Hausbesetzungen innert 24 Stunden räumen

ShortId
13.5066
Id
20135066
Updated
28.07.2023 09:11
Language
de
Title
Hausbesetzungen innert 24 Stunden räumen
AdditionalIndexing
12;1211;10;2846;freie Schlagwörter: Hausbesetzungen;Rechtsschutz;nationales Recht;Rechtsquelle;Wohnungsbedarf;Urteil;Menschenrechte;Gerichtshof für Menschenrechte
1
  • L03K090406, Gerichtshof für Menschenrechte
  • L03K050403, Urteil
  • L04K05030205, nationales Recht
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L04K01020605, Wohnungsbedarf
  • L03K050301, Rechtsquelle
  • L03K050202, Menschenrechte
Texts
  • <p>Es ist Aufgabe der zuständigen kantonalen Polizeibehörden, für die Wiederherstellung des rechtskonformen Zustandes zu sorgen und gegen Personen vorzugehen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar stören. Muss gegen diese Störer unmittelbarer Zwang angewendet werden, so sind die Voraussetzungen nach dem anwendbaren kantonalen Polizeirecht zu prüfen, namentlich auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Polizei hat diese Beurteilung in jedem Einzelfall vorzunehmen. Ihr Entscheid über Zeitpunkt, Art und Umfang für den Einsatz polizeilichen Zwangs hängt dabei massgeblich von den konkreten Umständen ab, namentlich auch von der Schwere der rechtswidrigen Störung.</p>
  • <p>- Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass in unserem Land keine rechtsfreien Räume geduldet werden dürfen, weil dies einer Kapitulation des Rechtsstaates gleichkäme?</p><p>- Ist er somit auch der Meinung, dass Hausbesetzungen - wie die derzeitige Besetzung des Binz-Areals in Zürich - innert 24 Stunden durch die Polizei zu räumen sind?</p><p>Franz Josef Strauss hat seinerzeit in Bayern den Grundsatz "Jede Hausbesetzung wird innert 24 Stunden geräumt" konsequent und sehr erfolgreich durchgesetzt.</p>
  • Hausbesetzungen innert 24 Stunden räumen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es ist Aufgabe der zuständigen kantonalen Polizeibehörden, für die Wiederherstellung des rechtskonformen Zustandes zu sorgen und gegen Personen vorzugehen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar stören. Muss gegen diese Störer unmittelbarer Zwang angewendet werden, so sind die Voraussetzungen nach dem anwendbaren kantonalen Polizeirecht zu prüfen, namentlich auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Polizei hat diese Beurteilung in jedem Einzelfall vorzunehmen. Ihr Entscheid über Zeitpunkt, Art und Umfang für den Einsatz polizeilichen Zwangs hängt dabei massgeblich von den konkreten Umständen ab, namentlich auch von der Schwere der rechtswidrigen Störung.</p>
    • <p>- Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass in unserem Land keine rechtsfreien Räume geduldet werden dürfen, weil dies einer Kapitulation des Rechtsstaates gleichkäme?</p><p>- Ist er somit auch der Meinung, dass Hausbesetzungen - wie die derzeitige Besetzung des Binz-Areals in Zürich - innert 24 Stunden durch die Polizei zu räumen sind?</p><p>Franz Josef Strauss hat seinerzeit in Bayern den Grundsatz "Jede Hausbesetzung wird innert 24 Stunden geräumt" konsequent und sehr erfolgreich durchgesetzt.</p>
    • Hausbesetzungen innert 24 Stunden räumen

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