Werden die Kinderrechte bei der Anwendung des Migrationsrechts ungenĂ¼gend umgesetzt?

ShortId
13.5259
Id
20135259
Updated
28.07.2023 12:19
Language
de
Title
Werden die Kinderrechte bei der Anwendung des Migrationsrechts ungenügend umgesetzt?
AdditionalIndexing
2811;12;1236;Asylrecht;Familiennachzug;Ausschaffung;Ausländerrecht;Rechte des Kindes;Charta der Menschenrechte;Recht des Einzelnen
1
  • L04K05020508, Rechte des Kindes
  • L03K050601, Ausländerrecht
  • L04K01080102, Asylrecht
  • L04K01080304, Familiennachzug
  • L06K010801020102, Ausschaffung
  • L03K050205, Recht des Einzelnen
  • L04K05020202, Charta der Menschenrechte
Texts
  • <p>Die Migrationsbehörden sind verpflichtet, bei ihren Entscheiden die Rechte der Kinder zu beachten. Massgebend sind dabei insbesondere die Kinderrechtskonvention und Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Die Beachtung dieser Rechte gilt auch für den Familiennachzug und im Rahmen einer Wegweisung. Den Bundesbehörden ist es ein Anliegen, dass diese Grundsätze in der Praxis der Migrationsbehörden umgesetzt und beachtet werden. Auch in den Weisungen des BFM wird darauf hingewiesen, dass die Rechte der Kinder zu beachten sind. Das BFM wird den Bericht "Kinderrechte und die Anwendung der Migrationsgesetzgebung" gemeinsam mit den kantonalen Migrationsbehörden analysieren und prüfen, ob die Praxis bei Wegweisungen bzw. beim Familiennachzug anzupassen ist.</p>
  • <p>Der Bericht "Kinderrechte und die Anwendung der Migrationsgesetzgebung" zeigt in dokumentierten Fällen, das Recht des Kindes auf regelmässigen Kontakt zu beiden Eltern werde mit der derzeitigen Wegweisungspraxis im Asylrecht und beim Familiennachzug oft missachtet. Der Hinweis, der Kontakt könne durch moderne Kommunikationsmittel stattfinden, genügt weder für die Entwicklung des Kindes noch der Kinderrechtskonvention.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, Verbesserungen im Interesse von Kind und Familie zu prüfen?</p>
  • Werden die Kinderrechte bei der Anwendung des Migrationsrechts ungenügend umgesetzt?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Migrationsbehörden sind verpflichtet, bei ihren Entscheiden die Rechte der Kinder zu beachten. Massgebend sind dabei insbesondere die Kinderrechtskonvention und Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Die Beachtung dieser Rechte gilt auch für den Familiennachzug und im Rahmen einer Wegweisung. Den Bundesbehörden ist es ein Anliegen, dass diese Grundsätze in der Praxis der Migrationsbehörden umgesetzt und beachtet werden. Auch in den Weisungen des BFM wird darauf hingewiesen, dass die Rechte der Kinder zu beachten sind. Das BFM wird den Bericht "Kinderrechte und die Anwendung der Migrationsgesetzgebung" gemeinsam mit den kantonalen Migrationsbehörden analysieren und prüfen, ob die Praxis bei Wegweisungen bzw. beim Familiennachzug anzupassen ist.</p>
    • <p>Der Bericht "Kinderrechte und die Anwendung der Migrationsgesetzgebung" zeigt in dokumentierten Fällen, das Recht des Kindes auf regelmässigen Kontakt zu beiden Eltern werde mit der derzeitigen Wegweisungspraxis im Asylrecht und beim Familiennachzug oft missachtet. Der Hinweis, der Kontakt könne durch moderne Kommunikationsmittel stattfinden, genügt weder für die Entwicklung des Kindes noch der Kinderrechtskonvention.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, Verbesserungen im Interesse von Kind und Familie zu prüfen?</p>
    • Werden die Kinderrechte bei der Anwendung des Migrationsrechts ungenügend umgesetzt?

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