Kohärentes Steuersystem für Biogas

ShortId
13.4317
Id
20134317
Updated
28.07.2023 07:14
Language
de
Title
Kohärentes Steuersystem für Biogas
AdditionalIndexing
66;Steuerbefreiung;Einspeisevergütung;Mineralölsteuer;Biogas;Stromerzeugung
1
  • L03K170502, Biogas
  • L04K11070109, Mineralölsteuer
  • L05K1703030102, Stromerzeugung
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
  • L06K170303010103, Einspeisevergütung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der Änderung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG) vom 23. Oktober 2013 wird Biogas der Mineralölsteuer unterstellt, denn anders als das Bundesamt für Energie definiert die OZD den Brennstoff für den Betrieb von Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen als "Treibstoff". Für jede Anlage müssen so ein Betriebsbewilligungsgesuch und zusätzlich ein Gesuch um Steuerbefreiung bei der OZD eingereicht werden. Die etwa 350 Biogas-Anlagen (Abwasserreinigungsanlage mit Co-Vergärung, landwirtschaftliche und regionale Einheiten) werden erneut und gemäss der neuen Verordnung von der Steuer befreit, sofern sie aus wirtschaftlichen Gründen Abfälle und Hofdünger verarbeiten. Die zusätzliche Bewilligung ist also nicht nur unnütz, sondern generiert auch zusätzlichen personellen und finanziellen Aufwand (für die OZD und die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber):</p><p>1. Die Herstellungsbetriebe müssen nachweisen, dass sie nur Produkte verarbeiten, die auf der Positivliste stehen. Für andere Substrate muss ein Antrag gestellt werden, und die Einhaltung der ökologischen und sozialen Anforderungen muss nachgewiesen werden. </p><p>2. Neben den Verwaltungskosten zahlen die Herstellungsbetriebe zusätzliche Gebühren (Betriebsbewilligung, Gesuche für neue Produkte).</p><p>3. Die OZD muss die Anlagen erfassen, sie regelmässig kontrollieren und in einem Register verwalten.</p><p>4. Wird die Positivliste ergänzt oder geändert, so besteht das Risiko, dass die Anlagen im Nachhinein der Mineralölsteuer unterworfen werden und sie die KEV verlieren. </p><p>Zudem sind die bewilligten vergärbaren Materialien im Rahmen der nachfolgend genannten gesetzlichen Bestimmungen ausreichend definiert:</p><p>1. Positivliste des BLW und des Bafu: Liste der Ausgangsmaterialien für Vergär- und Kompostieranlagen;</p><p>2. Hoduflu: Erfassung aller Nährstoffverschiebungen;</p><p>3. Kantonale Kontrollen im Rahmen der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle;</p><p>4. Swissgrid: Erfassung der Ausgangsmaterialien (jährliche KEV-Anmeldung);</p><p>5. ÖLN: Erfassung der Ausgangs- und Endmaterialien;</p><p>6. Verordnung über den Verkehr mit Abfällen: Erfassung der Abfälle.</p>
  • <p>Alle Waren, die als Treibstoff eingesetzt werden, unterliegen gemäss dem Mineralölsteuergesetz (MinöStG) der Mineralölsteuer. Dies gilt auch für Biogas zum Antrieb von Verbrennungsmotoren. Dabei ist irrelevant, ob der Treibstoff im Strassenverkehr (z. B. in einem Fahrzeug) oder zur stationären Verwendung (z. B. zur Stromerzeugung in Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen) eingesetzt wird. Wer im Inland Biogas als Treibstoff herstellt, benötigt von der Oberzolldirektion (OZD) eine Bewilligung als Herstellungsbetrieb. In der Schweiz werden seit Inkrafttreten der Änderung des MinöStG vom 1. Juli 2008 biogene Treibstoffe von der Steuer befreit, sofern die ökologischen und sozialen Mindestanforderungen erfüllt sind. Sowohl inländische Hersteller als auch Importeure müssen nachweisen, dass ihre Treibstoffe die Mindestanforderungen an die positive ökologische Gesamtbilanz und an die sozial annehmbaren Produktionsbedingungen erfüllen.