Krankenpflegeversicherung. Anpassung der Beiträge für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen
- ShortId
-
14.315
- Id
-
20140315
- Updated
-
20.05.2026 01:58
- Language
-
de
- Title
-
Krankenpflegeversicherung. Anpassung der Beiträge für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen
- AdditionalIndexing
-
28;2841;Ergänzungsleistung;Krankenkassenprämie;Invalidenversicherung;AHV
- 1
-
- L05K0104010903, Krankenkassenprämie
- L05K0104010101, AHV
- L04K01040103, Invalidenversicherung
- L04K01040106, Ergänzungsleistung
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die effektive Versicherungsprämie vieler Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (hiernach: EL-Bezügerinnen und Bezüger) ist tiefer als die Pauschalprämie. Die Kantone können allerdings nicht eigenständig entscheiden und müssen - entsprechend dem Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts vor kantonalem Recht - auch gegen ihren Willen die einschlägige Bundesregelung anwenden. Wie zahlreiche andere Kantone bekämpfte der Kanton Tessin die von den eidgenössischen Räten beschlossene Änderung vehement. Vor Inkraftsetzen des neuen Artikels 21a ELG - der den Kantonen auf 2014 de facto jegliche Befugnis in dieser Sache nahm - hatte das Tessin eine andere, viel sinnvollere Regelung: War die effektive KVG-Prämie der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers geringer als die von Bund vorgesehene Pauschalprämie, so zahlte das Tessin dem Krankenversicherer direkt die effektive Prämie aus; war die effektive Prämie jedoch höher als die Pauschalprämie, so wurde als Maximum die Pauschalprämie ausbezahlt. Seit 2014 darf diese vernünftige Regelung (die zudem auch für die im KVG vorgesehene und auf Antrag gewährte individuelle Prämienverbilligung gilt, d. h. für Personen, die keine EL beziehen; vgl. Art. 38 Abs. 2 des Tessiner Gesetzes zur Umsetzung des KVG (LCAMal)) nicht mehr angewendet werden, denn auch das Tessin musste sich der Bundesregelung beugen.</p><p>Die Kantone setzen sich bekanntlich über verschiedene im Bereich der Ergänzungsleistungen tätige Bundesgremien wie auch über ihre Vertreterinnen und Vertreter in den eidgenössischen Räten dafür ein, dass sie zumindest eigenständig über die Höhe der Prämienverbilligung entscheiden können, die sie den EL-Bezügerinnen und -Bezügern in der Krankenpflegeversicherung gewähren. Die aufoktroyierte Anwendung der Bundesregelung hat für den Kanton Tessin im Jahr 2014 Mehrkosten von rund drei Millionen Franken zur Folge. Hinzu kommen rund fünf Millionen Franken Mehrkosten im Vergleich zum Voranschlag 2013, womit im Voranschlag 2014 für Prämienverbilligungen für EL-Bezügerinnen und -Bezüger rund 116 Millionen Franken eingestellt sind.</p><p>Das neue Bundesrecht ist somit insgesamt schwer nachvollziehbar und bringt die Finanzen des Kantons Tessin in einer äusserst schwierigen Zeit zusätzlich unter Druck. Derzeit können die Kantone von den Krankenversicherern nicht verlangen, dass diese die über die effektiven Prämien hinaus bezahlten Gelder zurückerstatten.</p><p>Deshalb ersucht der Kanton Tessin die Bundesversammlung, den neuen am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 21a ELG wie von ihm vorgeschlagen zu ändern.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Tessin folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird ersucht, Artikel 21a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 21a Auszahlung der Prämie für die Krankenpflegeversicherung</p><p>Abs. 1</p><p>Die jährliche Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ist in Abweichung von Artikel 20 ATSG direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen.</p><p>Abs. 2</p><p>Ist die effektive Krankenpflegeversicherungsprämie der Bezügerin oder des Bezügers von AHV/IV-Ergänzungsleistungen tiefer als die Pauschalprämie, so entspricht der ausbezahlte Betrag der effektiven Prämie. Ist die effektive Krankenpflegeversicherungsprämie der Bezügerin oder des Bezügers von AHV/IV-Ergänzungsleistungen höher als die Pauschalprämie, so entspricht der ausbezahlte Betrag der Pauschalprämie.</p>
