Artikel 285 und 286 des Strafgesetzbuches. Überprüfung der Angemessenheit der Strafrahmen
- ShortId
-
14.301
- Id
-
20140301
- Updated
-
20.05.2026 02:10
- Language
-
de
- Title
-
Artikel 285 und 286 des Strafgesetzbuches. Überprüfung der Angemessenheit der Strafrahmen
- AdditionalIndexing
-
12;Strafgesetzbuch;Drohung;Strafe;Strafvollzugspersonal;Polizei;Gewalt
- 1
-
- L03K050101, Strafe
- L04K01010207, Gewalt
- L06K050102010308, Drohung
- L04K04030304, Polizei
- L04K05010305, Strafvollzugspersonal
- L04K05010207, Strafgesetzbuch
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Seit geraumer Zeit kommt es in der Schweiz und auch im Tessin immer wieder zu sinn- und grundlosen Tätlichkeiten von Einzelpersonen und Gruppen gegenüber Ordnungskräften (Polizeibeamten, Grenzwächtern, Gefängniswärtern usw.) oder gegenüber anderen Beamten öffentlicher Einrichtungen. Zu den jüngsten Vorfällen gehört auch jener am Rande eines Eishockey-Derbys zwischen Lugano und Ambri-Piotta am 24. September 2013, als zwei Polizeibeamte von ein paar Hooligans, die danach gefasst werden konnten, spitalreif geschlagen wurden, oder jener vom 28. September 2013, als eine Polizistin nach einem Fussballspiel am Hals verletzt wurde.</p><p>Für all jene, die für die öffentliche Ruhe und Ordnung zu sorgen haben, und in Bezug auf die Sicherheit der Bevölkerung im Allgemeinen kann diese Entwicklung nur Besorgnis erregen.</p><p>Auch das Hooligan-Konkordat, dem das Tessin beigetreten ist, und die nationale Kampagne gegen Gewalt an Ordnungskräften scheinen nicht die erhoffte abschreckende bzw. präventive Wirkung zu haben.</p><p>Gemäss den Statistiken des Bundes (vgl. Jahresbericht 2012 des Bundesamtes für Polizei) nimmt die Gewalt an Sport- und Freizeitveranstaltungen zu. Diese Gewalt wird vor allem von Männern zwischen 15 und 35 Jahren ausgeübt, wobei die Hälfte zwischen 19 und 24 Jahre alt ist.</p><p>Während es noch vor zehn Jahren nur etwas mehr als 700 Fälle von Gewalt und Drohung gegen Beamte gab, waren es 2012 bereits deren 2957 (davon über 90 Prozent gegen Polizeibeamte).</p><p>Auf Bundesebene schlug der Verband Schweizerischer Polizeibeamter (VSPB) Alarm und hielt fest, dass diese Entwicklung negative Auswirkungen auf die Motivation der Polizeibeamten und das Vertrauen in die politischen Behörden hat. Letztere wurden deshalb vom VSPB aufgefordert, wieder kurze Freiheitsstrafen einzuführen und die Angemessenheit der Strafrahmen zu überprüfen, die im Strafgesetzbuch (StGB) für strafbare Handlungen gemäss Artikel 285 (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) und 286 (Hinderung einer Amtshandlung) vorgesehen sind.</p><p>Der Kanton Tessin unterstützt dieses Anliegen der Polizei und des öffentlichen Personals im Allgemeinen und fordert deshalb die Bundesversammlung mit dieser Standesinitiative auf, die Angemessenheit des im Strafgesetzbuch für die beiden oben genannten Straftaten vorgesehenen Strafrahmens zu überprüfen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Tessin folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird aufgefordert, die Angemessenheit der Strafrahmen zu überprüfen, die im Strafgesetzbuch (StGB) für strafbare Handlungen gemäss Artikel 285 (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) und 286 (Hinderung einer Amtshandlung) vorgesehen sind.</p>
- Artikel 285 und 286 des Strafgesetzbuches. Überprüfung der Angemessenheit der Strafrahmen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Seit geraumer Zeit kommt es in der Schweiz und auch im Tessin immer wieder zu sinn- und grundlosen Tätlichkeiten von Einzelpersonen und Gruppen gegenüber Ordnungskräften (Polizeibeamten, Grenzwächtern, Gefängniswärtern usw.) oder gegenüber anderen Beamten öffentlicher Einrichtungen. Zu den jüngsten Vorfällen gehört auch jener am Rande eines Eishockey-Derbys zwischen Lugano und Ambri-Piotta am 24. September 2013, als zwei Polizeibeamte von ein paar Hooligans, die danach gefasst werden konnten, spitalreif geschlagen wurden, oder jener vom 28. September 2013, als eine Polizistin nach einem Fussballspiel am Hals verletzt wurde.</p><p>Für all jene, die für die öffentliche Ruhe und Ordnung zu sorgen haben, und in Bezug auf die Sicherheit der Bevölkerung im Allgemeinen kann diese Entwicklung nur Besorgnis erregen.</p><p>Auch das Hooligan-Konkordat, dem das Tessin beigetreten ist, und die nationale Kampagne gegen Gewalt an Ordnungskräften scheinen nicht die erhoffte abschreckende bzw. präventive Wirkung zu haben.</p><p>Gemäss den Statistiken des Bundes (vgl. Jahresbericht 2012 des Bundesamtes für Polizei) nimmt die Gewalt an Sport- und Freizeitveranstaltungen zu. Diese Gewalt wird vor allem von Männern zwischen 15 und 35 Jahren ausgeübt, wobei die Hälfte zwischen 19 und 24 Jahre alt ist.</p><p>Während es noch vor zehn Jahren nur etwas mehr als 700 Fälle von Gewalt und Drohung gegen Beamte gab, waren es 2012 bereits deren 2957 (davon über 90 Prozent gegen Polizeibeamte).</p><p>Auf Bundesebene schlug der Verband Schweizerischer Polizeibeamter (VSPB) Alarm und hielt fest, dass diese Entwicklung negative Auswirkungen auf die Motivation der Polizeibeamten und das Vertrauen in die politischen Behörden hat. Letztere wurden deshalb vom VSPB aufgefordert, wieder kurze Freiheitsstrafen einzuführen und die Angemessenheit der Strafrahmen zu überprüfen, die im Strafgesetzbuch (StGB) für strafbare Handlungen gemäss Artikel 285 (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) und 286 (Hinderung einer Amtshandlung) vorgesehen sind.</p><p>Der Kanton Tessin unterstützt dieses Anliegen der Polizei und des öffentlichen Personals im Allgemeinen und fordert deshalb die Bundesversammlung mit dieser Standesinitiative auf, die Angemessenheit des im Strafgesetzbuch für die beiden oben genannten Straftaten vorgesehenen Strafrahmens zu überprüfen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Tessin folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird aufgefordert, die Angemessenheit der Strafrahmen zu überprüfen, die im Strafgesetzbuch (StGB) für strafbare Handlungen gemäss Artikel 285 (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) und 286 (Hinderung einer Amtshandlung) vorgesehen sind.</p>
- Artikel 285 und 286 des Strafgesetzbuches. Überprüfung der Angemessenheit der Strafrahmen
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