Wurden die unabhängigen Vermögensverwalter in der Kollektivanlagenverordnung vergessen?

ShortId
13.5545
Id
20135545
Updated
28.07.2023 07:02
Language
de
Title
Wurden die unabhängigen Vermögensverwalter in der Kollektivanlagenverordnung vergessen?
AdditionalIndexing
24;Verordnung;Vermögensverwaltung;Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;Kapitalanlage;Finanzmarkt;Gesetz
1
  • L05K1106020101, Kapitalanlage
  • L06K110602010103, Vermögensverwaltung
  • L05K0503010103, Verordnung
  • L04K08040513, Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L03K110601, Finanzmarkt
Texts
  • <p>Weder der Gesetzgeber noch der Bundesrat haben im Rahmen der Revision des Gesetzes und der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vorgesehen, die unabhängigen Vermögensverwalter der Kategorie der qualifizierten Anleger zuzuordnen. Im Finma-Rundschreiben 2013/9 über den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen wird deshalb die Qualifikation des Anlegers dem unabhängigen Vermögensverwalter nur angerechnet, sofern sich dieser schriftlich verpflichtet hat, die Informationen nur für Kunden zu verwenden, die als qualifizierte Anleger im Sinne von Artikel 10 des Kollektivanlagengesetzes gelten (Finma-Rundschreiben 2013/9, Randziffer 19). Der unabhängige Vermögensverwalter als solcher gilt nicht als qualifizierter Anleger.</p>
  • <p>Im Rundschreiben der Finma zum Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen werden unabhängige Vermögensverwalter wie qualifizierte Anleger behandelt, obwohl sie im revidierten Kollektivanlagengesetz nicht in der Liste der qualifizierten Anleger geführt werden.</p><p>Beabsichtigt der Bundesrat, diese Unterlassung in der Verordnung zu korrigieren, oder denkt er, dass die unabhängigen Vermögensverwalter absichtlich vergessen gingen?</p>
  • Wurden die unabhängigen Vermögensverwalter in der Kollektivanlagenverordnung vergessen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Weder der Gesetzgeber noch der Bundesrat haben im Rahmen der Revision des Gesetzes und der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vorgesehen, die unabhängigen Vermögensverwalter der Kategorie der qualifizierten Anleger zuzuordnen. Im Finma-Rundschreiben 2013/9 über den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen wird deshalb die Qualifikation des Anlegers dem unabhängigen Vermögensverwalter nur angerechnet, sofern sich dieser schriftlich verpflichtet hat, die Informationen nur für Kunden zu verwenden, die als qualifizierte Anleger im Sinne von Artikel 10 des Kollektivanlagengesetzes gelten (Finma-Rundschreiben 2013/9, Randziffer 19). Der unabhängige Vermögensverwalter als solcher gilt nicht als qualifizierter Anleger.</p>
    • <p>Im Rundschreiben der Finma zum Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen werden unabhängige Vermögensverwalter wie qualifizierte Anleger behandelt, obwohl sie im revidierten Kollektivanlagengesetz nicht in der Liste der qualifizierten Anleger geführt werden.</p><p>Beabsichtigt der Bundesrat, diese Unterlassung in der Verordnung zu korrigieren, oder denkt er, dass die unabhängigen Vermögensverwalter absichtlich vergessen gingen?</p>
    • Wurden die unabhängigen Vermögensverwalter in der Kollektivanlagenverordnung vergessen?

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