Technologieförderung und kostenorientierte Entschädigung für die Verbreitung der konzessionierten Radios mittels DAB+

ShortId
13.5117
Id
20135117
Updated
27.07.2023 21:45
Language
de
Title
Technologieförderung und kostenorientierte Entschädigung für die Verbreitung der konzessionierten Radios mittels DAB+
AdditionalIndexing
34;Übertragungsnetz;privates Massenmedium;Radio;neue Technologie;Investitionsbeihilfe;Versorgung;Technologieförderung
1
  • L05K1202050106, privates Massenmedium
  • L05K1202050103, Radio
  • L05K0704010106, Investitionsbeihilfe
  • L06K120202010203, Übertragungsnetz
  • L06K070601051001, Technologieförderung
  • L04K07010309, Versorgung
  • L05K0706010508, neue Technologie
Texts
  • <p>Die in der Frage erwähnten Programme sind für die digitale Technologie DAB+ konzessioniert. Die Konzessionäre haben das Recht, über ein DAB-Netz verbreitet zu werden, müssen aber dem Netzbetreiber die Verbreitungskosten bezahlen. Einigen sich Radioveranstalter und Netzbetreiber nicht, legt das Bakom auf Gesuch hin den Preis fest.</p><p>Beim Bakom sind bisher zwei entsprechende Gesuche eingegangen. Die Verfahren haben sich als sehr komplex erwiesen. Im einen Fall hat das Bakom die Höhe der kostenorientierten Entschädigung bestimmt. Im zweiten Fall ist die Höhe der Entschädigung mittels vorsorglicher Massnahme festgelegt worden, um für die Dauer des laufenden Verfahrens klare Verhältnisse zu schaffen.</p><p>In Artikel 58 des Radio- und Fernsehgesetzes sind Subventionen für die Förderung von neuen Technologien vorgesehen. Das Bakom finanziert regelmässig solche Investitionen und führt jährlich Gesuchsrunden durch. In diesem Rahmen sind die beiden Programme mit rund 41 000 bzw. 25 000 Franken unterstützt worden.</p><p>Bei beiden Programmen handelt es sich um kommerzielle Angebote ohne Anspruch auf Gebührensplitting. Ihr wirtschaftliches Überleben hängt letztlich davon ab, ob sie beim Publikum erfolgreich sind und auf diesem Wege hinreichend Werbe- und Sponsoringeinnahmen erwirtschaften. Daran ändert auch die Möglichkeit für punktuelle Subventionen nichts.</p>
  • <p>2009 wurden Radios, welche sich um eine Konzession bewarben, konzessioniert. Zwei sind noch in Betrieb. Nebst der Must-Carry-Rule hat ein konzessioniertes Radio das Recht, dass der Bundesrat die kostenorientierte Entschädigung für die Verbreitung regelt (Art. 55 Abs. 2 und Art. 58 Abs. 1 RTVG).</p><p>- Warum ist diese bis heute ausstehend? Ein konzessioniertes Radio hat Anrecht auf Technologieförderung.</p><p>- Warum ist diese ausstehend, obschon SRG und Swisscom als Partner der SMC dem Bund nahestehen?</p><p>- Warum werden diese Radios durch Untätigkeit in Konkurs getrieben?</p>
  • Technologieförderung und kostenorientierte Entschädigung für die Verbreitung der konzessionierten Radios mittels DAB+
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die in der Frage erwähnten Programme sind für die digitale Technologie DAB+ konzessioniert. Die Konzessionäre haben das Recht, über ein DAB-Netz verbreitet zu werden, müssen aber dem Netzbetreiber die Verbreitungskosten bezahlen. Einigen sich Radioveranstalter und Netzbetreiber nicht, legt das Bakom auf Gesuch hin den Preis fest.</p><p>Beim Bakom sind bisher zwei entsprechende Gesuche eingegangen. Die Verfahren haben sich als sehr komplex erwiesen. Im einen Fall hat das Bakom die Höhe der kostenorientierten Entschädigung bestimmt. Im zweiten Fall ist die Höhe der Entschädigung mittels vorsorglicher Massnahme festgelegt worden, um für die Dauer des laufenden Verfahrens klare Verhältnisse zu schaffen.</p><p>In Artikel 58 des Radio- und Fernsehgesetzes sind Subventionen für die Förderung von neuen Technologien vorgesehen. Das Bakom finanziert regelmässig solche Investitionen und führt jährlich Gesuchsrunden durch. In diesem Rahmen sind die beiden Programme mit rund 41 000 bzw. 25 000 Franken unterstützt worden.</p><p>Bei beiden Programmen handelt es sich um kommerzielle Angebote ohne Anspruch auf Gebührensplitting. Ihr wirtschaftliches Überleben hängt letztlich davon ab, ob sie beim Publikum erfolgreich sind und auf diesem Wege hinreichend Werbe- und Sponsoringeinnahmen erwirtschaften. Daran ändert auch die Möglichkeit für punktuelle Subventionen nichts.</p>
    • <p>2009 wurden Radios, welche sich um eine Konzession bewarben, konzessioniert. Zwei sind noch in Betrieb. Nebst der Must-Carry-Rule hat ein konzessioniertes Radio das Recht, dass der Bundesrat die kostenorientierte Entschädigung für die Verbreitung regelt (Art. 55 Abs. 2 und Art. 58 Abs. 1 RTVG).</p><p>- Warum ist diese bis heute ausstehend? Ein konzessioniertes Radio hat Anrecht auf Technologieförderung.</p><p>- Warum ist diese ausstehend, obschon SRG und Swisscom als Partner der SMC dem Bund nahestehen?</p><p>- Warum werden diese Radios durch Untätigkeit in Konkurs getrieben?</p>
    • Technologieförderung und kostenorientierte Entschädigung für die Verbreitung der konzessionierten Radios mittels DAB+

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