Definition von "ortsüblich" gemäss Artikel 360a OR
- ShortId
-
13.4318
- Id
-
20134318
- Updated
-
28.07.2023 07:11
- Language
-
de
- Title
-
Definition von "ortsüblich" gemäss Artikel 360a OR
- AdditionalIndexing
-
15;Lohn;Auslegung des Rechts;Lohnfestsetzung;Mindestlohn;benachteiligtes Gebiet
- 1
-
- L05K0702010304, Lohnfestsetzung
- L05K0702010309, Mindestlohn
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- L05K0704030101, benachteiligtes Gebiet
- L05K0702010103, Lohn
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In den TPK kommt es oft zu Diskussionen zu der sogenannten Ortsüblichkeit von Löhnen. In strukturschwachen Regionen haben sich oft Betriebe und Unternehmungen angesiedelt, die im eher tieferen Lohnbereich liegen. Werden nun diese mit Unternehmungen in einem sehr ausgedehnten Regionenbegriff verglichen - wo andere Lohn- und Kostenstrukturen bestehen -, kommt es zu Lohnforderungen der TPK, die nicht dem Sinn und Geist von Artikel 360a OR entsprechen. Das Resultat ist die Verlagerung von solchen Arbeitsplätzen ins Ausland oder die Aufgabe der Produktion. Damit kommen strukturschwache Regionen noch mehr unter finanziellen Druck respektive in Abhängigkeit von Transferzahlungen. </p>
- <p>Für die Feststellung der orts- und branchenüblichen Löhne im Rahmen der Arbeitsmarktbeobachtung sind die kantonalen tripartiten Kommissionen (TPK) zuständig. Diese bestehen aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern sowie Vertretern des Staates. Die örtliche Kompetenz der TPK limitiert sich dabei auf das Kantonsgebiet. Es obliegt den kantonalen TPK, unter Einbezug wirtschaftlicher, sozialer, juristischer sowie politischer Faktoren die Ortsüblichkeit zu definieren. In der Regel definieren die TPK einen üblichen Lohn für den ganzen Kanton. Dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) sind allerdings auch Kantone bekannt, welche regional unterschiedliche ortsübliche Löhne feststellen. Dabei handelt es sich insbesondere um Kantone, welche in ihrem Kantonsgebiet sowohl wirtschaftlich florierende Regionen mit Zentrumsfunktion als auch dünnbesiedelte und/oder wirtschaftlich schwache Regionen vereinen.</p><p>Der Gesetzgeber hat sich bewusst für diese föderale Vollzugsstruktur entschieden, da die Mitglieder der TPK den kantonalen Arbeitsmarkt am besten kennen. Die Empfehlungen zur Arbeitsmarktbeobachtung, welche das WBF zu Beginn des Jahres 2013 zuhanden der kantonalen Vollzugsorgane der flankierenden Massnahmen verabschiedet hat, schlagen Vorgehensweisen und Quellen für die Feststellung des üblichen Lohns vor. In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik und den kantonalen Behörden erarbeitet das Staatssekretariat für Wirtschaft zudem einen standardisierten Lohnrechner, der die Feststellung des orts- und branchenüblichen Lohns auf Ebene der Kantone erleichtern wird. Diese Empfehlungen dienen einer Harmonisierung der Vorgehensweise der verschiedenen kantonalen TPK. Die Verfahren sollen zudem nachvollziehbar und transparent sein. Vorgaben bezüglich der geografischen Regionalisierung der üblichen Löhne werden jedoch keine gemacht, dies auch deshalb, weil die TPK aus Vertretern des Staates, der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen bestehen. Diese tripartite Zusammensetzung stellt sicher, dass bei der Arbeitsmarktbeobachtung den Anliegen aller am Arbeitsmarkt beteiligten Akteure Rechnung getragen wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten darzulegen, was er geografisch und in der flächenmässigen Ausdehnung als "ortsüblich" bezeichnet, wie das für die Einhaltung der Mindestlöhne eine der Vorgaben gemäss Artikel 360a OR ist.</p>
- Definition von "ortsüblich" gemäss Artikel 360a OR
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In den TPK kommt es oft zu Diskussionen zu der sogenannten Ortsüblichkeit von Löhnen. In strukturschwachen Regionen haben sich oft Betriebe und Unternehmungen angesiedelt, die im eher tieferen Lohnbereich liegen. Werden nun diese mit Unternehmungen in einem sehr ausgedehnten Regionenbegriff verglichen - wo andere Lohn- und Kostenstrukturen bestehen -, kommt es zu Lohnforderungen der TPK, die nicht dem Sinn und Geist von Artikel 360a OR entsprechen. Das Resultat ist die Verlagerung von solchen Arbeitsplätzen ins Ausland oder die Aufgabe der Produktion. Damit kommen strukturschwache Regionen noch mehr unter finanziellen Druck respektive in Abhängigkeit von Transferzahlungen. </p>
- <p>Für die Feststellung der orts- und branchenüblichen Löhne im Rahmen der Arbeitsmarktbeobachtung sind die kantonalen tripartiten Kommissionen (TPK) zuständig. Diese bestehen aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern sowie Vertretern des Staates. Die örtliche Kompetenz der TPK limitiert sich dabei auf das Kantonsgebiet. Es obliegt den kantonalen TPK, unter Einbezug wirtschaftlicher, sozialer, juristischer sowie politischer Faktoren die Ortsüblichkeit zu definieren. In der Regel definieren die TPK einen üblichen Lohn für den ganzen Kanton. Dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) sind allerdings auch Kantone bekannt, welche regional unterschiedliche ortsübliche Löhne feststellen. Dabei handelt es sich insbesondere um Kantone, welche in ihrem Kantonsgebiet sowohl wirtschaftlich florierende Regionen mit Zentrumsfunktion als auch dünnbesiedelte und/oder wirtschaftlich schwache Regionen vereinen.</p><p>Der Gesetzgeber hat sich bewusst für diese föderale Vollzugsstruktur entschieden, da die Mitglieder der TPK den kantonalen Arbeitsmarkt am besten kennen. Die Empfehlungen zur Arbeitsmarktbeobachtung, welche das WBF zu Beginn des Jahres 2013 zuhanden der kantonalen Vollzugsorgane der flankierenden Massnahmen verabschiedet hat, schlagen Vorgehensweisen und Quellen für die Feststellung des üblichen Lohns vor. In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik und den kantonalen Behörden erarbeitet das Staatssekretariat für Wirtschaft zudem einen standardisierten Lohnrechner, der die Feststellung des orts- und branchenüblichen Lohns auf Ebene der Kantone erleichtern wird. Diese Empfehlungen dienen einer Harmonisierung der Vorgehensweise der verschiedenen kantonalen TPK. Die Verfahren sollen zudem nachvollziehbar und transparent sein. Vorgaben bezüglich der geografischen Regionalisierung der üblichen Löhne werden jedoch keine gemacht, dies auch deshalb, weil die TPK aus Vertretern des Staates, der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen bestehen. Diese tripartite Zusammensetzung stellt sicher, dass bei der Arbeitsmarktbeobachtung den Anliegen aller am Arbeitsmarkt beteiligten Akteure Rechnung getragen wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten darzulegen, was er geografisch und in der flächenmässigen Ausdehnung als "ortsüblich" bezeichnet, wie das für die Einhaltung der Mindestlöhne eine der Vorgaben gemäss Artikel 360a OR ist.</p>
- Definition von "ortsüblich" gemäss Artikel 360a OR
Back to List