- Krankenpflegeversicherung. Anpassung der Beiträge für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die effektive Versicherungsprämie vieler Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (hiernach: EL-Bezügerinnen und Bezüger) ist tiefer als die Pauschalprämie. Die Kantone können allerdings nicht eigenständig entscheiden und müssen - entsprechend dem Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts vor kantonalem Recht - auch gegen ihren Willen die einschlägige Bundesregelung anwenden. Wie zahlreiche andere Kantone bekämpfte der Kanton Tessin die von den eidgenössischen Räten beschlossene Änderung vehement. Vor Inkraftsetzen des neuen Artikels 21a ELG - der den Kantonen auf 2014 de facto jegliche Befugnis in dieser Sache nahm - hatte das Tessin eine andere, viel sinnvollere Regelung: War die effektive KVG-Prämie der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers geringer als die von Bund vorgesehene Pauschalprämie, so zahlte das Tessin dem Krankenversicherer direkt die effektive Prämie aus; war die effektive Prämie jedoch höher als die Pauschalprämie, so wurde als Maximum die Pauschalprämie ausbezahlt. Seit 2014 darf diese vernünftige Regelung (die zudem auch für die im KVG vorgesehene und auf Antrag gewährte individuelle Prämienverbilligung gilt, d. h. für Personen, die keine EL beziehen; vgl. Art. 38 Abs. 2 des Tessiner Gesetzes zur Umsetzung des KVG (LCAMal)) nicht mehr angewendet werden, denn auch das Tessin musste sich der Bundesregelung beugen.</p><p>Die Kantone setzen sich bekanntlich über verschiedene im Bereich der Ergänzungsleistungen tätige Bundesgremien wie auch über ihre Vertreterinnen und Vertreter in den eidgenössischen Räten dafür ein, dass sie zumindest eigenständig über die Höhe der Prämienverbilligung entscheiden können, die sie den EL-Bezügerinnen und -Bezügern in der Krankenpflegeversicherung gewähren. Die aufoktroyierte Anwendung der Bundesregelung hat für den Kanton Tessin im Jahr 2014 Mehrkosten von rund drei Millionen Franken zur Folge. Hinzu kommen rund fünf Millionen Franken Mehrkosten im Vergleich zum Voranschlag 2013, womit im Voranschlag 2014 für Prämienverbilligungen für EL-Bezügerinnen und -Bezüger rund 116 Millionen Franken eingestellt sind.</p><p>Das neue Bundesrecht ist somit insgesamt schwer nachvollziehbar und bringt die Finanzen des Kantons Tessin in einer äusserst schwierigen Zeit zusätzlich unter Druck. Derzeit können die Kantone von den Krankenversicherern nicht verlangen, dass diese die über die effektiven Prämien hinaus bezahlten Gelder zurückerstatten.</p><p>Deshalb ersucht der Kanton Tessin die Bundesversammlung, den neuen am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 21a ELG wie von ihm vorgeschlagen zu ändern.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Tessin folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird ersucht, Artikel 21a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 21a Auszahlung der Prämie für die Krankenpflegeversicherung</p><p>Abs. 1</p><p>Die jährliche Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ist in Abweichung von Artikel 20 ATSG direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen.</p><p>Abs. 2</p><p>Ist die effektive Krankenpflegeversicherungsprämie der Bezügerin oder des Bezügers von AHV/IV-Ergänzungsleistungen tiefer als die Pauschalprämie, so entspricht der ausbezahlte Betrag der effektiven Prämie. Ist die effektive Krankenpflegeversicherungsprämie der Bezügerin oder des Bezügers von AHV/IV-Ergänzungsleistungen höher als die Pauschalprämie, so entspricht der ausbezahlte Betrag der Pauschalprämie.</p>
- Krankenpflegeversicherung. Anpassung der Beiträge für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen
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