Steuerstreit mit den USA. Einwandfreie Geschäftstätigkeit

ShortId
13.5166
Id
20135166
Updated
28.07.2023 08:51
Language
de
Title
Steuerstreit mit den USA. Einwandfreie Geschäftstätigkeit
AdditionalIndexing
24;2446;Kontrolle;Bankrecht;Grossbank;Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;USA
1
  • L05K1104010104, Grossbank
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L04K08040513, Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
  • L04K11040209, Bankrecht
  • L04K03050305, USA
Texts
  • <p>Seit 2008 hat die Finma gegen zahlreiche Banken aufwendige Untersuchungen des grenzüberschreitenden US-Geschäftes geführt. Wo diese Untersuchungen Hinweise auf eine Verletzung des adäquaten Risikomanagements oder Organisationsmängel zum Vorschein brachten, hat die Finma eingreifende Verwaltungsverfahren (Enforcement) geführt, welche durch Verfügungen mit Auflagen und Korrekturmassnahmen abgeschlossen wurden. Bei der Ausgestaltung der Sanktionen war und ist im Auge zu behalten, dass das Führen von Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Kunden - selbst nichtsteuerkonformen US-Kunden - zwar verpönt, bis heute nach Schweizer Recht indessen nicht verboten ist.</p>
  • <p>Mit dem geplanten Bundesgesetz über die Massnahmen zur Erleichterung der Bereinigung des Steuerstreits mit den USA sollen alle jene Banken bevorteilt werden, welche in Verletzung amerikanischen Rechts US-Kunden bei der Steuerhinterziehung behilflich gewesen sind. Diese Banken erfüllen die Anforderungen in Artikel 3 BankG nicht.</p><p>Wieso hat die Finma diesen Banken in Anwendung von Artikel 3 und Artikel 26 BankG die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb nicht entzogen bzw. deren Organe nicht abberufen?</p>
  • Steuerstreit mit den USA. Einwandfreie Geschäftstätigkeit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit 2008 hat die Finma gegen zahlreiche Banken aufwendige Untersuchungen des grenzüberschreitenden US-Geschäftes geführt. Wo diese Untersuchungen Hinweise auf eine Verletzung des adäquaten Risikomanagements oder Organisationsmängel zum Vorschein brachten, hat die Finma eingreifende Verwaltungsverfahren (Enforcement) geführt, welche durch Verfügungen mit Auflagen und Korrekturmassnahmen abgeschlossen wurden. Bei der Ausgestaltung der Sanktionen war und ist im Auge zu behalten, dass das Führen von Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Kunden - selbst nichtsteuerkonformen US-Kunden - zwar verpönt, bis heute nach Schweizer Recht indessen nicht verboten ist.</p>
    • <p>Mit dem geplanten Bundesgesetz über die Massnahmen zur Erleichterung der Bereinigung des Steuerstreits mit den USA sollen alle jene Banken bevorteilt werden, welche in Verletzung amerikanischen Rechts US-Kunden bei der Steuerhinterziehung behilflich gewesen sind. Diese Banken erfüllen die Anforderungen in Artikel 3 BankG nicht.</p><p>Wieso hat die Finma diesen Banken in Anwendung von Artikel 3 und Artikel 26 BankG die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb nicht entzogen bzw. deren Organe nicht abberufen?</p>
    • Steuerstreit mit den USA. Einwandfreie Geschäftstätigkeit

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