Steuerung des nationalen Finanzausgleichs

ShortId
14.300
Id
20140300
Updated
20.05.2026 02:03
Language
de
Title
Steuerung des nationalen Finanzausgleichs
AdditionalIndexing
24;Unternehmenssteuer;Kanton;Finanzausgleich
1
  • L04K11080202, Finanzausgleich
  • L04K11070407, Unternehmenssteuer
  • L06K080701020108, Kanton
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Begründung zu den Ziffern 1 bis 6: Vergleiche Auszug aus dem Positionspapier der NFA-Geberkantone vom 30. August 2013.</p><p>Begründung zu Ziffer 7: Mit der Einführung der Lizenzbox hat der Kanton Nidwalden auf den 1. Januar 2011 schweizweit eine Pionierrolle übernommen. Im Rahmen der Arbeiten betreffend die Unternehmenssteuerreform III wird zurzeit über die schweizweite Einführung dieser Art der Besteuerung diskutiert. Verschiedene EU-Länder kennen die Lizenzbox-Besteuerung. Wir erachten es als angebracht, dass das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) entsprechend revidiert wird und die Lizenzbox-Besteuerung verbindlich geregelt wird. Die Bestimmung des Ressourcenpotenzials für den NFA hat analog zu den Gewinnen der gemischten Gesellschaften zu erfolgen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Nidwalden folgende Standesinitiative ein:</p><p>Der Kanton Nidwalden unterbreitet der Bundesversammlung eine Standesinitiative mit dem Antrag, das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sowie das Gesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) in folgenden Bereichen zu ändern:</p><p>1. Vereinfachung des Finanzausgleichs. Verminderung der Solidarhaftung der Geber- und Nehmerkantone</p><p>Änderung der Anpassungsregel</p><p>FiLaG</p><p>Art. 5 Festlegung der Mittel für den Ressourcenausgleich</p><p>Abs. 1 (neu)</p><p>Die Beiträge der ressourcenstarken Kantone und des Bundes werden aufgrund der Disparitäten beim Ressourcenpotenzial festgelegt. Die ressourcenstarken Kantone bezahlen auf dem Teil ihres standardisierten Steuerpotenzials pro Einwohnerin oder Einwohner, welches das Schweizer Mittel übersteigt, einen fixen Abgabesatz. Die Bundesversammlung legt mit einem dem Referendum unterstehenden Bundesbeschluss jeweils für vier Jahre die Höhe des Abschöpfungssatzes fest. Sie berücksichtigt die Ergebnisse des Wirksamkeitsberichtes (Art. 18) und hält am Ziel fest, international konkurrenzfähige Steuersätze in den Kantonen zu erhalten.</p><p>Abs. 4 (neu)</p><p>Der Bund bezahlt das Eineinhalbfache des Beitrags der ressourcenstarken Kantone.</p><p>Festlegung des Abschöpfungssatzes</p><p>Bundesbeschluss über die Festlegung der Grundbeiträge des Ressourcenausgleichs für die Beitragsperiode 2012-2015</p><p>Art. 2 Grundbeitrag der ressourcenstarken Kantone</p><p>Der Abschöpfungssatz gemäss Artikel 5 Absatz 1 FiLaG beträgt 18,15 Prozent.</p><p>Der Satz von 18,15 Prozent wurde so gewählt, dass im geltenden NFA der ressourcenschwächste Kanton nach den Ausgleichszahlungen aus dem Ressourcenausgleich 2013 einen Ressourcenindex von 85 erreicht hätte. Eine Gesamtdotierung von 3427 Millionen Franken hätte 2013 genügt, um den verfassungsmässigen Richtwert zu erreichen.</p><p>2. Vereinfachung des Finanzausgleichs. Erhöhung der Wirksamkeit des Ressourcenausgleichs</p><p>FiLaG</p><p>Art. 6 Verteilung der Mittel des Ressourcenausgleichs</p><p>Anpassung des Verteilmechanismus</p><p>Abs. 1 (angepasst)</p><p>Der Bundesrat legt die Verteilung der Mittel auf die ressourcenschwachen Kantone jährlich aufgrund ihres Ressourcenpotenzials und der Zahl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner fest. Der Beitrag pro Einwohnerin und Einwohner steigt linear mit zunehmender Differenz zwischen den massgebenden eigenen Ressourcen eines Kantons und dem schweizerischen Durchschnitt. Die Rangfolge der Kantone darf durch den Ressourcenausgleich nicht verändert werden.