Asbestopfer. Warum nur eine halbherzige Massnahme?

ShortId
13.5600
Id
20135600
Updated
28.07.2023 07:17
Language
de
Title
Asbestopfer. Warum nur eine halbherzige Massnahme?
AdditionalIndexing
12;Obligationenrecht;Asbest;Verjährung;Haftung
1
  • L04K05070202, Haftung
  • L04K05040107, Verjährung
  • L05K1702010101, Asbest
  • L04K05070204, Obligationenrecht
Texts
  • <p>Der Entwurf zur Änderung des Obligationenrechts sieht vor, dass für Asbestopfer eine verlängerte Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt, die ab dem Tag der letzten Exposition zu laufen beginnt.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, die Verjährungsfrist ab dem Tag laufen zu lassen, an dem der Schaden entdeckt wird, damit alle Asbestfälle berücksichtigt werden können?</p>
  • Asbestopfer. Warum nur eine halbherzige Massnahme?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Entwurf zur Änderung des Obligationenrechts sieht vor, dass für Asbestopfer eine verlängerte Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt, die ab dem Tag der letzten Exposition zu laufen beginnt.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, die Verjährungsfrist ab dem Tag laufen zu lassen, an dem der Schaden entdeckt wird, damit alle Asbestfälle berücksichtigt werden können?</p>
    • Asbestopfer. Warum nur eine halbherzige Massnahme?

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