Abkommen mit Frankreich über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern. Kündigung

ShortId
13.5419
Id
20135419
Updated
16.05.2024 13:10
Language
de
Title
Abkommen mit Frankreich über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern. Kündigung
AdditionalIndexing
24;Grenzgänger/in;bilaterales Abkommen;Einkommenssteuer;Frankreich
1
  • L03K110704, Einkommenssteuer
  • L05K0702020110, Grenzgänger/in
  • L05K1002020103, bilaterales Abkommen
  • L04K03010106, Frankreich
Texts
  • <p>Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und Frankreich sind komplex und weitreichend. Besonders intensiv und vielfältig sind die Beziehungen im Grenzgebiet. Die Lösungen in den von der Schweiz abgeschlossenen Grenzgängervereinbarungen unterscheiden sich von Fall zu Fall. Das Abkommen vom 11. April 1983, das vom Bundesrat im Namen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Baselland, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura mit der französischen Regierung abgeschlossen und von den betroffenen Kantonen genehmigt wurde, sieht vor, dass die Löhne der Grenzgänger im Wohnsitzstaat besteuert werden und dieser 4,5 Prozent der Bruttolohnmasse dem Arbeitsstaat zurückerstattet. Dies gilt sowohl für Grenzgänger, die in Frankreich ansässig sind und in der Schweiz arbeiten, als auch umgekehrt. Diese Lösung ist das Resultat von schwierigen Verhandlungen und trägt den regionalen Gegebenheiten und den Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmenden im Grenzbereich Rechnung.</p><p>Bevor man beschliesst, das bestehende Abkommen infrage zu stellen, sollte sorgfältig geprüft werden, welche Auswirkungen ein solcher Entscheid auf die Arbeitgeber - sprich deren Wettbewerbsfähigkeit - und auf die Arbeitnehmer entfalten könnte, z. B. im Bereich der Sozialversicherungen. Ein solches Vorgehen könnte Verhandlungen mit ungewissem Ausgang und möglicherweise auch Nachteile für die Schweiz nach sich ziehen.</p>
  • <p>Gemäss dem Abkommen, das der Bundesrat 1983 im Namen von sieben Kantonen mit der Regierung der Französischen Republik geschlossen hat, gesteht die Schweiz Frankreich das Recht zu, die Erwerbseinkünfte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern zu besteuern - gegen eine lächerliche Ausgleichszahlung an die Schweiz von 4,5 Prozent der Gesamtsumme der jährlichen Einkünfte.</p><p>Angesichts der systematisch von Frankreich getroffenen steuerlichen Massnahmen gegen die Schweiz:</p><p>Warum wird diese Situation beibehalten und nicht das Abkommen aufgekündigt und eine Quellensteuer für Grenzgängerinnen und Grenzgänger eingeführt?</p>
  • Abkommen mit Frankreich über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern. Kündigung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und Frankreich sind komplex und weitreichend. Besonders intensiv und vielfältig sind die Beziehungen im Grenzgebiet. Die Lösungen in den von der Schweiz abgeschlossenen Grenzgängervereinbarungen unterscheiden sich von Fall zu Fall. Das Abkommen vom 11. April 1983, das vom Bundesrat im Namen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Baselland, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura mit der französischen Regierung abgeschlossen und von den betroffenen Kantonen genehmigt wurde, sieht vor, dass die Löhne der Grenzgänger im Wohnsitzstaat besteuert werden und dieser 4,5 Prozent der Bruttolohnmasse dem Arbeitsstaat zurückerstattet. Dies gilt sowohl für Grenzgänger, die in Frankreich ansässig sind und in der Schweiz arbeiten, als auch umgekehrt. Diese Lösung ist das Resultat von schwierigen Verhandlungen und trägt den regionalen Gegebenheiten und den Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmenden im Grenzbereich Rechnung.</p><p>Bevor man beschliesst, das bestehende Abkommen infrage zu stellen, sollte sorgfältig geprüft werden, welche Auswirkungen ein solcher Entscheid auf die Arbeitgeber - sprich deren Wettbewerbsfähigkeit - und auf die Arbeitnehmer entfalten könnte, z. B. im Bereich der Sozialversicherungen. Ein solches Vorgehen könnte Verhandlungen mit ungewissem Ausgang und möglicherweise auch Nachteile für die Schweiz nach sich ziehen.</p>
    • <p>Gemäss dem Abkommen, das der Bundesrat 1983 im Namen von sieben Kantonen mit der Regierung der Französischen Republik geschlossen hat, gesteht die Schweiz Frankreich das Recht zu, die Erwerbseinkünfte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern zu besteuern - gegen eine lächerliche Ausgleichszahlung an die Schweiz von 4,5 Prozent der Gesamtsumme der jährlichen Einkünfte.</p><p>Angesichts der systematisch von Frankreich getroffenen steuerlichen Massnahmen gegen die Schweiz:</p><p>Warum wird diese Situation beibehalten und nicht das Abkommen aufgekündigt und eine Quellensteuer für Grenzgängerinnen und Grenzgänger eingeführt?</p>
    • Abkommen mit Frankreich über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern. Kündigung

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