Energiewende und Erneuerung der Tourismusinfrastruktur. Investitionen der Versicherungswirtschaft

ShortId
13.4313
Id
20134313
Updated
28.07.2023 07:16
Language
de
Title
Energiewende und Erneuerung der Tourismusinfrastruktur. Investitionen der Versicherungswirtschaft
AdditionalIndexing
15;66;Betriebsmodernisierung;touristische Infrastruktur;Ausstieg aus der Kernenergie;Investitionsvorschrift;sanfte Energie;Investitionsförderung;Versicherungsgesellschaft;Stromerzeugung
1
  • L04K11100118, Versicherungsgesellschaft
  • L05K1109010605, Investitionsvorschrift
  • L05K1109010601, Investitionsförderung
  • L05K0101010301, touristische Infrastruktur
  • L05K1703030102, Stromerzeugung
  • L04K17030102, Ausstieg aus der Kernenergie
  • L02K1705, sanfte Energie
  • L05K0703040301, Betriebsmodernisierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 79 der Aufsichtsverordnung schränkt die Investitionsmöglichkeiten für Versicherungsunternehmen erheblich ein. Faktisch wird es den Versicherungsunternehmen untersagt, beispielsweise in Anlagen zur Energieproduktion oder in touristische Infrastrukturen zu investieren. Auch andere wichtige Infrastrukturbereiche wie Verkehr und Telekommunikation sind vom Verwendungszweck ausgeschlossen.</p><p>Die Schweiz steht in diesen Infrastrukturbereichen vor enormen Herausforderungen. Zur Bewältigung der Energiewende muss die Produktion von erneuerbarer Energie massiv ausgebaut werden. Der Ausbau wird derzeit vor allem über die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) gefördert. Die Mittel aus der KEV reichen aber längst nicht aus, um den Finanzbedarf abzudecken. Mit einem Einbezug der Versicherungswirtschaft könnte der Ausbau der erneuerbaren Energieträger wesentlich beschleunigt und somit ein substanzieller Beitrag zur Energiewende geleistet werden.</p><p>Die touristischen Infrastrukturen im Alpenraum (Seilbahnen, Hotellerie) sind zum Teil veraltet und müssen dringend erneuert werden. Nur durch erhebliche Investitionen kann die Schweiz ihre Wettbewerbsfähigkeit im alpinen Tourismus wiedererlangen. Im Telekommunikationsbereich müssen moderne Hochbreitbandinfrastrukturen erstellt werden, um die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz und aller ihrer Landesteile zu verbessern. Doch der Ausbau verläuft zögerlich.</p><p>Ein möglicher Investor sind Versicherungsunternehmen, die je nachdem im Sinne einer Private Public Partnership oder einfach durch Beteiligung in die entsprechenden Infrastrukturen investieren könnten. Schätzungen zu Folge müssen die Versicherungen jedes Jahr 35 Millionen Franken neu anlegen. Angesichts der extrem tiefen Zinsen finden sie kaum mehr interessante Anlageobjekte auf dem Kapitalmarkt. Durch eine Erweiterung der Bestimmungen von Artikel 79 der Aufsichtsverordnung könnten die nötigen Grundlagen geschaffen werden, damit auch Investitionen in Infrastrukturen möglich werden. Es darf den Versicherungsunternehmen zugetraut werden, dass sie nur in Infrastrukturobjekte investieren, die auch längerfristig eine Rendite abwerfen.</p>
  • <p>Mit dem gebundenen Vermögen werden die Versicherungsvertragsansprüche der Versicherungsnehmer sichergestellt. Das freie Vermögen umfasst diejenigen Vermögenswerte, die nicht dem gebundenen Vermögen zugewiesen sind. Grundsätzlich sind Infrastrukturinvestitionen sowohl aus dem gebundenen als auch aus dem freien Vermögen bereits heute möglich. Im Gegensatz zum gebundenen Vermögen bestehen für das freie Vermögen grundsätzlich keine Einschränkungen hinsichtlich der Investitionsmöglichkeiten.</p><p>Aufgrund ihres Zwecks und damit verbunden ihrer besonderen Stellung im Konkursverfahren unterstehen jedoch alle Anlagen im gebundenen Vermögen gewissen Beschränkungen. Diese dienen dem Schutz der Versicherungsnehmer.</p><p>Infrastrukturinvestitionen sind keine eigene "Anlageklasse", weshalb solche Investitionen auf verschiedene Art und Weise getätigt werden können. Vorstellbar sind direkte Beteiligungen an einem Infrastrukturprojekt oder Investitionen in ein Unternehmen im Infrastrukturbereich (z. B. Stromversorger, Bauunternehmen). Ausserdem können diese Investitionsarten auch in Fonds gebündelt werden.</p><p>Bereits heute sind demnach solche Infrastrukturinvestitionen aus dem gebundenen Vermögen möglich. Beispielsweise werden Darlehen, welche aus dem gebundenen Vermögen finanziert werden, an Schweizer Unternehmen aus dem Bereich "Infrastruktur" gewährt, oder es werden deren Obligationen gehalten. Es ist aber beabsichtigt, verwaltungsintern unter Einbezug der Finma abzuklären, ob neben den bestehenden noch weitere Investitionsmöglichkeiten betreffend Infrastrukturprojekte aus dem gebundenen Vermögen möglich sind, damit die privaten Versicherungsunternehmen einen Beitrag zur Realisierung der Energiewende leisten können. Bei diesen Investitionen müssen indessen die generellen Anforderungen an das gebundene Vermögen (Sicherheit, Rentabilität, Diversifikation, Liquidität) und die speziellen Anforderungen der gewählten Anlageklassen, wie sie in den Artikeln 76 und 79 der Aufsichtsverordnung vorgesehen sind, eingehalten werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 79 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung) derart anzupassen, dass auch Investitionen in Infrastrukturen möglich sind.</p>
