Verschärfung des Jugendstrafrechtes

ShortId
13.5282
Id
20135282
Updated
28.07.2023 07:33
Language
de
Title
Verschärfung des Jugendstrafrechtes
AdditionalIndexing
12;junger Mensch;Inhaftierung;Kriminalität;Jugendstrafrecht;Strafvollzugsrecht;therapeutische Massnahme
1
  • L04K05010203, Jugendstrafrecht
  • L04K05010106, Inhaftierung
  • L04K05010115, therapeutische Massnahme
  • L03K050103, Strafvollzugsrecht
  • L05K0107010204, junger Mensch
  • L04K01010208, Kriminalität
Texts
  • <p>Das Jugendstrafrecht geht davon aus, dass bei Jugendlichen die Charakterbildung, die geistige und die sittliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen sind. Deshalb steht im Zentrum des Jugendstrafrechtes nicht die Vergeltung, sondern die Spezialprävention: Jugendliche sollen so weit gebracht werden, dass sie keine weiteren Straftaten mehr begehen. Dies bringt das geltende Recht klar zum Ausdruck, indem Artikel 2 des Jugendstrafgesetzes verlangt, dass der Erziehung des Jugendlichen und der Entwicklung seiner Persönlichkeit besondere Beachtung zu schenken ist. Massgeschneiderte Massnahmen und Lösungen, die den konkreten Verhältnissen des Jugendlichen Rechnung tragen, stehen im Vordergrund.</p><p>Jeder Fall ist also individuell - und auch individuell anzugehen, es sind die adäquaten Massnahmen zu treffen. Das ist auch und gerade für die zuständigen Stellen eine grosse Herausforderung. Zuständig für den Vollzug von Strafen und Massnahmen sind bekanntlich ausschliesslich die Kantone.</p><p>Der Fall Carlos, namentlich die für diesen jugendlichen Straftäter angeordneten Massnahmen und die Betreuung sowie die entsprechenden Kosten, hat Aufsehen erregt und Anlass zu Diskussionen und Fragen gegeben.</p><p>Der Bundesrat hat keine detaillierten Informationen über diesen Fall. Allerdings ist zu betonen, dass hier nicht die im Jugendstrafgesetz verankerten Strafen und Massnahmen als solche Anlass zu den erwähnten Diskussionen und Fragen bilden. Vielmehr stellen sich Fragen zum Vollzug einer Massnahme nach Jugendstrafgesetz, insbesondere zu deren Kosten.</p><p>Es wäre kurzsichtig, aufgrund eines Einzelfalls, der den Vollzug betrifft, die Philosophie im Jugendstrafrecht als Ganzes infrage zu stellen. Für den Bundesrat ist auch der Nutzen nicht erkennbar, den eine Verlängerung bringen würde, indem für Jugendliche ab 14 Jahren ein Freiheitsentzug bis zu vier Jahren möglich gemacht würde.</p>
  • <p>1. Welchen gesetzlichen Handlungsbedarf sieht der Bundesrat im Jugendstrafrecht nach dem Fall Carlos?</p><p>In der Botschaft 12.046 zur Änderung des Strafgesetzbuches ist lediglich eine einzige Änderung bezüglich Massnahmen geplant.</p><p>2. Welche weiteren Anpassungen der Strafen für junge Intensivtäter schlägt er vor?</p><p>3. Überprüft er insbesondere den Freiheitsentzug für vier Jahre bereits ab 14 Jahren (statt wie heute 16)?</p>
  • Verschärfung des Jugendstrafrechtes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Jugendstrafrecht geht davon aus, dass bei Jugendlichen die Charakterbildung, die geistige und die sittliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen sind. Deshalb steht im Zentrum des Jugendstrafrechtes nicht die Vergeltung, sondern die Spezialprävention: Jugendliche sollen so weit gebracht werden, dass sie keine weiteren Straftaten mehr begehen. Dies bringt das geltende Recht klar zum Ausdruck, indem Artikel 2 des Jugendstrafgesetzes verlangt, dass der Erziehung des Jugendlichen und der Entwicklung seiner Persönlichkeit besondere Beachtung zu schenken ist. Massgeschneiderte Massnahmen und Lösungen, die den konkreten Verhältnissen des Jugendlichen Rechnung tragen, stehen im Vordergrund.</p><p>Jeder Fall ist also individuell - und auch individuell anzugehen, es sind die adäquaten Massnahmen zu treffen. Das ist auch und gerade für die zuständigen Stellen eine grosse Herausforderung. Zuständig für den Vollzug von Strafen und Massnahmen sind bekanntlich ausschliesslich die Kantone.</p><p>Der Fall Carlos, namentlich die für diesen jugendlichen Straftäter angeordneten Massnahmen und die Betreuung sowie die entsprechenden Kosten, hat Aufsehen erregt und Anlass zu Diskussionen und Fragen gegeben.</p><p>Der Bundesrat hat keine detaillierten Informationen über diesen Fall. Allerdings ist zu betonen, dass hier nicht die im Jugendstrafgesetz verankerten Strafen und Massnahmen als solche Anlass zu den erwähnten Diskussionen und Fragen bilden. Vielmehr stellen sich Fragen zum Vollzug einer Massnahme nach Jugendstrafgesetz, insbesondere zu deren Kosten.</p><p>Es wäre kurzsichtig, aufgrund eines Einzelfalls, der den Vollzug betrifft, die Philosophie im Jugendstrafrecht als Ganzes infrage zu stellen. Für den Bundesrat ist auch der Nutzen nicht erkennbar, den eine Verlängerung bringen würde, indem für Jugendliche ab 14 Jahren ein Freiheitsentzug bis zu vier Jahren möglich gemacht würde.</p>
    • <p>1. Welchen gesetzlichen Handlungsbedarf sieht der Bundesrat im Jugendstrafrecht nach dem Fall Carlos?</p><p>In der Botschaft 12.046 zur Änderung des Strafgesetzbuches ist lediglich eine einzige Änderung bezüglich Massnahmen geplant.</p><p>2. Welche weiteren Anpassungen der Strafen für junge Intensivtäter schlägt er vor?</p><p>3. Überprüft er insbesondere den Freiheitsentzug für vier Jahre bereits ab 14 Jahren (statt wie heute 16)?</p>
    • Verschärfung des Jugendstrafrechtes

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