Umsetzung der Abzocker-Initiative
- ShortId
-
13.5029
- Id
-
20135029
- Updated
-
27.07.2023 19:36
- Language
-
de
- Title
-
Umsetzung der Abzocker-Initiative
- AdditionalIndexing
-
15;freie Schlagwörter: Abzocker-Initiative;Lohn;Volksinitiative;Inkrafttreten des Gesetzes;Gehaltsprämie
- 1
-
- L04K08010204, Volksinitiative
- L06K050301010204, Inkrafttreten des Gesetzes
- L05K0702010103, Lohn
- L05K0702010102, Gehaltsprämie
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat wird sich bei der Umsetzung der Initiative eng an den Verfassungstext halten. Er beabsichtigt eine möglichst rasche Umsetzung von Artikel 95 Absatz 3 der Bundesverfassung. Er wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gegen den Einbezug externer Kreise abwägen müssen. Je früher die Verordnung in Kraft gesetzt wird, desto kürzer werden die Verfahrensschritte. Der Bundesrat muss gemäss den soeben von Volk und Ständen angenommenen Übergangsbestimmungen zu Artikel 95 Absatz 3 der Bundesverfassung bis zum 1. März 2014 eine Verordnung erlassen. Er wird diese Aufgabe umgehend an die Hand nehmen. Es ist heute aber noch nicht möglich, verbindliche Aussagen über eine allfällige frühere Inkraftsetzung zu machen. Gemäss den erwähnten Übergangsbestimmungen handelt es sich um eine Verordnung, die der Bundesrat in eigener Kompetenz erlassen wird.</p>
- <p>Der Bundesrat wird gebeten zu skizzieren, wie er die Umsetzung der Abzocker-Initiative plant.</p><p>Inhaltlich: Ist eine textgetreue Umsetzung gewährleistet?</p><p>Zeitlich: Kann noch vor den Sommerferien mit der Verordnung im Entwurf gerechnet werden und mit einer Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2014?</p><p>Formell: Wählt der Bundesrat - analog dem Vorgehen zur Zweitwohnungs-Initiative - gestützt auf Artikel 182 der Bundesverfassung den Weg der Verordnung, die in eigener Kompetenz erlassen werden kann?</p>
- Umsetzung der Abzocker-Initiative
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat wird sich bei der Umsetzung der Initiative eng an den Verfassungstext halten. Er beabsichtigt eine möglichst rasche Umsetzung von Artikel 95 Absatz 3 der Bundesverfassung. Er wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gegen den Einbezug externer Kreise abwägen müssen. Je früher die Verordnung in Kraft gesetzt wird, desto kürzer werden die Verfahrensschritte. Der Bundesrat muss gemäss den soeben von Volk und Ständen angenommenen Übergangsbestimmungen zu Artikel 95 Absatz 3 der Bundesverfassung bis zum 1. März 2014 eine Verordnung erlassen. Er wird diese Aufgabe umgehend an die Hand nehmen. Es ist heute aber noch nicht möglich, verbindliche Aussagen über eine allfällige frühere Inkraftsetzung zu machen. Gemäss den erwähnten Übergangsbestimmungen handelt es sich um eine Verordnung, die der Bundesrat in eigener Kompetenz erlassen wird.</p>
- <p>Der Bundesrat wird gebeten zu skizzieren, wie er die Umsetzung der Abzocker-Initiative plant.</p><p>Inhaltlich: Ist eine textgetreue Umsetzung gewährleistet?</p><p>Zeitlich: Kann noch vor den Sommerferien mit der Verordnung im Entwurf gerechnet werden und mit einer Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2014?</p><p>Formell: Wählt der Bundesrat - analog dem Vorgehen zur Zweitwohnungs-Initiative - gestützt auf Artikel 182 der Bundesverfassung den Weg der Verordnung, die in eigener Kompetenz erlassen werden kann?</p>
- Umsetzung der Abzocker-Initiative
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