosten des Aktionärs in der Gesellschaft vollumfänglich als Aufwand verbucht wurden, der Aktionär in seiner Steuererklärung aber keinen Privatanteil deklariert. Meldet er dies nach Aufdeckung durch die Steuerbehörden, um die im Nachhinein erhobene Verrechnungssteuer noch einzufordern, so kann darin auch dann keine ordnungsgemässe Deklaration erblickt werden, wenn dies im offenen Veranlagungsverfahren geschieht. Dies entspricht der im Kreisschreiben aus dem Jahre 1978 als "verschärfte" Praxis umschriebenen Regelung, die seit 35 Jahren von den Steuerbehörden praktiziert und vom Bundesgericht gestützt wird. Die erneute Festschreibung dieser Praxis im überarbeiteten Kreisschreiben kann keinesfalls als Verschärfung gegenüber der geltenden Praxis interpretiert werden.</p><p>Das Anliegen des Motionärs wurde, sofern es sich mit der bundesgerichtlichen Praxis vereinbaren lässt, erfüllt. Eine darüber hinausgehende Lockerung der Anforderungen an eine ordnungsgemässe Deklaration ist abzulehnen, da diese vom Bundesgericht als gesetzwidrig beurteilt würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Eidgenössische Steuerverwaltung anzuweisen, die Praxis zur Rückforderung der Verrechnungssteuer nicht zu verschärfen. Es sollen keine Steuerpflichtigen mit dem Verlust der Verrechnungssteuer bestraft werden, wenn keine Hinterziehungsabsicht vorliegt, zumal es sich bei der Verrechnungssteuer um eine Sicherungssteuer handelt.</p>
- Keine Verweigerung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Grund für die auf den 1. Januar 2014 geplante Praxisverschärfung sind offenbar zwei Bundesgerichtsentscheide (Urteil 2C_95/2011 und 2C_80/2012). Beim einen Fall geht es um einen Lottogewinn, beim anderen um eine Dividende. Das Bundesgericht hält dort fest, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer verwirkt sei, wenn die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte nicht in der nächsten Steuererklärung deklariert oder nicht wenigstens so frühzeitig mit den korrekten Angaben ergänzt werden, dass die Einkünfte noch vor der Rechtskraft der Veranlagung berücksichtigt werden können. Diesem Grundsatz will nun die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in einem geplanten Kreisschreiben generell Nachachtung verschaffen, unabhängig davon, ob es sich um klare Sachverhalte handelt wie beispielsweise bei einer Dividende, bei Zinserträgen, einem Lottogewinn oder ob es sich um nichtvorhersehbare bzw. nichterkennbare Verhältnisse im Bereich der geldwerten Leistungen handelt. In der Praxis ist die Deklaration von geldwerten Leistungen in vielen Fällen von vorneherein gar nicht möglich. Geldwerte Leistungen werden, insbesondere bei juristischen Personen, oft erst im Nachhinein im Veranlagungsverfahren festgestellt und können frühestens dann bei den natürlichen Personen deklariert werden. Wenn diese dann schon rechtskräftig eingeschätzt sind, sollen sie neu den Rückerstattungsanspruch verlieren, obwohl keine Hinterziehungsabsicht bestand und die geldwerte Leistung bei entsprechendem Wissen auch vorgängig deklariert worden wäre. Es handelt sich meistens um Fragen im Ermessensbereich, welche unterschiedlich gewürdigt werden wie beispielsweise beim Verhältnis Lohn zu Dividenden, bei der Höhe von Abschreibungen oder Rückstellungen, beim Privatanteil von Fahrzeugen usw.</p><p>Die betroffenen Kreise und die Kantone wehrten sich im Rahmen einer Anhörung gegen diese Praxisverschärfung. Warum die ESTV diese Praxisverschärfung trotzdem einführen will, ist nicht nachvollziehbar, und es stellt sich die Frage, ob solche Befragungen zur reinen Farce verkommen.</p>