</p><p>Abs. 2 (neu: fixe neutrale Zone; kann alternativ auch variabel ausgestaltet werden)</p><p>Kantone, deren massgebenden eigenen Ressourcen pro Einwohnerin oder Einwohner vor dem Ausgleich über 90 Prozent des schweizerischen Durchschnitts liegen, erhalten keine Mittel.</p><p>Abs. 3 (keine Änderung; ehemaliger Abs. 2)</p><p>Die Mittel werden den Kantonen ohne Zweckbindung ausgerichtet.</p><p>Abs. 4 (angepasst; ehemaliger Abs. 3)</p><p>Zusammen mit den Leistungen aus dem Ressourcenausgleich wird garantiert, dass die massgebenden eigenen Ressourcen jedes Kantons pro Einwohnerin oder Einwohner mindestens 85 Prozent des schweizerischen Durchschnitts erreichen.</p><p>3. Anpassung der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage (ASG) aufgrund der unterschiedlichen Ausschöpfungsmöglichkeiten bei natürlichen und juristischen Personen</p><p>FiLaV</p><p>Art. 19</p><p>Die Gewinne der juristischen Personen werden mit einem Faktor von 0,7 in der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage gewichtet.</p><p>Ein Faktor von 0,7 entspricht einer effektiven Ausschöpfung der juristischen Personen im Vergleich zu den natürlichen Personen 2012/13.</p><p>4. Reduktion des Ressourcenausgleichs bei Steuerdumping</p><p>FiLaG</p><p>Art. 5 Festlegung der Mittel für den Ressourcenausgleich</p><p>Abs. 3 (Ergänzung)</p><p>Die ressourcenstarken Kantone entrichten pro Einwohnerin oder Einwohner einen einheitlichen Prozentsatz der Differenz zwischen ihren massgebenden eigenen Ressourcen und dem schweizerischen Durchschnitt. Die eingesparten Mittel gemäss Artikel 6 Absatz 2 zweiter Satz werden den ressourcenstarken Kantonen proportional zu ihren Beiträgen angerechnet.</p><p>Art. 6 Verteilung der Mittel des Ressourcenausgleichs</p><p>Abs. 3 (neu)</p><p>Kantonen mit einer Steuerausschöpfung unter dem Durchschnitt der Geberkantone werden die Mittel im Umfang der im Vergleich zum Durchschnitt der ressourcenstarken Kantone nicht ausgeschöpften Steuereinnahmen gekürzt; natürliche und juristische Personen werden separat betrachtet.</p><p>5. Aufhebung des Härteausgleichs</p><p>Der Härteausgleich ist mit einem Bundesbeschluss gemäss Artikel 19 Absatz 4 FiLaG für die dritte Finanzierungsperiode ab 2016 ganz aufzuheben.</p><p>Die frei werdenden Bundesmittel aus dem Härteausgleich müssen zugunsten der Kantone eingesetzt werden, wie es 2010 im Rahmen der Verständigungslösung zwischen Bund und Kantonen versprochen wurde.</p><p>6. Wasserzinsen als Einkommensquelle berücksichtigen</p><p>Ergänzung von Artikel 3 Absatz 2 FiLaG betreffend Ressourcenpotenzial:</p><p>Abs. 2</p><p>Es (das Ressourcenpotenzial) wird berechnet auf der Grundlage:</p><p>a. der steuerbaren Einkommen der natürlichen Personen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer;</p><p>b. der Vermögen der natürlichen Personen;</p><p>c. der steuerbaren Gewinne der juristischen Personen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer;</p><p>d. (neu): von wesentlichen Einnahmen der Kantone und Gemeinden aus Regalien und Konzessionen, insbesondere die Erträge von Wasserzinsen.</p><p>Eventualforderung: Ergänzung Artikel 7 Absatz 3 FiLaG (neu)</p><p>Einbezug der Wasserzinsen im geografisch-topografischen Lastenausgleich durch Verrechnung des geografisch-topografischen Sondernutzens mit den Sonderlasten:</p><p>Abs. 3 (neu)</p><p>Der Lastenausgleich wird gemindert durch die Erträge aus den Wasserzinsen.</p><p>7. Lizenzbox</p><p>7.1 Die Lizenzbox-Besteuerung ist in das Steuerharmonisierungsgesetz aufzunehmen.</p><p>7.2 Die Lizenzbox-Besteuerung ist im FiLaG für die Bestimmung des Ressourcenpotenzials NFA analog den Gewinnen der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus zu behandeln.</p>
