Unkenntlichmachung von Luftaufnahmen sensibler Gebiete in öffentlich zugänglichen Dokumenten

ShortId
13.5334
Id
20135334
Updated
28.07.2023 07:21
Language
de
Title
Unkenntlichmachung von Luftaufnahmen sensibler Gebiete in öffentlich zugänglichen Dokumenten
AdditionalIndexing
12;34;Datenrecht;öffentliches Gebäude;Vermessung;Informationsverbreitung;Datenerhebung;Internet
1
  • L04K12030402, Datenerhebung
  • L05K0102040901, öffentliches Gebäude
  • L04K01020419, Vermessung
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
  • L05K1202020105, Internet
  • L03K120303, Datenrecht
Texts
  • <p>Auf der Basis von Artikel 10 des Geoinformationsgesetzes kann der Zugang zu Datensätzen nur dann eingeschränkt werden, wenn "die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet" ist. Solange nicht nachgewiesen werden kann, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verwendung von Luftbildern und einem erhöhten Ausbruchsrisiko für Straf- und Massnahmenanstalten besteht, macht es keinen Sinn, eine Verpixelung der Luftbilder auf Gesetzesstufe vorzuschreiben. Dadurch würde die Qualität der Luftbilder punktuell verschlechtert, ohne die Beschaffung entsprechender Informationen aus anderen, frei verfügbaren Quellen via Internet verhindern zu können.</p>
  • <p>Die Untersuchung der Fluchtumstände einiger Strafgefangener hat ergeben, dass der Zugang zu Luftaufnahmen von Gefängnisbereichen diese Ausbrüche erleichtert haben könnte. Daher folgende Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Ist es nach dem Bundesgesetz über Geoinformation möglich, zu verlangen, dass Fotos solch sensibler Zonen in öffentlich zugänglichen Dokumenten unkenntlich gemacht werden?</p><p>2. Gedenkt der Bundesrat, Massnahmen zu ergreifen bzw. dem Parlament vorzuschlagen, damit Luftaufnahmen von sensiblen Gebieten in Datenbanken unkenntlich gemacht werden?</p>
  • Unkenntlichmachung von Luftaufnahmen sensibler Gebiete in öffentlich zugänglichen Dokumenten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Auf der Basis von Artikel 10 des Geoinformationsgesetzes kann der Zugang zu Datensätzen nur dann eingeschränkt werden, wenn "die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet" ist. Solange nicht nachgewiesen werden kann, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verwendung von Luftbildern und einem erhöhten Ausbruchsrisiko für Straf- und Massnahmenanstalten besteht, macht es keinen Sinn, eine Verpixelung der Luftbilder auf Gesetzesstufe vorzuschreiben. Dadurch würde die Qualität der Luftbilder punktuell verschlechtert, ohne die Beschaffung entsprechender Informationen aus anderen, frei verfügbaren Quellen via Internet verhindern zu können.</p>
    • <p>Die Untersuchung der Fluchtumstände einiger Strafgefangener hat ergeben, dass der Zugang zu Luftaufnahmen von Gefängnisbereichen diese Ausbrüche erleichtert haben könnte. Daher folgende Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Ist es nach dem Bundesgesetz über Geoinformation möglich, zu verlangen, dass Fotos solch sensibler Zonen in öffentlich zugänglichen Dokumenten unkenntlich gemacht werden?</p><p>2. Gedenkt der Bundesrat, Massnahmen zu ergreifen bzw. dem Parlament vorzuschlagen, damit Luftaufnahmen von sensiblen Gebieten in Datenbanken unkenntlich gemacht werden?</p>
    • Unkenntlichmachung von Luftaufnahmen sensibler Gebiete in öffentlich zugänglichen Dokumenten

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