Neudefinition des Rechtsbegriffs der Vergewaltigung in den Artikeln 189 und 190 des Strafgesetzbuches
- ShortId
-
14.311
- Id
-
20140311
- Updated
-
20.05.2026 02:13
- Language
-
de
- Title
-
Neudefinition des Rechtsbegriffs der Vergewaltigung in den Artikeln 189 und 190 des Strafgesetzbuches
- AdditionalIndexing
-
12;Gleichstellung von Mann und Frau;Strafgesetzbuch;Opfer;sexuelle Gewalt;Reform
- 1
-
- L06K050102010305, sexuelle Gewalt
- L04K05010207, Strafgesetzbuch
- L04K08020310, Reform
- L04K05020305, Gleichstellung von Mann und Frau
- L04K05010205, Opfer
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die Definition der Vergewaltigung im Schweizer Strafgesetzbuch unterscheidet sich nicht nur sehr stark von jener in den Strafgesetzbüchern unserer Nachbarländer, sondern sie ist auch veraltet, da sie Männer als Opfer ausschliesst und sich zudem auf den Beischlaf im engeren Sinne beschränkt und damit andere Formen der gewaltsamen sexuellen Penetration nicht berücksichtigt.</p><p>Für die verschiedenen Formen der gewaltsamen sexuellen Penetration gibt es derzeit im Strafgesetzbuch zwei Bestimmungen: Artikel 190 (Vergewaltigung) (1) und Artikel 189 (Sexuelle Nötigung) (2). Auf den ersten Blick scheinen diese beiden Artikel sehr ähnlich:</p><p>- Beide Straftaten sind Verbrechen;</p><p>- beide Straftaten werden von Amtes wegen verfolgt;</p><p>- beide Artikel enthalten in ihrem dritten Absatz eine Tatbestandsqualifikation mit demselben Wortlaut;</p><p>- die Verjährung für beide Straftaten beträgt 15 Jahre (sofern das Opfer nicht minderjährig und unter 16 Jahre alt ist);</p><p>- als Höchststrafe sind in beiden Artikeln 10 Jahre Freiheitsentzug festgelegt.</p><p>Es gibt jedoch grundlegende Unterschiede:</p><p>- Opfer einer Vergewaltigung können nur Personen weiblichen Geschlechts sein;</p><p>- eine Vergewaltigung kann nur ein Mann direkt begehen;</p><p>- die Mindeststrafe bei der sexuellen Nötigung ist eine Geldstrafe, bei der Vergewaltigung ein Jahr Freiheitsentzug.</p><p>Eine aktuelle Studie zeigt, dass bei einer Verurteilung gemäss Artikel 190 StGB durchschnittlich 1179 Tage Freiheitsentzug, bei einer Verurteilung für sexuelle Nötigung 876 Tage Freiheitsentzug verhängt werden. (3)</p><p>Die unterschiedlichen Mindeststrafen der beiden Artikel erscheinen nicht gerechtfertigt, wenn der unter Artikel 189 StGB fallende Straftatbestand dem Beischlaf im engeren Sinne entspricht und von derselben Schwere ist. (4)</p><p>Es ist heute erwiesen, dass es für die Opfer sexueller Gewalt von grosser Bedeutung ist, als Opfer anerkannt zu werden, um die schwierigen Schritte nach dem Übergriff bewältigen zu können. Derzeit verweigert das Schweizer Recht den Männern die Anerkennung als Vergewaltigungsopfer, wodurch ihre Situation nicht klar definiert ist und als weniger schwerwiegend erachtet wird. Des Weiteren verweigert die enge Definition von Artikel 190 StGB auch Frauen, die sexuelle Übergriffe erleiden mussten, welche ebenso gewalttätig und traumatisierend waren wie ein erzwungener Beischlaf, die Anerkennung als Vergewaltigungsopfer.</p><p>Das Strafrecht ist ein Rechtsgebiet, das sich den Entwicklungen der Gesellschaft und deren Sitten anpassen muss. Die Unterscheidung zwischen Beischlaf und anderen entsprechenden sexuellen Handlungen, die heute, sofern sie einvernehmlich sind, als fester Bestandteil dessen gelten, was die Gesellschaft als Beischlaf ansieht, ist künstlich und überholt.