  • Energiewende und Erneuerung der Tourismusinfrastruktur. Investitionen der Versicherungswirtschaft
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 79 der Aufsichtsverordnung schränkt die Investitionsmöglichkeiten für Versicherungsunternehmen erheblich ein. Faktisch wird es den Versicherungsunternehmen untersagt, beispielsweise in Anlagen zur Energieproduktion oder in touristische Infrastrukturen zu investieren. Auch andere wichtige Infrastrukturbereiche wie Verkehr und Telekommunikation sind vom Verwendungszweck ausgeschlossen.</p><p>Die Schweiz steht in diesen Infrastrukturbereichen vor enormen Herausforderungen. Zur Bewältigung der Energiewende muss die Produktion von erneuerbarer Energie massiv ausgebaut werden. Der Ausbau wird derzeit vor allem über die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) gefördert. Die Mittel aus der KEV reichen aber längst nicht aus, um den Finanzbedarf abzudecken. Mit einem Einbezug der Versicherungswirtschaft könnte der Ausbau der erneuerbaren Energieträger wesentlich beschleunigt und somit ein substanzieller Beitrag zur Energiewende geleistet werden.</p><p>Die touristischen Infrastrukturen im Alpenraum (Seilbahnen, Hotellerie) sind zum Teil veraltet und müssen dringend erneuert werden. Nur durch erhebliche Investitionen kann die Schweiz ihre Wettbewerbsfähigkeit im alpinen Tourismus wiedererlangen. Im Telekommunikationsbereich müssen moderne Hochbreitbandinfrastrukturen erstellt werden, um die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz und aller ihrer Landesteile zu verbessern. Doch der Ausbau verläuft zögerlich.</p><p>Ein möglicher Investor sind Versicherungsunternehmen, die je nachdem im Sinne einer Private Public Partnership oder einfach durch Beteiligung in die entsprechenden Infrastrukturen investieren könnten. Schätzungen zu Folge müssen die Versicherungen jedes Jahr 35 Millionen Franken neu anlegen. Angesichts der extrem tiefen Zinsen finden sie kaum mehr interessante Anlageobjekte auf dem Kapitalmarkt. Durch eine Erweiterung der Bestimmungen von Artikel 79 der Aufsichtsverordnung könnten die nötigen Grundlagen geschaffen werden, damit auch Investitionen in Infrastrukturen möglich werden. Es darf den Versicherungsunternehmen zugetraut werden, dass sie nur in Infrastrukturobjekte investieren, die auch längerfristig eine Rendite abwerfen.</p>
    • <p>Mit dem gebundenen Vermögen werden die Versicherungsvertragsansprüche der Versicherungsnehmer sichergestellt. Das freie Vermögen umfasst diejenigen Vermögenswerte, die nicht dem gebundenen Vermögen zugewiesen sind. Grundsätzlich sind Infrastrukturinvestitionen sowohl aus dem gebundenen als auch aus dem freien Vermögen bereits heute möglich. Im Gegensatz zum gebundenen Vermögen bestehen für das freie Vermögen grundsätzlich keine Einschränkungen hinsichtlich der Investitionsmöglichkeiten.</p><p>Aufgrund ihres Zwecks und damit verbunden ihrer besonderen Stellung im Konkursverfahren unterstehen jedoch alle Anlagen im gebundenen Vermögen gewissen Beschränkungen. Diese dienen dem Schutz der Versicherungsnehmer.</p><p>Infrastrukturinvestitionen sind keine eigene "Anlageklasse", weshalb solche Investitionen auf verschiedene Art und Weise getätigt werden können. Vorstellbar sind direkte Beteiligungen an einem Infrastrukturprojekt oder Investitionen in ein Unternehmen im Infrastrukturbereich (z. B. Stromversorger, Bauunternehmen). Ausserdem können diese Investitionsarten auch in Fonds gebündelt werden.</p><p>Bereits heute sind demnach solche Infrastrukturinvestitionen aus dem gebundenen Vermögen möglich. Beispielsweise werden Darlehen, welche aus dem gebundenen Vermögen finanziert werden, an Schweizer Unternehmen aus dem Bereich "Infrastruktur" gewährt, oder es werden deren Obligationen gehalten. Es ist aber beabsichtigt, verwaltungsintern unter Einbezug der Finma abzuklären, ob neben den bestehenden noch weitere Investitionsmöglichkeiten betreffend Infrastrukturprojekte aus dem gebundenen Vermögen möglich sind, damit die privaten Versicherungsunternehmen einen Beitrag zur Realisierung der Energiewende leisten können. Bei diesen Investitionen müssen indessen die generellen Anforderungen an das gebundene Vermögen (Sicherheit, Rentabilität, Diversifikation, Liquidität) und die speziellen Anforderungen der gewählten Anlageklassen, wie sie in den Artikeln 76 und 79 der Aufsichtsverordnung vorgesehen sind, eingehalten werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 79 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung) derart anzupassen, dass auch Investitionen in Infrastrukturen möglich sind.</p>
    • Energiewende und Erneuerung der Tourismusinfrastruktur. Investitionen der Versicherungswirtschaft

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