Ausgangssperren für Jugendliche

ShortId
13.5047
Id
20135047
Updated
28.07.2023 10:19
Language
de
Title
Ausgangssperren für Jugendliche
AdditionalIndexing
28;1236;junger Mensch;Gemeinde;Rechte des Kindes;Jugendschutz;öffentliche Ordnung;Recht des Einzelnen;Rechte und Freiheiten;Notstand;Konvention UNO;öffentliche Sicherheit
1
  • L05K0107010204, junger Mensch
  • L03K040303, öffentliche Ordnung
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L04K04030302, Notstand
  • L06K080701020106, Gemeinde
  • L03K050205, Recht des Einzelnen
  • L06K100202020501, Konvention UNO
  • L02K0403, öffentliche Sicherheit
  • L02K0502, Rechte und Freiheiten
  • L04K05020508, Rechte des Kindes
Texts
  • <p>Es kann immer wieder vorkommen, dass Gemeinden mit Problemen von Vandalenakten, Sachbeschädigungen oder Lärmbelästigungen konfrontiert werden. Nicht selten wird dabei festgestellt, dass diese vorwiegend von sehr jungen Jugendlichen begangen werden. Zur Verhinderung der Störung der öffentlichen Ordnung greifen Gemeinden bisweilen zu Verboten. Sie fragen, ob der Bundesrat solche Regelungen als verfassungskonform und mit der Kinderrechtskonvention als vereinbar erachtet. Solche Regelungen fallen in den Kompetenzbereich der Kantone und Gemeinden und können gegebenenfalls gerichtlich angefochten werden. Es ist daher grundsätzlich Sache der Gerichte und nicht des Bundesrates, die Rechtmässigkeit kantonaler und kommunaler Regelungen zu beurteilen. Ein solches Verbot tangiert die Versammlungsfreiheit, die in Artikel 22 der Bundesverfassung gewährleistet wird und auch in der Kinderrechtskonvention enthalten ist. Dieses verfassungsmässige Recht kann allerdings eingeschränkt werden. Dafür ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich, und zudem muss die Beschränkung im öffentlichen Interesse liegen. Die Verhinderung von Vandalismus und Lärmstörung liegt im öffentlichen Interesse. Solche Regelungen müssen jedoch auch verhältnismässig sein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat im Jahre 2009 ein generelles Ausgangsverbot für unter 16-Jährige zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ohne elterliche Begleitung als unverhältnismässig beurteilt. Es befand, dass diese Massnahme nicht geeignet sei, Nachtruhestörungen und Vandalenakte zu verhindern. Einerseits können Vandalenakte auch vor 22 Uhr begangen werden, und andererseits können diese auch durch nichtschulpflichtige Jugendliche begangen werden. Das Verwaltungsgericht beurteilte die Regelung daher als verfassungswidrig. </p><p>Sie fragen im Weiteren, ob der Bundesrat die Festlegung von Ausgangsverboten für Jugendliche als sinnvoll erachtet. Die Kompetenz für solche Massnahmen liegt bei den Gemeinden. Der Bundesrat enthält sich deshalb einer Beurteilung. Er geht aber davon aus, dass die Gemeinden vor dem Erlass solch drastischer Massnahmen bereits andere Lösungen mindestens geprüft haben.</p>
  • <p>Verschiedene Gemeinden haben nächtliche Ausgangssperren für Jugendliche erlassen, so z. B. der Bezirk Zurzach (Art. 25 Abs. 2 des Polizeireglements) oder die Gemeinde Kehrsatz (Art. 21 des Reglements für öffentliche Sicherheit).</p><p>Beurteilt der Bundesrat solche und ähnliche Regelungen:</p><p>a. im Lichte der Versammlungsfreiheit und des Diskriminierungsverbotes (Art. 22 und 8 der Bundesverfassung) und der Uno-Kinderrechtskonvention (insbesondere Art. 15 und 16 UN-KRK) als zulässig und rechtens; und</p><p>b. als sinnvoll?</p>
  • Ausgangssperren für Jugendliche
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es kann immer wieder vorkommen, dass Gemeinden mit Problemen von Vandalenakten, Sachbeschädigungen oder Lärmbelästigungen konfrontiert werden. Nicht selten wird dabei festgestellt, dass diese vorwiegend von sehr jungen Jugendlichen begangen werden. Zur Verhinderung der Störung der öffentlichen Ordnung greifen Gemeinden bisweilen zu Verboten. Sie fragen, ob der Bundesrat solche Regelungen als verfassungskonform und mit der Kinderrechtskonvention als vereinbar erachtet. Solche Regelungen fallen in den Kompetenzbereich der Kantone und Gemeinden und können gegebenenfalls gerichtlich angefochten werden. Es ist daher grundsätzlich Sache der Gerichte und nicht des Bundesrates, die Rechtmässigkeit kantonaler und kommunaler Regelungen zu beurteilen. Ein solches Verbot tangiert die Versammlungsfreiheit, die in Artikel 22 der Bundesverfassung gewährleistet wird und auch in der Kinderrechtskonvention enthalten ist. Dieses verfassungsmässige Recht kann allerdings eingeschränkt werden. Dafür ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich, und zudem muss die Beschränkung im öffentlichen Interesse liegen. Die Verhinderung von Vandalismus und Lärmstörung liegt im öffentlichen Interesse. Solche Regelungen müssen jedoch auch verhältnismässig sein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat im Jahre 2009 ein generelles Ausgangsverbot für unter 16-Jährige zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ohne elterliche Begleitung als unverhältnismässig beurteilt. Es befand, dass diese Massnahme nicht geeignet sei, Nachtruhestörungen und Vandalenakte zu verhindern. Einerseits können Vandalenakte auch vor 22 Uhr begangen werden, und andererseits können diese auch durch nichtschulpflichtige Jugendliche begangen werden. Das Verwaltungsgericht beurteilte die Regelung daher als verfassungswidrig. </p><p>Sie fragen im Weiteren, ob der Bundesrat die Festlegung von Ausgangsverboten für Jugendliche als sinnvoll erachtet. Die Kompetenz für solche Massnahmen liegt bei den Gemeinden. Der Bundesrat enthält sich deshalb einer Beurteilung. Er geht aber davon aus, dass die Gemeinden vor dem Erlass solch drastischer Massnahmen bereits andere Lösungen mindestens geprüft haben.</p>
    • <p>Verschiedene Gemeinden haben nächtliche Ausgangssperren für Jugendliche erlassen, so z. B. der Bezirk Zurzach (Art. 25 Abs. 2 des Polizeireglements) oder die Gemeinde Kehrsatz (Art. 21 des Reglements für öffentliche Sicherheit).</p><p>Beurteilt der Bundesrat solche und ähnliche Regelungen:</p><p>a. im Lichte der Versammlungsfreiheit und des Diskriminierungsverbotes (Art. 22 und 8 der Bundesverfassung) und der Uno-Kinderrechtskonvention (insbesondere Art. 15 und 16 UN-KRK) als zulässig und rechtens; und</p><p>b. als sinnvoll?</p>
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