</p><p>Dies zeigt sich auch darin, dass unsere Nachbarländer die Vergewaltigung viel weiter fassen. In Frankreich zum Beispiel gilt als Vergewaltigung jede Form von sexueller Penetration, die an einer anderen Person unter Anwendung von Gewalt, Nötigung, Drohung oder Hinterlist begangen wird. (5) Diese wird mit einem Freiheitsentzug bis zu 15 Jahren bestraft, bei erschwerenden Umständen sogar mit bis zu 30 Jahren.</p><p>Zudem besteht eine Diskrepanz zwischen der Schweizer Gesetzgebung und dem internationalen Recht. So empfiehlt insbesondere die Parlamentarische Versammlung des Europarates, deren Mitglied die Schweiz seit 1963 ist, die Rechtsbestimmungen in Sachen Vergewaltigung und sexueller Übergriffe geschlechtsneutral zu formulieren. (6) Darüber hinaus hat die Schweiz am 11. September 2013 das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt unterzeichnet, welches das wichtigste rechtlich bindende internationale Instrument zum Schutz der Frauen vor jeglicher Form von Gewalt ist. Dieses Übereinkommen ist trotz seiner Fokussierung auf die Gewalt gegen Frauen auch auf Opfer männlichen Geschlechts anwendbar. (7) Die Vergewaltigung wird in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens als "nicht einverständliches, sexuell bestimmtes vaginales, anales oder orales Eindringen in den Körper einer anderen Person mit einem Körperteil oder Gegenstand" definiert.</p><p>Der Internationale Strafgerichtshof schliesslich definiert die Vergewaltigung als mit Zwang erreichte Besitznahme des Körpers einer Person, bei der - und sei es auch nur oberflächlich - ein Körperteil des Opfers oder des Täters durch ein Geschlechtsorgan bzw. der Anus oder die Vagina des Opfers durch ein Objekt oder ein Körperteil penetriert wird. (8)</p><p>Am 19. Juni 2013 hat Nationalrat Hugues Hiltpold zum selben Thema die Interpellation 13.3485 eingereicht. Es ist schockierend, in der Antwort des Bundesrates zu lesen, dass die Vergewaltigung "seit Langem ein nur an einer Frau begehbares Delikt ist" und es keinen Grund für eine Erweiterung des Tatbestands auf männliche Opfer gebe. Mit einer solchen Argumentation kann man sich der Entwicklung in jedwedem Bereich verweigern. Den Vorschlag, die Unterscheidung zwischen "sexueller Nötigung" und "Vergewaltigung" aufzuheben und hierfür einen gemeinsamen Artikel zu schaffen, lehnt der Bundesrat allein mit dem Verweis auf die Kritik an der schwer auszulegenden deutschen Regelung ab, welche einen ziemlichen Sonderfall in diesem Bereich darstellt. Die Rechtslage in den anderen europäischen Ländern wird überhaupt nicht berücksichtigt. Zumindest anerkennt der Bundesrat ganz am Ende seiner Antwort, dass angesichts der gesellschaftlichen Entwicklungen und des heute herrschenden Verständnisses des Begriffs der Vergewaltigung eventuell eine Revision des Sexualstrafrechts erforderlich sein könnte.</p><p></p><p>1) Artikel 190 Absatz 1: Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.</p><p>2) Artikel 189 Absatz 1: Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.</p><p>3) Queloz Nicolas, "Une 'diversité culturelle' appelée à disparaître? Le viol d'une personne de sexe féminin (art. 190 CPS) comme lex specialis de la contrainte sexuelle (art. 189 CPS)", in Queloz Nicolas, Niggli Marcel, Riedo Christof (Hrsg.), "Droit pénal et diversités culturelles, Mélanges en l'honneur de José Hurtado Pozo", Genf/Zürich, Schulthess, 2012, 441-459.</p><p>4) Vgl. insbesondere BGE 132 IV 120, in dem das BG präzisiert, dass eine erzwungene Fellatio nicht weniger schwerwiegend ist als eine Vergewaltigung, und ein Urteil kantonaler Instanzen aufhebt, welche sich nicht an die Mindeststrafe von einem Jahr gebunden fühlten und einen für sexuelle Nötigung (und Pornographie) schuldig gesprochenen Täter zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilten.</p><p>5) Artikel 222-23 des französischen Code pénal.</p><p>6) Empfehlung 1777 (2007) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, Punkt 6.2.6.</p><p>7) Vgl. Erläuternder Bericht des Europarates zu diesem Übereinkommen, insbesondere Abschnitt 21.</p><p>8) Vgl. Veröffentlichung des Internationalen Strafgerichtshofs mit dem Titel "Eléments des crimes", S. 8.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, auf Artikel 115 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung sowie auf Artikel 156 des Geschäftsreglementes vom 13. September 1985 des Grossen Rates des Kantons Genf (Loi portant règlement du Grand Conseil de la République et canton de Genève) reicht der Kanton Genf folgende Standesinitiative ein:</p><p>Unter Bezugnahme auf:</p><p>- Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung, in dem die Gleichberechtigung von Mann und Frau verankert ist;</p><p>- Punkt 6.2.6 der Empfehlung 1777 (2007) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates;</p><p>- Artikel 2 des von der Schweiz im Jahr 1997 ratifizierten Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung gegenüber Frauen, welcher die Unterzeichnerstaaten auffordert, die Gleichstellung von Mann und Frau gesetzlich sicherzustellen; </p><p>- Artikel 4 der Erklärung zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (Uno-Resolution 48/104 vom 20. Dezember 1993), welcher die Mitgliedstaaten auffordert, in ihren Gesetzen einen gerechten und wirksamen Ersatz für den erlittenen Schaden vorzusehen;</p><p>fordert der Grosse Rat des Kantons Genf die Bundesversammlung auf, die Artikel 189 und 190 des Strafgesetzbuches so zu ändern, dass der Rechtsbegriff der Vergewaltigung erweitert wird und auch Personen männlichen Geschlechts als Opfer in den Tatbestand einschliesst, ebenso wie andere Formen der gewaltsamen sexuellen Penetration als den Beischlaf.</p>
- Neudefinition des Rechtsbegriffs der Vergewaltigung in den Artikeln 189 und 190 des Strafgesetzbuches
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Definition der Vergewaltigung im Schweizer Strafgesetzbuch unterscheidet sich nicht nur sehr stark von jener in den Strafgesetzbüchern unserer Nachbarländer, sondern sie ist auch veraltet, da sie Männer als Opfer ausschliesst und sich zudem auf den Beischlaf im engeren Sinne beschränkt und damit andere Formen der gewaltsamen sexuellen Penetration nicht berücksichtigt.</p><p>Für die verschiedenen Formen der gewaltsamen sexuellen Penetration gibt es derzeit im Strafgesetzbuch zwei Bestimmungen: Artikel 190 (Vergewaltigung) (1) und Artikel 189 (Sexuelle Nötigung) (2). Auf den ersten Blick scheinen diese beiden Artikel sehr ähnlich:</p><p>- Beide Straftaten sind Verbrechen;</p><p>- beide Straftaten werden von Amtes wegen verfolgt;</p><p>- beide Artikel enthalten in ihrem dritten Absatz eine Tatbestandsqualifikation mit demselben Wortlaut;</p><p>- die Verjährung für beide Straftaten beträgt 15 Jahre (sofern das Opfer nicht minderjährig und unter 16 Jahre alt ist);</p><p>- als Höchststrafe sind in beiden Artikeln 10 Jahre Freiheitsentzug festgelegt.</p><p>Es gibt jedoch grundlegende Unterschiede:</p><p>- Opfer einer Vergewaltigung können nur Personen weiblichen Geschlechts sein;</p><p>- eine Vergewaltigung kann nur ein Mann direkt begehen;</p><p>- die Mindeststrafe bei der sexuellen Nötigung ist eine Geldstrafe, bei der Vergewaltigung ein Jahr Freiheitsentzug.