</p><p>Seit Einführung des MinöStG im Jahre 1997 hat die OZD bei Biogasanlagen zur Stromerzeugung aus verwaltungsökonomischen Gründen auf ein Bewilligungsverfahren verzichtet und die Mineralölsteuer nicht erhoben. Mit der Zunahme der Anlagen und vor allem mit der Vielfalt der verwendeten Rohstoffe hat sich die Ausgangslage bei den Biogasproduzenten im Verlaufe der Zeit grundlegend geändert. Erwähnenswert ist zudem, dass seit Juli 2008 biogene Treibstoffe erst von der Mineralölsteuer befreit sind, wenn die Einhaltung von ökologischen und sozialen Mindestanforderungen nachgewiesen wird. Aufgrund der obenerwähnten Nichterhebung der Mineralölsteuer bei Biogasanlagen zur Stromerzeugung galt die Nachweispflicht jedoch faktisch bislang nur für biogene Treibstoffe bei Verwendung im Strassenverkehr. Diese Ungleichbehandlung führte bei der Branche zu Unverständnis bzw. zu gewissen Wettbewerbsverzerrungen.</p><p>Mit Änderung der Mineralölsteuerverordnung (MinöStV) vom 23. Oktober 2013 hat der Bundesrat beschlossen, sämtliche Produzenten, die Biogas als Treibstoff einsetzen, gleichzustellen. Dabei werden Produzenten von Biogas zur Stromerzeugung ab dem 1. Januar 2014 als Herstellungsbetriebe im Sinne des Mineralölsteuerrechts bewilligt. Zudem kann Biogas zur Stromerzeugung von den gleichen Steuererleichterungen profitieren wie im Strassenverkehr verwendetes Biogas, sofern die ökologischen und sozialen Mindestanforderungen eingehalten werden. Da das Energierecht bezüglich der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) ebenfalls ökologische Mindestanforderungen vorsieht, hat der Bundesrat weiter beschlossen, die beiden Systeme (Mineralölsteuer/KEV) aneinander zu koppeln. Mit der Koppelung gelten für beide Systeme dieselben ökologischen Mindestanforderungen, und der Vollzug der beiden Förderinstrumente kann damit vereinheitlicht und vereinfacht werden. Demnach können KEV-Beiträge für Biogasanlagen zur Verstromung nur noch geltend gemacht werden, wenn diese von der OZD für den hergestellten Biogas-Treibstoff eine entsprechende Mineralölsteuererleichterung zugesprochen bekommen haben. </p><p>Das Bewilligungsverfahren für Herstellungsbetriebe sowie das Verfahren für die Gewährung einer Steuererleichterung wurden einfach und schlank umgesetzt. Damit kann der Aufwand aufseiten der Firmen und Verwaltung klein gehalten werden. Klar definierte Rahmenbedingungen stellen sicher, dass nur jene Treibstoffe finanziell gefördert werden, welche die ökologischen und sozialen Mindestanforderungen einhalten. Als praktisches Umsetzungsinstrument wurde - in Zusammenarbeit mit der Branche und in Anlehnung an die bestehende Liste der Ausgangsmaterialien für Vergär- und Kompostieranlagen des Bundesamtes für Landwirtschaft - eine Positivliste der OZD entwickelt, welche sämtliche unproblematischen Stoffe auflistet. Um die Rechtssicherheit sicherzustellen, gelten allfällige Änderungen der Positivliste immer erst ab dem Zeitpunkt der Publikation und somit nie rückwirkend. </p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der minimale administrative Aufwand und die erzielte Wirkung in einem guten Verhältnis stehen und dadurch die bestehenden politischen Ziele konsequent verfolgt werden. Die Bewilligungserteilung sowie die Gewährung allfälliger Steuererleichterungen für Biogasanlagen zur Stromerzeugung entsprechen zudem dem aktuellen politischen Umfeld. Die angesprochene Änderung der MinöStV berücksichtigt einerseits die Biomassestrategie, welche die konsequente Verwendung der Biomasse nach dem Kaskadenprinzip verfolgt, und anderseits die parlamentarische Initiative der UREK-N 09.499, "Agrotreibstoffe. Indirekte Auswirkungen" berücksichtigen", welche eine Verschärfung der bestehenden Steuererleichterungskriterien und bei Bedarf gar eine Zulassungspflicht für biogene Treibstoffe fordert. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die am 23. Oktober 2013 verabschiedete Änderung der Mineralölsteuerverordnung (MinöStV) anzupassen, sodass:</p><p>a. Biogas, das direkt zur Stromerzeugung verwendet und nicht ins Erdgasnetz eingespeist wird, nicht der MinöStV unterworfen ist und von der Steuer befreit wird;</p><p>b. die Vorschriften der Oberzolldirektion (OZD) von der Energieverordnung entkoppelt werden (kostendeckende Einspeisevergütung, KEV).</p>