  • Steuerung des nationalen Finanzausgleichs
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Begründung zu den Ziffern 1 bis 6: Vergleiche Auszug aus dem Positionspapier der NFA-Geberkantone vom 30. August 2013.</p><p>Begründung zu Ziffer 7: Mit der Einführung der Lizenzbox hat der Kanton Nidwalden auf den 1. Januar 2011 schweizweit eine Pionierrolle übernommen. Im Rahmen der Arbeiten betreffend die Unternehmenssteuerreform III wird zurzeit über die schweizweite Einführung dieser Art der Besteuerung diskutiert. Verschiedene EU-Länder kennen die Lizenzbox-Besteuerung. Wir erachten es als angebracht, dass das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) entsprechend revidiert wird und die Lizenzbox-Besteuerung verbindlich geregelt wird. Die Bestimmung des Ressourcenpotenzials für den NFA hat analog zu den Gewinnen der gemischten Gesellschaften zu erfolgen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Nidwalden folgende Standesinitiative ein:</p><p>Der Kanton Nidwalden unterbreitet der Bundesversammlung eine Standesinitiative mit dem Antrag, das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sowie das Gesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) in folgenden Bereichen zu ändern:</p><p>1. Vereinfachung des Finanzausgleichs. Verminderung der Solidarhaftung der Geber- und Nehmerkantone</p><p>Änderung der Anpassungsregel</p><p>FiLaG</p><p>Art. 5 Festlegung der Mittel für den Ressourcenausgleich</p><p>Abs. 1 (neu)</p><p>Die Beiträge der ressourcenstarken Kantone und des Bundes werden aufgrund der Disparitäten beim Ressourcenpotenzial festgelegt. Die ressourcenstarken Kantone bezahlen auf dem Teil ihres standardisierten Steuerpotenzials pro Einwohnerin oder Einwohner, welches das Schweizer Mittel übersteigt, einen fixen Abgabesatz. Die Bundesversammlung legt mit einem dem Referendum unterstehenden Bundesbeschluss jeweils für vier Jahre die Höhe des Abschöpfungssatzes fest. Sie berücksichtigt die Ergebnisse des Wirksamkeitsberichtes (Art. 18) und hält am Ziel fest, international konkurrenzfähige Steuersätze in den Kantonen zu erhalten.</p><p>Abs. 4 (neu)</p><p>Der Bund bezahlt das Eineinhalbfache des Beitrags der ressourcenstarken Kantone.</p><p>Festlegung des Abschöpfungssatzes</p><p>Bundesbeschluss über die Festlegung der Grundbeiträge des Ressourcenausgleichs für die Beitragsperiode 2012-2015</p><p>Art. 2 Grundbeitrag der ressourcenstarken Kantone</p><p>Der Abschöpfungssatz gemäss Artikel 5 Absatz 1 FiLaG beträgt 18,15 Prozent.</p><p>Der Satz von 18,15 Prozent wurde so gewählt, dass im geltenden NFA der ressourcenschwächste Kanton nach den Ausgleichszahlungen aus dem Ressourcenausgleich 2013 einen Ressourcenindex von 85 erreicht hätte. Eine Gesamtdotierung von 3427 Millionen Franken hätte 2013 genügt, um den verfassungsmässigen Richtwert zu erreichen.</p><p>2. Vereinfachung des Finanzausgleichs. Erhöhung der Wirksamkeit des Ressourcenausgleichs</p><p>FiLaG</p><p>Art. 6 Verteilung der Mittel des Ressourcenausgleichs</p><p>Anpassung des Verteilmechanismus</p><p>Abs. 1 (angepasst)</p><p>Der Bundesrat legt die Verteilung der Mittel auf die ressourcenschwachen Kantone jährlich aufgrund ihres Ressourcenpotenzials und der Zahl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner fest. Der Beitrag pro Einwohnerin und Einwohner steigt linear mit zunehmender Differenz zwischen den massgebenden eigenen Ressourcen eines Kantons und dem schweizerischen Durchschnitt. Die Rangfolge der Kantone darf durch den Ressourcenausgleich nicht verändert werden.