Angemessene Abgangsentschädigung für den Direktor des Bundesamtes für Statistik?

ShortId
13.5087
Id
20135087
Updated
28.07.2023 11:32
Language
de
Title
Angemessene Abgangsentschädigung für den Direktor des Bundesamtes für Statistik?
AdditionalIndexing
04;15;freie Schlagwörter: Abzockerei;Lohn;Bundesamt für Statistik;Abgangsentschädigung;Verwaltungsrat;Bundespersonalrecht;Lohnskala;öffentliches Unternehmen;Führungskraft
1
  • L05K0702010103, Lohn
  • L05K0806011001, öffentliches Unternehmen
  • L05K0702020204, Führungskraft
  • L04K08040107, Bundesamt für Statistik
  • L06K070201010101, Abgangsentschädigung
  • L06K070201030401, Lohnskala
  • L06K080601030101, Bundespersonalrecht
  • L05K0703040105, Verwaltungsrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat und Herr Marti haben sich im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung gestützt auf Artikel 26 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung getrennt. Grund für die einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrages war das anhaltend gespannte Klima im Amt. Wird ein Arbeitsverhältnis gestützt auf Artikel 26 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung aufgehoben, legt das geltende Recht in Artikel 79 Absatz 2 der Verordnung fest, dass die Entschädigung einem Jahreslohn entspricht. Somit waren im vorliegenden Fall bei der Festsetzung der Entschädigung weder das Alter noch die berufliche oder persönliche Situation und schon gar nicht die mediale Kritik am Direktor zu berücksichtigen. Hingegen war aufgrund seiner mehr als zehn Dienstjahre die Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses zwischen der Eidgenossenschaft und Herrn Marti im Umfang von sechs Monaten zu beachten. Es gibt damit aktuell keine rechtliche Grundlage, um den von Ihnen genannten Aspekt "Führungsschwäche" bei der Festsetzung der Höhe einer Abgangsentschädigung im Falle der Anwendung von Artikel 26 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung zu berücksichtigen.</p><p>In anderen Fällen sind das Alter der Angestellten, deren berufliche und persönliche Situation, die gesamte Dauer ihrer Anstellung beim Bund sowie die Kündigungsfrist zu berücksichtigen. Dies gilt beispielsweise bei übrigen Kaderangehörigen, bei denen im Einzelfall eine Entschädigung zwischen einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn festgesetzt werden kann.</p><p>Im hier vorliegenden Fall hat der Bundesrat die Aufhebungsvereinbarung am 20. Februar 2013 genehmigt und die Abgangsentschädigung für den Direktor des Bundesamtes für Statistik als angemessen beurteilt.</p>
  • <p>Der im Februar 2013 kommunizierte Abgang des Leiters des Bundesamtes für Statistik, Jürg Marti, hat die "übliche" Abgangsentschädigung im Rahmen eines Jahreslohnes ausgelöst. Marti stand zuvor wegen Führungsschwächen in der Kritik.</p><p>- Werden Führungsschwächen bei der Festlegung von Abgangsentschädigungen in der Bundesverwaltung berücksichtigt?</p><p>- Wurde diese Abwägung bei Jürg Marti auch vorgenommen?</p><p>- Erachtet der Bundesrat die Höhe der Abgangsentschädigung im Fall Marti als angemessen?</p>
  • Angemessene Abgangsentschädigung für den Direktor des Bundesamtes für Statistik?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat und Herr Marti haben sich im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung gestützt auf Artikel 26 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung getrennt. Grund für die einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrages war das anhaltend gespannte Klima im Amt. Wird ein Arbeitsverhältnis gestützt auf Artikel 26 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung aufgehoben, legt das geltende Recht in Artikel 79 Absatz 2 der Verordnung fest, dass die Entschädigung einem Jahreslohn entspricht. Somit waren im vorliegenden Fall bei der Festsetzung der Entschädigung weder das Alter noch die berufliche oder persönliche Situation und schon gar nicht die mediale Kritik am Direktor zu berücksichtigen. Hingegen war aufgrund seiner mehr als zehn Dienstjahre die Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses zwischen der Eidgenossenschaft und Herrn Marti im Umfang von sechs Monaten zu beachten. Es gibt damit aktuell keine rechtliche Grundlage, um den von Ihnen genannten Aspekt "Führungsschwäche" bei der Festsetzung der Höhe einer Abgangsentschädigung im Falle der Anwendung von Artikel 26 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung zu berücksichtigen.</p><p>In anderen Fällen sind das Alter der Angestellten, deren berufliche und persönliche Situation, die gesamte Dauer ihrer Anstellung beim Bund sowie die Kündigungsfrist zu berücksichtigen. Dies gilt beispielsweise bei übrigen Kaderangehörigen, bei denen im Einzelfall eine Entschädigung zwischen einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn festgesetzt werden kann.</p><p>Im hier vorliegenden Fall hat der Bundesrat die Aufhebungsvereinbarung am 20. Februar 2013 genehmigt und die Abgangsentschädigung für den Direktor des Bundesamtes für Statistik als angemessen beurteilt.</p>
    • <p>Der im Februar 2013 kommunizierte Abgang des Leiters des Bundesamtes für Statistik, Jürg Marti, hat die "übliche" Abgangsentschädigung im Rahmen eines Jahreslohnes ausgelöst. Marti stand zuvor wegen Führungsschwächen in der Kritik.</p><p>- Werden Führungsschwächen bei der Festlegung von Abgangsentschädigungen in der Bundesverwaltung berücksichtigt?</p><p>- Wurde diese Abwägung bei Jürg Marti auch vorgenommen?</p><p>- Erachtet der Bundesrat die Höhe der Abgangsentschädigung im Fall Marti als angemessen?</p>
    • Angemessene Abgangsentschädigung für den Direktor des Bundesamtes für Statistik?

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