Aufsichts- und Kontrollfunktion des Bundes im Lebensmittelrecht

ShortId
13.5132
Id
20135132
Updated
28.07.2023 11:58
Language
de
Title
Aufsichts- und Kontrollfunktion des Bundes im Lebensmittelrecht
AdditionalIndexing
28;2841;Gesundheitsüberwachung;Lebensmittelrecht;Gesetz;Lebensmittelkontrolle
1
  • L04K01050606, Lebensmittelrecht
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L06K010506060201, Lebensmittelkontrolle
  • L05K0105050901, Gesundheitsüberwachung
Texts
  • <p>Der in der Frage von Frau Gilli erwähnte Artikel 43 des Lebensmittelgesetzes regelt das Vorgehen und die Zuständigkeiten, wenn bei einer akuten Gesundheitsgefährdung durch Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände die Konsumentinnen und Konsumenten durch eine öffentliche Warnung zu informieren sind.</p><p>Die Aufsicht des Bundes über den Vollzug der Kantone wird aber in Artikel 36 des Lebensmittelgesetzes beschrieben. Zur Koordination von Vollzugsmassnahmen kann der Bund den Kantonen spezifische Massnahmen für den einheitlichen Vollzug vorschreiben. Dies kann insbesondere bei ausserordentlichen Verhältnissen, beispielsweise bei einer möglichen Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung, zum Tragen kommen und erfolgt durch Erteilung von Weisungen durch die zuständige Bundesstelle. Es ist deshalb richtig, dass der Bund über die grundlegenden Rechtsgrundlagen verfügt, um gegebenenfalls einen einheitlichen Vollzug anzuordnen. Im aktuellen Fall des Pferdefleisches hat die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen und zwischen den Kantonen sehr gut funktioniert, und deshalb war es nicht notwendig, von dieser Kompetenz Gebrauch zu machen.</p><p>Gemäss Entwurf des Bundesrates zum revidierten Lebensmittelgesetz soll zudem dem Bundesrat die Kompetenz gegeben werden, mittels eines nationalen Kontrollplanes den Kantonen spezifische Kontrollfrequenzen vorgeben zu können, um dadurch die Lebensmittelüberwachung in der Schweiz weiter zu harmonisieren.</p>
  • <p>Spätestens seit dem Pferdefleischskandal ist uns bewusst, dass die Sicherstellung der Lebensmittelqualität ein wichtiges politisches Anliegen ist.</p><p>Teilt der Bundesrat die Haltung, dass Artikel 43 des Lebensmittelgesetzes dem Bund die Instrumente in die Hand gibt, dass er bei mangelhaftem Vollzug der Kontrollen in den Kantonen diese zur Kooperation verpflichten kann, falls dadurch Aufsicht und Kooperation nicht mehr wirksam und qualitätsbezogen wahrgenommen werden können?</p>
  • Aufsichts- und Kontrollfunktion des Bundes im Lebensmittelrecht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der in der Frage von Frau Gilli erwähnte Artikel 43 des Lebensmittelgesetzes regelt das Vorgehen und die Zuständigkeiten, wenn bei einer akuten Gesundheitsgefährdung durch Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände die Konsumentinnen und Konsumenten durch eine öffentliche Warnung zu informieren sind.</p><p>Die Aufsicht des Bundes über den Vollzug der Kantone wird aber in Artikel 36 des Lebensmittelgesetzes beschrieben. Zur Koordination von Vollzugsmassnahmen kann der Bund den Kantonen spezifische Massnahmen für den einheitlichen Vollzug vorschreiben. Dies kann insbesondere bei ausserordentlichen Verhältnissen, beispielsweise bei einer möglichen Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung, zum Tragen kommen und erfolgt durch Erteilung von Weisungen durch die zuständige Bundesstelle. Es ist deshalb richtig, dass der Bund über die grundlegenden Rechtsgrundlagen verfügt, um gegebenenfalls einen einheitlichen Vollzug anzuordnen. Im aktuellen Fall des Pferdefleisches hat die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen und zwischen den Kantonen sehr gut funktioniert, und deshalb war es nicht notwendig, von dieser Kompetenz Gebrauch zu machen.</p><p>Gemäss Entwurf des Bundesrates zum revidierten Lebensmittelgesetz soll zudem dem Bundesrat die Kompetenz gegeben werden, mittels eines nationalen Kontrollplanes den Kantonen spezifische Kontrollfrequenzen vorgeben zu können, um dadurch die Lebensmittelüberwachung in der Schweiz weiter zu harmonisieren.</p>
    • <p>Spätestens seit dem Pferdefleischskandal ist uns bewusst, dass die Sicherstellung der Lebensmittelqualität ein wichtiges politisches Anliegen ist.</p><p>Teilt der Bundesrat die Haltung, dass Artikel 43 des Lebensmittelgesetzes dem Bund die Instrumente in die Hand gibt, dass er bei mangelhaftem Vollzug der Kontrollen in den Kantonen diese zur Kooperation verpflichten kann, falls dadurch Aufsicht und Kooperation nicht mehr wirksam und qualitätsbezogen wahrgenommen werden können?</p>
    • Aufsichts- und Kontrollfunktion des Bundes im Lebensmittelrecht

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