</p><p>Abs. 2 (neu: fixe neutrale Zone; kann alternativ auch variabel ausgestaltet werden)</p><p>Kantone, deren massgebenden eigenen Ressourcen pro Einwohnerin oder Einwohner vor dem Ausgleich über 90 Prozent des schweizerischen Durchschnitts liegen, erhalten keine Mittel.</p><p>Abs. 3 (keine Änderung; ehemaliger Abs. 2)</p><p>Die Mittel werden den Kantonen ohne Zweckbindung ausgerichtet.</p><p>Abs. 4 (angepasst; ehemaliger Abs. 3)</p><p>Zusammen mit den Leistungen aus dem Ressourcenausgleich wird garantiert, dass die massgebenden eigenen Ressourcen jedes Kantons pro Einwohnerin oder Einwohner mindestens 85 Prozent des schweizerischen Durchschnitts erreichen.</p><p>3. Anpassung der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage (ASG) aufgrund der unterschiedlichen Ausschöpfungsmöglichkeiten bei natürlichen und juristischen Personen</p><p>FiLaV</p><p>Art. 19</p><p>Die Gewinne der juristischen Personen werden mit einem Faktor von 0,7 in der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage gewichtet.</p><p>Ein Faktor von 0,7 entspricht einer effektiven Ausschöpfung der juristischen Personen im Vergleich zu den natürlichen Personen 2012/13.</p><p>4. Reduktion des Ressourcenausgleichs bei Steuerdumping</p><p>FiLaG</p><p>Art. 5 Festlegung der Mittel für den Ressourcenausgleich</p><p>Abs. 3 (Ergänzung)</p><p>Die ressourcenstarken Kantone entrichten pro Einwohnerin oder Einwohner einen einheitlichen Prozentsatz der Differenz zwischen ihren massgebenden eigenen Ressourcen und dem schweizerischen Durchschnitt. Die eingesparten Mittel gemäss Artikel 6 Absatz 2 zweiter Satz werden den ressourcenstarken Kantonen proportional zu ihren Beiträgen angerechnet.</p><p>Art. 6 Verteilung der Mittel des Ressourcenausgleichs</p><p>Abs. 3 (neu)</p><p>Kantonen mit einer Steuerausschöpfung unter dem Durchschnitt der Geberkantone werden die Mittel im Umfang der im Vergleich zum Durchschnitt der ressourcenstarken Kantone nicht ausgeschöpften Steuereinnahmen gekürzt; natürliche und juristische Personen werden separat betrachtet.</p><p>5. Aufhebung des Härteausgleichs</p><p>Der Härteausgleich ist mit einem Bundesbeschluss gemäss Artikel 19 Absatz 4 FiLaG für die dritte Finanzierungsperiode ab 2016 ganz aufzuheben.</p><p>Die frei werdenden Bundesmittel aus dem Härteausgleich müssen zugunsten der Kantone eingesetzt werden, wie es 2010 im Rahmen der Verständigungslösung zwischen Bund und Kantonen versprochen wurde.</p><p>6. Wasserzinsen als Einkommensquelle berücksichtigen</p><p>Ergänzung von Artikel 3 Absatz 2 FiLaG betreffend Ressourcenpotenzial:</p><p>Abs. 2</p><p>Es (das Ressourcenpotenzial) wird berechnet auf der Grundlage:</p><p>a. der steuerbaren Einkommen der natürlichen Personen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer;</p><p>b. der Vermögen der natürlichen Personen;</p><p>c. der steuerbaren Gewinne der juristischen Personen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer;</p><p>d. (neu): von wesentlichen Einnahmen der Kantone und Gemeinden aus Regalien und Konzessionen, insbesondere die Erträge von Wasserzinsen.</p><p>Eventualforderung: Ergänzung Artikel 7 Absatz 3 FiLaG (neu)</p><p>Einbezug der Wasserzinsen im geografisch-topografischen Lastenausgleich durch Verrechnung des geografisch-topografischen Sondernutzens mit den Sonderlasten:</p><p>Abs. 3 (neu)</p><p>Der Lastenausgleich wird gemindert durch die Erträge aus den Wasserzinsen.</p><p>7. Lizenzbox</p><p>7.1 Die Lizenzbox-Besteuerung ist in das Steuerharmonisierungsgesetz aufzunehmen.</p><p>7.2 Die Lizenzbox-Besteuerung ist im FiLaG für die Bestimmung des Ressourcenpotenzials NFA analog den Gewinnen der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus zu behandeln.</p>
    • Steuerung des nationalen Finanzausgleichs

Back to List