Bundessubventionen für Untersuchungshaftplätze

ShortId
13.4314
Id
20134314
Updated
28.07.2023 07:15
Language
de
Title
Bundessubventionen für Untersuchungshaftplätze
AdditionalIndexing
12;Justizvollzugsanstalt;Subvention;Untersuchungshaft;öffentliches Bauwesen
1
  • L05K0504010203, Untersuchungshaft
  • L04K05010304, Justizvollzugsanstalt
  • L05K1102030202, Subvention
  • L04K07050301, öffentliches Bauwesen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) am 1. Januar 2011 sind die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft eidgenössische Haftarten geworden. Der Bund sollte deshalb zumindest prüfen, ob eine finanzielle Beteiligung am Bau von Untersuchungshaftplätzen angebracht wäre.</p>
  • <p>Die geltende Aufgabenteilung zwischen dem Bund und den Kantonen verpflichtet die Kantone, die für den Vollzug von allen Haftarten notwendigen Haftplätze zur errichten. Der Bund kann aufgrund von Artikel 123 Absatz 3 der Bundesverfassung die Kantone beim Bau von Anstalten unterstützen, die dem Vollzug von Strafen und Massnahmen dienen. Bauten, in denen strafprozessuale Zwangsmassnahmen durchgeführt werden, wie beispielsweise Untersuchungshaft, sind folglich davon ausgenommen. Das ergibt sich ebenfalls aus Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (SR 341). Mit der Vereinheitlichung des Strafprozessrechts beabsichtigte weder der Bundesrat noch das Parlament an der Aufgabenteilung oder am Finanzausgleich etwas zu ändern.</p><p>Die Aufgabenteilung hat sachliche Gründe, die nach wie vor Geltung haben: Der Bund unterstützt die interkantonale Zusammenarbeit und fördert diese durch einheitliche Standards. Bei der Untersuchungs- und Sicherheitshaft liegen die Dinge anders: Diese beiden Haftarten können von jedem Kanton selber vollzogen werden, weil hier keine Vielfalt der Ausgestaltung des Vollzugs vorgegeben ist. Auch gelten für den Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft weit weniger komplexe Regeln als für den Strafvollzug. Allein der Umstand, dass sich die gesetzliche Grundlage für Untersuchungs- und Sicherheitshaft nunmehr in einem Erlass des Bundes finden, vermag daran nichts zu ändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob der Bund sich neu finanziell am Bau von Untersuchungshaftplätzen beteiligen sollte und wenn ja, in welcher Höhe dies angebracht wäre.</p>
  • Bundessubventionen für Untersuchungshaftplätze
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) am 1. Januar 2011 sind die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft eidgenössische Haftarten geworden. Der Bund sollte deshalb zumindest prüfen, ob eine finanzielle Beteiligung am Bau von Untersuchungshaftplätzen angebracht wäre.</p>
    • <p>Die geltende Aufgabenteilung zwischen dem Bund und den Kantonen verpflichtet die Kantone, die für den Vollzug von allen Haftarten notwendigen Haftplätze zur errichten. Der Bund kann aufgrund von Artikel 123 Absatz 3 der Bundesverfassung die Kantone beim Bau von Anstalten unterstützen, die dem Vollzug von Strafen und Massnahmen dienen. Bauten, in denen strafprozessuale Zwangsmassnahmen durchgeführt werden, wie beispielsweise Untersuchungshaft, sind folglich davon ausgenommen. Das ergibt sich ebenfalls aus Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (SR 341). Mit der Vereinheitlichung des Strafprozessrechts beabsichtigte weder der Bundesrat noch das Parlament an der Aufgabenteilung oder am Finanzausgleich etwas zu ändern.</p><p>Die Aufgabenteilung hat sachliche Gründe, die nach wie vor Geltung haben: Der Bund unterstützt die interkantonale Zusammenarbeit und fördert diese durch einheitliche Standards. Bei der Untersuchungs- und Sicherheitshaft liegen die Dinge anders: Diese beiden Haftarten können von jedem Kanton selber vollzogen werden, weil hier keine Vielfalt der Ausgestaltung des Vollzugs vorgegeben ist. Auch gelten für den Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft weit weniger komplexe Regeln als für den Strafvollzug. Allein der Umstand, dass sich die gesetzliche Grundlage für Untersuchungs- und Sicherheitshaft nunmehr in einem Erlass des Bundes finden, vermag daran nichts zu ändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob der Bund sich neu finanziell am Bau von Untersuchungshaftplätzen beteiligen sollte und wenn ja, in welcher Höhe dies angebracht wäre.</p>
    • Bundessubventionen für Untersuchungshaftplätze

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