  • Kohärentes Steuersystem für Biogas
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Änderung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG) vom 23. Oktober 2013 wird Biogas der Mineralölsteuer unterstellt, denn anders als das Bundesamt für Energie definiert die OZD den Brennstoff für den Betrieb von Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen als "Treibstoff". Für jede Anlage müssen so ein Betriebsbewilligungsgesuch und zusätzlich ein Gesuch um Steuerbefreiung bei der OZD eingereicht werden. Die etwa 350 Biogas-Anlagen (Abwasserreinigungsanlage mit Co-Vergärung, landwirtschaftliche und regionale Einheiten) werden erneut und gemäss der neuen Verordnung von der Steuer befreit, sofern sie aus wirtschaftlichen Gründen Abfälle und Hofdünger verarbeiten. Die zusätzliche Bewilligung ist also nicht nur unnütz, sondern generiert auch zusätzlichen personellen und finanziellen Aufwand (für die OZD und die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber):</p><p>1. Die Herstellungsbetriebe müssen nachweisen, dass sie nur Produkte verarbeiten, die auf der Positivliste stehen. Für andere Substrate muss ein Antrag gestellt werden, und die Einhaltung der ökologischen und sozialen Anforderungen muss nachgewiesen werden. </p><p>2. Neben den Verwaltungskosten zahlen die Herstellungsbetriebe zusätzliche Gebühren (Betriebsbewilligung, Gesuche für neue Produkte).</p><p>3. Die OZD muss die Anlagen erfassen, sie regelmässig kontrollieren und in einem Register verwalten.</p><p>4. Wird die Positivliste ergänzt oder geändert, so besteht das Risiko, dass die Anlagen im Nachhinein der Mineralölsteuer unterworfen werden und sie die KEV verlieren. </p><p>Zudem sind die bewilligten vergärbaren Materialien im Rahmen der nachfolgend genannten gesetzlichen Bestimmungen ausreichend definiert:</p><p>1. Positivliste des BLW und des Bafu: Liste der Ausgangsmaterialien für Vergär- und Kompostieranlagen;</p><p>2. Hoduflu: Erfassung aller Nährstoffverschiebungen;</p><p>3. Kantonale Kontrollen im Rahmen der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle;</p><p>4. Swissgrid: Erfassung der Ausgangsmaterialien (jährliche KEV-Anmeldung);</p><p>5. ÖLN: Erfassung der Ausgangs- und Endmaterialien;</p><p>6. Verordnung über den Verkehr mit Abfällen: Erfassung der Abfälle.</p>
    • <p>Alle Waren, die als Treibstoff eingesetzt werden, unterliegen gemäss dem Mineralölsteuergesetz (MinöStG) der Mineralölsteuer. Dies gilt auch für Biogas zum Antrieb von Verbrennungsmotoren. Dabei ist irrelevant, ob der Treibstoff im Strassenverkehr (z. B. in einem Fahrzeug) oder zur stationären Verwendung (z. B. zur Stromerzeugung in Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen) eingesetzt wird. Wer im Inland Biogas als Treibstoff herstellt, benötigt von der Oberzolldirektion (OZD) eine Bewilligung als Herstellungsbetrieb. In der Schweiz werden seit Inkrafttreten der Änderung des MinöStG vom 1. Juli 2008 biogene Treibstoffe von der Steuer befreit, sofern die ökologischen und sozialen Mindestanforderungen erfüllt sind. Sowohl inländische Hersteller als auch Importeure müssen nachweisen, dass ihre Treibstoffe die Mindestanforderungen an die positive ökologische Gesamtbilanz und an die sozial annehmbaren Produktionsbedingungen erfüllen.</p><p>Seit Einführung des MinöStG im Jahre 1997 hat die OZD bei Biogasanlagen zur Stromerzeugung aus verwaltungsökonomischen Gründen auf ein Bewilligungsverfahren verzichtet und die Mineralölsteuer nicht erhoben. Mit der Zunahme der Anlagen und vor allem mit der Vielfalt der verwendeten Rohstoffe hat sich die Ausgangslage bei den Biogasproduzenten im Verlaufe der Zeit grundlegend geändert. Erwähnenswert ist zudem, dass seit Juli 2008 biogene Treibstoffe erst von der Mineralölsteuer befreit sind, wenn die Einhaltung von ökologischen und sozialen Mindestanforderungen nachgewiesen wird. Aufgrund der obenerwähnten Nichterhebung der Mineralölsteuer bei Biogasanlagen zur Stromerzeugung galt die Nachweispflicht jedoch faktisch bislang nur für biogene Treibstoffe bei Verwendung im Strassenverkehr. Diese Ungleichbehandlung führte bei der Branche zu Unverständnis bzw. zu gewissen Wettbewerbsverzerrungen.