</p><p>Eine aktuelle Studie zeigt, dass bei einer Verurteilung gemäss Artikel 190 StGB durchschnittlich 1179 Tage Freiheitsentzug, bei einer Verurteilung für sexuelle Nötigung 876 Tage Freiheitsentzug verhängt werden. (3)</p><p>Die unterschiedlichen Mindeststrafen der beiden Artikel erscheinen nicht gerechtfertigt, wenn der unter Artikel 189 StGB fallende Straftatbestand dem Beischlaf im engeren Sinne entspricht und von derselben Schwere ist. (4)</p><p>Es ist heute erwiesen, dass es für die Opfer sexueller Gewalt von grosser Bedeutung ist, als Opfer anerkannt zu werden, um die schwierigen Schritte nach dem Übergriff bewältigen zu können. Derzeit verweigert das Schweizer Recht den Männern die Anerkennung als Vergewaltigungsopfer, wodurch ihre Situation nicht klar definiert ist und als weniger schwerwiegend erachtet wird. Des Weiteren verweigert die enge Definition von Artikel 190 StGB auch Frauen, die sexuelle Übergriffe erleiden mussten, welche ebenso gewalttätig und traumatisierend waren wie ein erzwungener Beischlaf, die Anerkennung als Vergewaltigungsopfer.</p><p>Das Strafrecht ist ein Rechtsgebiet, das sich den Entwicklungen der Gesellschaft und deren Sitten anpassen muss. Die Unterscheidung zwischen Beischlaf und anderen entsprechenden sexuellen Handlungen, die heute, sofern sie einvernehmlich sind, als fester Bestandteil dessen gelten, was die Gesellschaft als Beischlaf ansieht, ist künstlich und überholt.</p><p>Dies zeigt sich auch darin, dass unsere Nachbarländer die Vergewaltigung viel weiter fassen. In Frankreich zum Beispiel gilt als Vergewaltigung jede Form von sexueller Penetration, die an einer anderen Person unter Anwendung von Gewalt, Nötigung, Drohung oder Hinterlist begangen wird. (5) Diese wird mit einem Freiheitsentzug bis zu 15 Jahren bestraft, bei erschwerenden Umständen sogar mit bis zu 30 Jahren.</p><p>Zudem besteht eine Diskrepanz zwischen der Schweizer Gesetzgebung und dem internationalen Recht. So empfiehlt insbesondere die Parlamentarische Versammlung des Europarates, deren Mitglied die Schweiz seit 1963 ist, die Rechtsbestimmungen in Sachen Vergewaltigung und sexueller Übergriffe geschlechtsneutral zu formulieren. (6) Darüber hinaus hat die Schweiz am 11. September 2013 das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt unterzeichnet, welches das wichtigste rechtlich bindende internationale Instrument zum Schutz der Frauen vor jeglicher Form von Gewalt ist. Dieses Übereinkommen ist trotz seiner Fokussierung auf die Gewalt gegen Frauen auch auf Opfer männlichen Geschlechts anwendbar. (7) Die Vergewaltigung wird in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens als "nicht einverständliches, sexuell bestimmtes vaginales, anales oder orales Eindringen in den Körper einer anderen Person mit einem Körperteil oder Gegenstand" definiert.</p><p>Der Internationale Strafgerichtshof schliesslich definiert die Vergewaltigung als mit Zwang erreichte Besitznahme des Körpers einer Person, bei der - und sei es auch nur oberflächlich - ein Körperteil des Opfers oder des Täters durch ein Geschlechtsorgan bzw. der Anus oder die Vagina des Opfers durch ein Objekt oder ein Körperteil penetriert wird. (8)</p><p>Am 19. Juni 2013 hat Nationalrat Hugues Hiltpold zum selben Thema die Interpellation 13.3485 eingereicht. Es ist schockierend, in der Antwort des Bundesrates zu lesen, dass die Vergewaltigung "seit Langem ein nur an einer Frau begehbares Delikt ist" und es keinen Grund für eine Erweiterung des Tatbestands auf männliche Opfer gebe. Mit einer solchen Argumentation kann man sich der Entwicklung in jedwedem Bereich verweigern. Den Vorschlag, die Unterscheidung zwischen "sexueller Nötigung" und "Vergewaltigung" aufzuheben und hierfür einen gemeinsamen Artikel zu schaffen, lehnt der Bundesrat allein mit dem Verweis auf die Kritik an der schwer auszulegenden deutschen Regelung ab, welche einen ziemlichen Sonderfall in diesem Bereich darstellt. Die Rechtslage in den anderen europäischen Ländern wird überhaupt nicht berücksichtigt. Zumindest anerkennt der Bundesrat ganz am Ende seiner Antwort, dass angesichts der gesellschaftlichen Entwicklungen und des heute herrschenden Verständnisses des Begriffs der Vergewaltigung eventuell eine Revision des Sexualstrafrechts erforderlich sein könnte.</p><p></p><p>1) Artikel 190 Absatz 1: Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.</p><p>2) Artikel 189 Absatz 1: Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.</p><p>3) Queloz Nicolas, "Une 'diversité culturelle' appelée à disparaître? Le viol d'une personne de sexe féminin (art. 190 CPS) comme lex specialis de la contrainte sexuelle (art. 189 CPS)", in Queloz Nicolas, Niggli Marcel, Riedo Christof (Hrsg.), "Droit pénal et diversités culturelles, Mélanges en l'honneur de José Hurtado Pozo", Genf/Zürich, Schulthess, 2012, 441-459.</p><p>4) Vgl. insbesondere BGE 132 IV 120, in dem das BG präzisiert, dass eine erzwungene Fellatio nicht weniger schwerwiegend ist als eine Vergewaltigung, und ein Urteil kantonaler Instanzen aufhebt, welche sich nicht an die Mindeststrafe von einem Jahr gebunden fühlten und einen für sexuelle Nötigung (und Pornographie) schuldig gesprochenen Täter zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilten.</p><p>5) Artikel 222-23 des französischen Code pénal.</p><p>6) Empfehlung 1777 (2007) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, Punkt 6.2.6.</p><p>7) Vgl. Erläuternder Bericht des Europarates zu diesem Übereinkommen, insbesondere Abschnitt 21.</p><p>8) Vgl. Veröffentlichung des Internationalen Strafgerichtshofs mit dem Titel "Eléments des crimes", S. 8.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, auf Artikel 115 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung sowie auf Artikel 156 des Geschäftsreglementes vom 13. September 1985 des Grossen Rates des Kantons Genf (Loi portant règlement du Grand Conseil de la République et canton de Genève) reicht der Kanton Genf folgende Standesinitiative ein:</p><p>Unter Bezugnahme auf:</p><p>- Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung, in dem die Gleichberechtigung von Mann und Frau verankert ist;</p><p>- Punkt 6.2.6 der Empfehlung 1777 (2007) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates;</p><p>- Artikel 2 des von der Schweiz im Jahr 1997 ratifizierten Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung gegenüber Frauen, welcher die Unterzeichnerstaaten auffordert, die Gleichstellung von Mann und Frau gesetzlich sicherzustellen; </p><p>- Artikel 4 der Erklärung zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (Uno-Resolution 48/104 vom 20. Dezember 1993), welcher die Mitgliedstaaten auffordert, in ihren Gesetzen einen gerechten und wirksamen Ersatz für den erlittenen Schaden vorzusehen;</p><p>fordert der Grosse Rat des Kantons Genf die Bundesversammlung auf, die Artikel 189 und 190 des Strafgesetzbuches so zu ändern, dass der Rechtsbegriff der Vergewaltigung erweitert wird und auch Personen männlichen Geschlechts als Opfer in den Tatbestand einschliesst, ebenso wie andere Formen der gewaltsamen sexuellen Penetration als den Beischlaf.</p>
- Neudefinition des Rechtsbegriffs der Vergewaltigung in den Artikeln 189 und 190 des Strafgesetzbuches
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