Mutterschaftsurlaub bei Adoption

ShortId
14.309
Id
20140309
Updated
20.05.2026 02:13
Language
de
Title
Mutterschaftsurlaub bei Adoption
AdditionalIndexing
28;44;Mutterschaftsversicherung;Mutterschaftsurlaub;Erwerbsersatzordnung;Adoption
1
  • L05K0104030101, Mutterschaftsurlaub
  • L04K01030102, Adoption
  • L04K01040107, Erwerbsersatzordnung
  • L04K01040115, Mutterschaftsversicherung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Neuenburger Grosse Rat verlangt, im Erwerbsersatzgesetz (EOG) einen dem Mutterschaftsurlaub entsprechenden Urlaub für Adoptivmütter einzuführen. Da das geltende Bundesrecht keinen Adoptionsurlaub vorsieht, soll das EOG so geändert werden, dass bei einer Adoption ein Mutterschaftsurlaub gewährt wird. Dieses Anliegen ist seit 2005 regelmässig auf Bundesebene vorgebracht worden, jedoch stets ohne Erfolg, so geschehen letztmals im September 2013 mit der Ablehnung der Motion Romano 12.3110, "Adoption von Kleinkindern. Hart geprüfte Familien unterstützen".</p><p>Bei der Frage, ob der Ausdruck "Ehegatte" durch "Partner" zu ersetzen sei, gelangte man zum Schluss, dass zum heutigen Zeitpunkt die Erfolgschancen dieses Anliegens gleich null wären, wenn der Adoptionsurlaub mit einem Elternurlaub verknüpft, d. h., wenn gleichzeitig der Anspruch auf den Erwerbsersatz erweitert würde, der derzeit nur für Frauen nach der Geburt vorgesehen ist. Die Einführung einer Erwerbsausfallentschädigung für Adoptivväter ist derzeit schlicht und einfach nicht vorstellbar. Deshalb ist es momentan taktisch klüger, mit dieser Gesetzesänderung einen ersten kleinen Schritt zu tun und nicht gleich alles umkrempeln zu wollen, indem gleichzeitig ein Elternurlaub eingeführt wird. Sollte der Nationalrat dieses Anliegen erneut ablehnen, dann wäre mit dieser Initiative zumindest ein weiteres Mal signalisiert worden, dass für dieses Problem eine Lösung gefunden werden muss.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Neuenburg folgende Standesinitiative ein:</p><p>In Ausübung seines Initiativrechts auf Bundesebene ersucht der Grosse Rat des Kantons Neuenburg die Bundesversammlung, zur Einführung einer Adoptionsentschädigung das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) wie folgt zu ändern:</p><p>Gliederungstitel vor Art. 16h</p><p>IIIb. Die Adoptionsentschädigung</p><p>Art. 16h</p><p>Frauen, die ein Kind adoptieren, welches acht Jahre oder jünger und nicht das Kind ihres Ehegatten ist, haben Anspruch auf eine Adoptionsentschädigung, welche der Mutterschaftsentschädigung entspricht.</p><p>Gliederungstitel vor Art. 16i</p><p>IIIc. Das Verhältnis zu kantonalen Regelungen</p><p>Einfügen vor dem Titel "IV. Verschiedene Bestimmungen"</p><p>Art. 16i (neu)</p><p>In Ergänzung zu Kapitel IIIa und IIIb können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Mutterschafts- oder Adoptionsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.</p>
  • Mutterschaftsurlaub bei Adoption
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Neuenburger Grosse Rat verlangt, im Erwerbsersatzgesetz (EOG) einen dem Mutterschaftsurlaub entsprechenden Urlaub für Adoptivmütter einzuführen. Da das geltende Bundesrecht keinen Adoptionsurlaub vorsieht, soll das EOG so geändert werden, dass bei einer Adoption ein Mutterschaftsurlaub gewährt wird. Dieses Anliegen ist seit 2005 regelmässig auf Bundesebene vorgebracht worden, jedoch stets ohne Erfolg, so geschehen letztmals im September 2013 mit der Ablehnung der Motion Romano 12.3110, "Adoption von Kleinkindern. Hart geprüfte Familien unterstützen".</p><p>Bei der Frage, ob der Ausdruck "Ehegatte" durch "Partner" zu ersetzen sei, gelangte man zum Schluss, dass zum heutigen Zeitpunkt die Erfolgschancen dieses Anliegens gleich null wären, wenn der Adoptionsurlaub mit einem Elternurlaub verknüpft, d. h., wenn gleichzeitig der Anspruch auf den Erwerbsersatz erweitert würde, der derzeit nur für Frauen nach der Geburt vorgesehen ist. Die Einführung einer Erwerbsausfallentschädigung für Adoptivväter ist derzeit schlicht und einfach nicht vorstellbar. Deshalb ist es momentan taktisch klüger, mit dieser Gesetzesänderung einen ersten kleinen Schritt zu tun und nicht gleich alles umkrempeln zu wollen, indem gleichzeitig ein Elternurlaub eingeführt wird. Sollte der Nationalrat dieses Anliegen erneut ablehnen, dann wäre mit dieser Initiative zumindest ein weiteres Mal signalisiert worden, dass für dieses Problem eine Lösung gefunden werden muss.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Neuenburg folgende Standesinitiative ein:</p><p>In Ausübung seines Initiativrechts auf Bundesebene ersucht der Grosse Rat des Kantons Neuenburg die Bundesversammlung, zur Einführung einer Adoptionsentschädigung das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) wie folgt zu ändern:</p><p>Gliederungstitel vor Art. 16h</p><p>IIIb. Die Adoptionsentschädigung</p><p>Art. 16h</p><p>Frauen, die ein Kind adoptieren, welches acht Jahre oder jünger und nicht das Kind ihres Ehegatten ist, haben Anspruch auf eine Adoptionsentschädigung, welche der Mutterschaftsentschädigung entspricht.</p><p>Gliederungstitel vor Art. 16i</p><p>IIIc. Das Verhältnis zu kantonalen Regelungen</p><p>Einfügen vor dem Titel "IV. Verschiedene Bestimmungen"</p><p>Art. 16i (neu)</p><p>In Ergänzung zu Kapitel IIIa und IIIb können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Mutterschafts- oder Adoptionsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.</p>
    • Mutterschaftsurlaub bei Adoption

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