Vorkaufsrecht der Kantone und Gemeinden auch für Immobilien des VBS

ShortId
13.5351
Id
20135351
Updated
28.07.2023 07:31
Language
de
Title
Vorkaufsrecht der Kantone und Gemeinden auch für Immobilien des VBS
AdditionalIndexing
12;04;2846;Vorkaufsrecht;öffentliches Gebäude;Sachenrecht;VBS
1
  • L03K080403, VBS
  • L05K0102040901, öffentliches Gebäude
  • L04K05070118, Vorkaufsrecht
  • L03K050701, Sachenrecht
Texts
  • <p>Das VBS hält sich an die Vorgaben der Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes. Armasuisse als zuständige Stelle im VBS informiert die Liegenschaftsorgane des Bundes sowie die Kantone regelmässig über die nicht mehr benötigten Immobilien. Vor einem Verkauf müssen zudem in der Regel gemeinsam mit den Kantonen und Gemeinden die raumplanerischen Voraussetzungen geschaffen werden. Es bestehen regelmässig unterschiedliche Vorstellungen zum Kaufpreis. Artikel 13 der erwähnten Verordnung verpflichtet Armasuisse jedoch zum Verkauf zu Marktpreisen, wobei diese bei öffentlichen Zwecken aufgrund von Schatzungen festgelegt werden.</p>
  • <p>Gemäss Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (Vilb) müssen Immobilien im Eigentum des Bundes zuerst dem Bund, dann den Standortkantonen, dann den Standortgemeinden zum Kauf angeboten werden.</p><p>1. Hält sich das VBS strikt an diese Verordnung?</p><p>2. Gewährt das VBS den Gemeinden genügend Zeit, um über einen allfälligen Immobilienkauf zu entscheiden?</p><p>3. Sind dem VBS Fälle von finanziellem und zeitlichem Druck auf Gemeinden bekannt?</p>
  • Vorkaufsrecht der Kantone und Gemeinden auch für Immobilien des VBS
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das VBS hält sich an die Vorgaben der Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes. Armasuisse als zuständige Stelle im VBS informiert die Liegenschaftsorgane des Bundes sowie die Kantone regelmässig über die nicht mehr benötigten Immobilien. Vor einem Verkauf müssen zudem in der Regel gemeinsam mit den Kantonen und Gemeinden die raumplanerischen Voraussetzungen geschaffen werden. Es bestehen regelmässig unterschiedliche Vorstellungen zum Kaufpreis. Artikel 13 der erwähnten Verordnung verpflichtet Armasuisse jedoch zum Verkauf zu Marktpreisen, wobei diese bei öffentlichen Zwecken aufgrund von Schatzungen festgelegt werden.</p>
    • <p>Gemäss Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (Vilb) müssen Immobilien im Eigentum des Bundes zuerst dem Bund, dann den Standortkantonen, dann den Standortgemeinden zum Kauf angeboten werden.</p><p>1. Hält sich das VBS strikt an diese Verordnung?</p><p>2. Gewährt das VBS den Gemeinden genügend Zeit, um über einen allfälligen Immobilienkauf zu entscheiden?</p><p>3. Sind dem VBS Fälle von finanziellem und zeitlichem Druck auf Gemeinden bekannt?</p>
    • Vorkaufsrecht der Kantone und Gemeinden auch für Immobilien des VBS

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