Personenfreizügigkeit. Beiträge ausländischer Arbeitslosenkassen

ShortId
13.5526
Id
20135526
Updated
28.07.2023 07:10
Language
de
Title
Personenfreizügigkeit. Beiträge ausländischer Arbeitslosenkassen
AdditionalIndexing
28;15;Taggeld;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;freier Personenverkehr;Arbeitslosenversicherung
1
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L06K111001130401, Taggeld
  • L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
  • L04K05060204, freier Personenverkehr
Texts
  • <p>Bei EU-/Efta-Staatsangehörigen, welche in der Schweiz wohnhaft sind und zuletzt in der Schweiz arbeitstätig waren, ist die Schweiz gemäss den europäischen Koordinationsnormen als letzter Beschäftigungsstaat für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig und erhält vom Herkunftsstaat dafür keine Beiträge oder sonstigen Leistungen.</p><p>Das Eintreten einer Arbeitslosigkeit ändert nicht unmittelbar etwas am Aufenthaltsrecht. Verliert hingegen eine Person den Arbeitnehmerstatus, beispielsweise weil sie keine neue Erwerbstätigkeit aufnehmen will, so kann ihr das Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer entzogen werden. Ein solcher Entzug kann auch bei einer länger dauernden Arbeitslosigkeit erfolgen, je nachdem über welche Art Bewilligung die Person verfügt. Um sicherzustellen, dass die für den Bewilligungsentzug zuständigen Migrationsbehörden diese Frage prüfen können, wurden die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, um den Datenaustausch zwischen den Behörden der Arbeitslosenversicherung und den Migrationsbehörden ab dem 1. Januar 2014 zu verstärken.</p>
  • <p>In der Schweiz sind auch Personen gegen Arbeitslosigkeit versichert, die aufgrund der Personenfreizügigkeit in die Schweiz kamen und mit Beitragszahlungen erst begonnen haben.</p><p>- Erhält die Schweiz im Falle von Arbeitslosigkeit einer solchen Person irgendwelche Beiträge vom Herkunftsstaat?</p><p>- Ändert die Tatsache einer Arbeitslosigkeit irgendwann etwas am Aufenthaltsrecht dieser Person?</p>
  • Personenfreizügigkeit. Beiträge ausländischer Arbeitslosenkassen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei EU-/Efta-Staatsangehörigen, welche in der Schweiz wohnhaft sind und zuletzt in der Schweiz arbeitstätig waren, ist die Schweiz gemäss den europäischen Koordinationsnormen als letzter Beschäftigungsstaat für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig und erhält vom Herkunftsstaat dafür keine Beiträge oder sonstigen Leistungen.</p><p>Das Eintreten einer Arbeitslosigkeit ändert nicht unmittelbar etwas am Aufenthaltsrecht. Verliert hingegen eine Person den Arbeitnehmerstatus, beispielsweise weil sie keine neue Erwerbstätigkeit aufnehmen will, so kann ihr das Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer entzogen werden. Ein solcher Entzug kann auch bei einer länger dauernden Arbeitslosigkeit erfolgen, je nachdem über welche Art Bewilligung die Person verfügt. Um sicherzustellen, dass die für den Bewilligungsentzug zuständigen Migrationsbehörden diese Frage prüfen können, wurden die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, um den Datenaustausch zwischen den Behörden der Arbeitslosenversicherung und den Migrationsbehörden ab dem 1. Januar 2014 zu verstärken.</p>
    • <p>In der Schweiz sind auch Personen gegen Arbeitslosigkeit versichert, die aufgrund der Personenfreizügigkeit in die Schweiz kamen und mit Beitragszahlungen erst begonnen haben.</p><p>- Erhält die Schweiz im Falle von Arbeitslosigkeit einer solchen Person irgendwelche Beiträge vom Herkunftsstaat?</p><p>- Ändert die Tatsache einer Arbeitslosigkeit irgendwann etwas am Aufenthaltsrecht dieser Person?</p>
    • Personenfreizügigkeit. Beiträge ausländischer Arbeitslosenkassen

Back to List