OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

ShortId
13.5563
Id
20135563
Updated
28.07.2023 07:11
Language
de
Title
OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
AdditionalIndexing
24;Rechtshilfe;Zusammenarbeit der Justizbehörden;Steuerpolitik;internationales Übereinkommen;OECD;Steuerübereinkommen
1
  • L03K150222, OECD
  • L03K100202, internationales Übereinkommen
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L04K10010204, Zusammenarbeit der Justizbehörden
  • L04K11070313, Steuerübereinkommen
  • L03K110703, Steuerpolitik
Texts
  • <p>Mit ihrem Beitritt zum multilateralen Amtshilfeübereinkommen der OECD und des Europarates verpflichtet sich die Schweiz gegenüber den anderen Vertragsstaaten, Amtshilfe auf Ersuchen (Art. 5 des Übereinkommens) sowie spontane Amtshilfe (Art. 7 des Übereinkommens) zu leisten. Die Bestimmungen des Übereinkommens treten für die Schweiz erst in Kraft, wenn das ordentliche Genehmigungsverfahren abgeschlossen ist und die Schweiz das Übereinkommen ratifiziert hat.</p><p>Der in Artikel 6 des Übereinkommens erwähnte automatische Informationsaustausch setzt eine vorgängige Vereinbarung unter zwei oder mehreren Vertragsstaaten des Übereinkommens voraus, in der die Kategorien von Anwendungsfällen festgelegt werden und das Verfahren geregelt wird. In diesem Sinne ist der automatische Informationsaustausch erst anzuwenden, wenn eine solche zusätzliche Vereinbarung getroffen worden ist. Eine Verpflichtung zum Abschluss einer solchen Vereinbarung mit einem oder mehreren anderen beigetretenen Staaten besteht indessen nicht.</p>
  • <p>Artikel 6 des kürzlich vom Bundesrat unterzeichneten OECD-Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen sieht vor, dass für den automatischen Informationsaustausch eine von den beteiligten Staaten unterschriebene Zusatzvereinbarung erforderlich ist. Das Übereinkommen für sich alleine stellt deshalb keine ausreichende Grundlage für einen automatischen Austausch dar. Demgegenüber legt Artikel 5 ipso facto fest, dass die Vertragsparteien verpflichtet sind, auf Anfrage Informationen auszutauschen.</p><p>Ist diese Auslegung korrekt?</p>
  • OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit ihrem Beitritt zum multilateralen Amtshilfeübereinkommen der OECD und des Europarates verpflichtet sich die Schweiz gegenüber den anderen Vertragsstaaten, Amtshilfe auf Ersuchen (Art. 5 des Übereinkommens) sowie spontane Amtshilfe (Art. 7 des Übereinkommens) zu leisten. Die Bestimmungen des Übereinkommens treten für die Schweiz erst in Kraft, wenn das ordentliche Genehmigungsverfahren abgeschlossen ist und die Schweiz das Übereinkommen ratifiziert hat.</p><p>Der in Artikel 6 des Übereinkommens erwähnte automatische Informationsaustausch setzt eine vorgängige Vereinbarung unter zwei oder mehreren Vertragsstaaten des Übereinkommens voraus, in der die Kategorien von Anwendungsfällen festgelegt werden und das Verfahren geregelt wird. In diesem Sinne ist der automatische Informationsaustausch erst anzuwenden, wenn eine solche zusätzliche Vereinbarung getroffen worden ist. Eine Verpflichtung zum Abschluss einer solchen Vereinbarung mit einem oder mehreren anderen beigetretenen Staaten besteht indessen nicht.</p>
    • <p>Artikel 6 des kürzlich vom Bundesrat unterzeichneten OECD-Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen sieht vor, dass für den automatischen Informationsaustausch eine von den beteiligten Staaten unterschriebene Zusatzvereinbarung erforderlich ist. Das Übereinkommen für sich alleine stellt deshalb keine ausreichende Grundlage für einen automatischen Austausch dar. Demgegenüber legt Artikel 5 ipso facto fest, dass die Vertragsparteien verpflichtet sind, auf Anfrage Informationen auszutauschen.</p><p>Ist diese Auslegung korrekt?</p>
    • OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

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