Rundschreiben des BFM zur Rotlichtproblematik (2)
- ShortId
-
13.5061
- Id
-
20135061
- Updated
-
27.07.2023 20:30
- Language
-
de
- Title
-
Rundschreiben des BFM zur Rotlichtproblematik (2)
- AdditionalIndexing
-
28;2811;Rumänien;Bulgarien;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Ausländerrecht;Prostitution;Gesetz
- 1
-
- L04K01010211, Prostitution
- L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
- L03K050601, Ausländerrecht
- L05K0503010102, Gesetz
- L04K03010207, Rumänien
- L04K03010203, Bulgarien
- Texts
-
- <p>Das BFM ist an die Rechtsprechung des Bundesgerichtes gebunden. Das Bundesgericht hat den Begriff des Arbeitgebers im Bereich der Prostitution weit ausgelegt. Diese weite Auslegung steht nicht im Widerspruch zum Arbeitnehmerbegriff, wie er im Gemeinschaftsrecht für das Freizügigkeitsabkommen definiert ist.</p>
- <p>Das BFM empfiehlt bei Sexarbeiterinnen und -arbeitern aus Rumänien bzw. Bulgarien, grundsätzlich von einem unselbstständigen Stellenantritt und einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Damit übernimmt es einen erweiterten Arbeitnehmerbegriff, der vom Bundesgericht in Verbindung mit Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe b AuG (aArt. 23 Abs. 4 Anag) entwickelt wurde.</p><p>Warum wird im Geltungsbereich des FZA nicht vielmehr korrekt auf den gemeinschaftsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des FZA abgestellt (vgl. BGE 131 II 339, Erw. 3)?</p>
- Rundschreiben des BFM zur Rotlichtproblematik (2)
- State
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Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das BFM ist an die Rechtsprechung des Bundesgerichtes gebunden. Das Bundesgericht hat den Begriff des Arbeitgebers im Bereich der Prostitution weit ausgelegt. Diese weite Auslegung steht nicht im Widerspruch zum Arbeitnehmerbegriff, wie er im Gemeinschaftsrecht für das Freizügigkeitsabkommen definiert ist.</p>
- <p>Das BFM empfiehlt bei Sexarbeiterinnen und -arbeitern aus Rumänien bzw. Bulgarien, grundsätzlich von einem unselbstständigen Stellenantritt und einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Damit übernimmt es einen erweiterten Arbeitnehmerbegriff, der vom Bundesgericht in Verbindung mit Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe b AuG (aArt. 23 Abs. 4 Anag) entwickelt wurde.</p><p>Warum wird im Geltungsbereich des FZA nicht vielmehr korrekt auf den gemeinschaftsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des FZA abgestellt (vgl. BGE 131 II 339, Erw. 3)?</p>
- Rundschreiben des BFM zur Rotlichtproblematik (2)
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