- <p>Aufgrund der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen zwei Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) aus den Jahren 1978 und 1988 überarbeitet werden, da sie nicht mehr in allen Teilen der seither zu Artikel 23 des Verrechnungssteuergesetzes (VStG; SR 642.21) ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechen. Sie sollen durch ein neues Kreisschreiben abgelöst werden. Dessen Entwurf wurde den Kantonen und weiteren interessierten Kreisen am 16. September 2013 zur Stellungnahme unterbreitet. Die Stellungnahmen wurden von der ESTV berücksichtigt, soweit die vorgebrachten Anliegen mit den Vorgaben des Bundesgerichtes und der gesetzlichen Konzeption der Rückerstattung der Verrechnungssteuer vereinbar waren. Die ESTV plant, das überarbeitete Kreisschreiben im Verlaufe des ersten Semesters 2014 zu publizieren.</p><p>Eine ordnungsgemässe Deklaration im Sinne von Artikel 23 VStG ist gemäss Bundesgericht nur dann gegeben, wenn die steuerpflichtige Person die mit der Verrechnungssteuer belasteten Erträge in der ersten Steuererklärung deklariert, welche nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung einzureichen ist. Erträge, die nach Einreichung der Steuererklärung, aber spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung aus eigenem Antrieb deklariert werden, gelten ebenfalls noch als ordnungsgemäss deklariert. Falls die Steuerbehörde jedoch aus eigenen Erkenntnissen eine unterlassene Deklaration aufrechnet, liege keine ordnungsgemässe Deklaration mehr vor.</p><p>Wird die Leistung nicht ordnungsgemäss deklariert, so wirkt sich die Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer entsprechend aus: Der Rückerstattungsanspruch verwirkt. Dies ist systemimmanent und gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, es handelt sich dabei ausserdem nicht um eine strafrechtliche Sanktion. Das überarbeitete Kreisschreiben lässt indes die Verwirkungsfolgen nicht eintreten, wenn die Steuerbehörde im offenen Einschätzungsverfahren feststellt, dass Leistungen mit einem zu niedrigen Betrag deklariert worden sind. Zudem führen Leistungen, die in der Steuererklärung ausserhalb des eigentlichen Wertschriftenverzeichnisses deklariert worden sind, nicht zu einer Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs, wenn sie nachträglich umqualifiziert werden (Beispiel: Lohn in Dividende). Insofern kann folglich nicht von einer Verschärfung der Praxis die Rede sein.</p><p>Bei der angeblich "verschärften Praxis" geht es um Folgendes: Eine geldwerte Leistung liegt beispielsweise vor, wenn private Kosten des Aktionärs in der Gesellschaft vollumfänglich als Aufwand verbucht wurden, der Aktionär in seiner Steuererklärung aber keinen Privatanteil deklariert. Meldet er dies nach Aufdeckung durch die Steuerbehörden, um die im Nachhinein erhobene Verrechnungssteuer noch einzufordern, so kann darin auch dann keine ordnungsgemässe Deklaration erblickt werden, wenn dies im offenen Veranlagungsverfahren geschieht. Dies entspricht der im Kreisschreiben aus dem Jahre 1978 als "verschärfte" Praxis umschriebenen Regelung, die seit 35 Jahren von den Steuerbehörden praktiziert und vom Bundesgericht gestützt wird. Die erneute Festschreibung dieser Praxis im überarbeiteten Kreisschreiben kann keinesfalls als Verschärfung gegenüber der geltenden Praxis interpretiert werden.</p><p>Das Anliegen des Motionärs wurde, sofern es sich mit der bundesgerichtlichen Praxis vereinbaren lässt, erfüllt. Eine darüber hinausgehende Lockerung der Anforderungen an eine ordnungsgemässe Deklaration ist abzulehnen, da diese vom Bundesgericht als gesetzwidrig beurteilt würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Eidgenössische Steuerverwaltung anzuweisen, die Praxis zur Rückforderung der Verrechnungssteuer nicht zu verschärfen. Es sollen keine Steuerpflichtigen mit dem Verlust der Verrechnungssteuer bestraft werden, wenn keine Hinterziehungsabsicht vorliegt, zumal es sich bei der Verrechnungssteuer um eine Sicherungssteuer handelt.</p>
- Keine Verweigerung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer
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