</p><p>Mit Änderung der Mineralölsteuerverordnung (MinöStV) vom 23. Oktober 2013 hat der Bundesrat beschlossen, sämtliche Produzenten, die Biogas als Treibstoff einsetzen, gleichzustellen. Dabei werden Produzenten von Biogas zur Stromerzeugung ab dem 1. Januar 2014 als Herstellungsbetriebe im Sinne des Mineralölsteuerrechts bewilligt. Zudem kann Biogas zur Stromerzeugung von den gleichen Steuererleichterungen profitieren wie im Strassenverkehr verwendetes Biogas, sofern die ökologischen und sozialen Mindestanforderungen eingehalten werden. Da das Energierecht bezüglich der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) ebenfalls ökologische Mindestanforderungen vorsieht, hat der Bundesrat weiter beschlossen, die beiden Systeme (Mineralölsteuer/KEV) aneinander zu koppeln. Mit der Koppelung gelten für beide Systeme dieselben ökologischen Mindestanforderungen, und der Vollzug der beiden Förderinstrumente kann damit vereinheitlicht und vereinfacht werden. Demnach können KEV-Beiträge für Biogasanlagen zur Verstromung nur noch geltend gemacht werden, wenn diese von der OZD für den hergestellten Biogas-Treibstoff eine entsprechende Mineralölsteuererleichterung zugesprochen bekommen haben. </p><p>Das Bewilligungsverfahren für Herstellungsbetriebe sowie das Verfahren für die Gewährung einer Steuererleichterung wurden einfach und schlank umgesetzt. Damit kann der Aufwand aufseiten der Firmen und Verwaltung klein gehalten werden. Klar definierte Rahmenbedingungen stellen sicher, dass nur jene Treibstoffe finanziell gefördert werden, welche die ökologischen und sozialen Mindestanforderungen einhalten. Als praktisches Umsetzungsinstrument wurde - in Zusammenarbeit mit der Branche und in Anlehnung an die bestehende Liste der Ausgangsmaterialien für Vergär- und Kompostieranlagen des Bundesamtes für Landwirtschaft - eine Positivliste der OZD entwickelt, welche sämtliche unproblematischen Stoffe auflistet. Um die Rechtssicherheit sicherzustellen, gelten allfällige Änderungen der Positivliste immer erst ab dem Zeitpunkt der Publikation und somit nie rückwirkend. </p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der minimale administrative Aufwand und die erzielte Wirkung in einem guten Verhältnis stehen und dadurch die bestehenden politischen Ziele konsequent verfolgt werden. Die Bewilligungserteilung sowie die Gewährung allfälliger Steuererleichterungen für Biogasanlagen zur Stromerzeugung entsprechen zudem dem aktuellen politischen Umfeld. Die angesprochene Änderung der MinöStV berücksichtigt einerseits die Biomassestrategie, welche die konsequente Verwendung der Biomasse nach dem Kaskadenprinzip verfolgt, und anderseits die parlamentarische Initiative der UREK-N 09.499, "Agrotreibstoffe. Indirekte Auswirkungen" berücksichtigen", welche eine Verschärfung der bestehenden Steuererleichterungskriterien und bei Bedarf gar eine Zulassungspflicht für biogene Treibstoffe fordert. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die am 23. Oktober 2013 verabschiedete Änderung der Mineralölsteuerverordnung (MinöStV) anzupassen, sodass:</p><p>a. Biogas, das direkt zur Stromerzeugung verwendet und nicht ins Erdgasnetz eingespeist wird, nicht der MinöStV unterworfen ist und von der Steuer befreit wird;</p><p>b. die Vorschriften der Oberzolldirektion (OZD) von der Energieverordnung entkoppelt werden (kostendeckende Einspeisevergütung, KEV).</p>
    • Kohärentes Steuersystem für Biogas

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