Umsetzung der Bundespersonalverordnung. Karenzfristen für Kaderpersonal

ShortId
13.5432
Id
20135432
Updated
28.07.2023 07:31
Language
de
Title
Umsetzung der Bundespersonalverordnung. Karenzfristen für Kaderpersonal
AdditionalIndexing
04;leitende/r Bundesangestellte/r;Mobilität der Arbeitskräfte;Bundespersonalrecht;Frist
1
  • L07K08060103010301, leitende/r Bundesangestellte/r
  • L05K0702020309, Mobilität der Arbeitskräfte
  • L05K0503020802, Frist
  • L06K080601030101, Bundespersonalrecht
Texts
  • <p>Zur Frage, in wie vielen Arbeitsverträgen seit Bestehen von Artikel 94b der Bundespersonalverordnung Karenzfristen aufgenommen wurden: Das EPA hat von einem Arbeitsvertrag Kenntnis, in dem diese Klausel vereinbart wurde. Zu beachten ist, dass die Zuständigkeit für die Begründung des Arbeitsverhältnisses der in dieser Bestimmung genannten Personalkategorien bezüglich der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen, der Direktoren und Direktorinnen und der stellvertretenden Direktoren und Direktorinnen beim Bundesrat liegt. Bezüglich der Vizedirektoren und Vizedirektorinnen und der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung eines Amtes liegt die entsprechende Zuständigkeit bei den Departementen und Ämtern.</p><p>Die Frage, wie viele Kaderleute seither ohne Karenzfrist von zwei Jahren in einen Bereich der Privatwirtschaft gewechselt haben, der in unmittelbarem Zusammenhang zu ihrer früheren Tätigkeit gestanden ist, kann nicht beantwortet werden. Dem EPA liegen keine entsprechende Zahlen vor.</p><p>Gesetzliche Grundlage der Verordnungsbestimmung sind Artikel 20 des Bundespersonalgesetzes, der die Interessen des Arbeitgebers Bund regelt, und Artikel 23 des Bundespersonalgesetzes, welcher die Nebenbeschäftigung regelt.</p>
  • <p>Artikel 94b der Bundespersonalverordnung sieht die Möglichkeit vor, in Arbeitsverträgen mit dem Kaderpersonal Karenzfristen zu vereinbaren.</p><p>1. In wie vielen Arbeitsverträgen wurde dies seit Bestehen dieses Artikels aufgenommen?</p><p>2. Wie viele Kaderleute haben seither ohne Karenzfrist von zwei Jahren in einen Bereich der Privatwirtschaft gewechselt, der in unmittelbarem Zusammenhang zu ihrer früheren Tätigkeit gestanden ist?</p><p>3. Auf welcher gesetzlichen Grundlage gründet die genannte Verordnungsbestimmung?</p>
  • Umsetzung der Bundespersonalverordnung. Karenzfristen für Kaderpersonal
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zur Frage, in wie vielen Arbeitsverträgen seit Bestehen von Artikel 94b der Bundespersonalverordnung Karenzfristen aufgenommen wurden: Das EPA hat von einem Arbeitsvertrag Kenntnis, in dem diese Klausel vereinbart wurde. Zu beachten ist, dass die Zuständigkeit für die Begründung des Arbeitsverhältnisses der in dieser Bestimmung genannten Personalkategorien bezüglich der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen, der Direktoren und Direktorinnen und der stellvertretenden Direktoren und Direktorinnen beim Bundesrat liegt. Bezüglich der Vizedirektoren und Vizedirektorinnen und der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung eines Amtes liegt die entsprechende Zuständigkeit bei den Departementen und Ämtern.</p><p>Die Frage, wie viele Kaderleute seither ohne Karenzfrist von zwei Jahren in einen Bereich der Privatwirtschaft gewechselt haben, der in unmittelbarem Zusammenhang zu ihrer früheren Tätigkeit gestanden ist, kann nicht beantwortet werden. Dem EPA liegen keine entsprechende Zahlen vor.</p><p>Gesetzliche Grundlage der Verordnungsbestimmung sind Artikel 20 des Bundespersonalgesetzes, der die Interessen des Arbeitgebers Bund regelt, und Artikel 23 des Bundespersonalgesetzes, welcher die Nebenbeschäftigung regelt.</p>
    • <p>Artikel 94b der Bundespersonalverordnung sieht die Möglichkeit vor, in Arbeitsverträgen mit dem Kaderpersonal Karenzfristen zu vereinbaren.</p><p>1. In wie vielen Arbeitsverträgen wurde dies seit Bestehen dieses Artikels aufgenommen?</p><p>2. Wie viele Kaderleute haben seither ohne Karenzfrist von zwei Jahren in einen Bereich der Privatwirtschaft gewechselt, der in unmittelbarem Zusammenhang zu ihrer früheren Tätigkeit gestanden ist?</p><p>3. Auf welcher gesetzlichen Grundlage gründet die genannte Verordnungsbestimmung?</p>
    • Umsetzung der Bundespersonalverordnung. Karenzfristen für Kaderpersonal

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