Souveränität bei Wahlfragen
- ShortId
-
14.316
- Id
-
20140316
- Updated
-
20.05.2026 01:55
- Language
-
de
- Title
-
Souveränität bei Wahlfragen
- AdditionalIndexing
-
04;Wahlsystem;kantonale Wahl;Wahlen und Abstimmungen;Wahl;Abstimmungsverfahren
- 1
-
- L02K0801, Wahlen und Abstimmungen
- L04K08010111, Abstimmungsverfahren
- L03K080103, Wahl
- L04K08010306, kantonale Wahl
- L04K08010303, Wahlsystem
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Unlängst wurde auf eine Beschwerde hin das Wahlsystem der Kantonsparlamente der Kantone Zug, Nidwalden und Schwyz vom Bundesgericht gerügt. In diesen Kantonen gilt für die Wahl ins Kantonsparlament das Proporzsystem. Das Bundesgericht beanstandete an diesem System das ungleiche Gewicht der einzelnen Stimme in kleinen Wahlkreisen. In den erwähnten Kantonen muss nun ein Wahlsystem gesucht werden, das dem Urteil des Bundesgerichtes gerecht wird.</p><p>Im Kanton Uri wird in den grösseren Gemeinden im Proporzsystem und in den kleineren Gemeinden im Majorzsystem gewählt. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass auf eine Beschwerde hin auch vom Kanton Uri gefordert werden könnte, sein Wahlsystem anzupassen oder zu ändern. Der Kanton Uri ist mit seinem jetzigen, bewährten Wahlsystem jedoch sehr zufrieden und will nicht, dass ihm ein anderes Wahlsystem aufgezwungen werden kann.</p><p>Von Verfassung wegen haben alle Bundesbehörden, auch die gerichtlichen, die verfassungsrechtlich gewährleistete Eigenständigkeit der Kantone zu beachten. Eine gewisse Eigenständigkeit der Kantone im Rahmen von Artikel 34 der Bundesverfassung ist bei der Bestimmung des kantonalen Wahlrechts deshalb naheliegend. Auch das Bundesgericht hält in seiner Praxis fest, die Kantone seien bei der Ausgestaltung ihres politischen Systems weitgehend frei. Artikel 39 Absatz 1 der Bundesverfassung verpflichte sie lediglich, die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen (repräsentativen oder demokratischen) Formen zu sichern. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügten grundsätzlich sowohl das Majorz- als auch das Proporzwahlverfahren. Schranke für die Ausgestaltung des Wahlverfahrens bildeten allerdings die Wahl- und Abstimmungsfreiheit von Artikel 34 der Bundesverfassung und das die politische Gleichberechtigung garantierende Rechtsgleichheitsgebot von Artikel 8 Absatz 1 der Bundesverfassung.</p><p>Das Bundesgericht hat nun die Anforderungen an die Wahlsysteme in seiner jüngeren Rechtsprechung laufend verschärft. Während bis vor ein paar Jahren noch Abweichungen aus sachlichen - sei es historischen, föderalistischen, kulturellen, sprachlichen, ethnischen oder religiösen - Gründen für einen Minderheitenschutz oder zur Wahrung einer spezifischen, historisch gewachsenen und noch immer lebendigen Gebietsidentität vom Bundesgericht als zureichend anerkannt wurden, werden sie heute nicht mehr als ausreichend betrachtet. Das führt zunehmend zu einer Beschneidung der Kantone. Kantonale Eigenständigkeiten werden verunmöglicht. Es ist aber gerade Ausdruck eines gelebten Föderalismus, dass gewisse Differenzierungen zwischen den Kantonen möglich und zulässig sein sollen. Nicht von ungefähr verankert die Bundesverfassung die Pflicht des Bundes, die Eigenständigkeit der Kantone zu wahren (Art. 47 Abs. 1 der Bundesverfassung).</p><p>Die Souveränität der Kantone bei Wahlfragen muss wiederhergestellt werden. In den Kantonen soll das Volk sein Wahlsystem bestimmen können. Mit der vorliegenden Standesinitiative will der Kanton Uri ein Zeichen setzen gegen inadäquate Einschränkungen der Kantone bei der Wahl ihres Wahlsystems durch das Bundesgericht. Die vorliegende Standesinitiative zielt deshalb auf eine präzisere Formulierung von Artikel 34 der Bundesverfassung und damit auf eine Rückbesinnung auf die kantonalen Eigenständigkeiten ab. Sie ist Ausdruck des Missfallens über eine Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Bereich des kantonalen Wahlrechts. Die extensive Auslegung von Artikel 34 der Bundesverfassung durch das Bundesgericht ist vor allem auch deswegen problematisch, weil Änderungen und Ausgestaltungen von kantonalen Wahlrechten heute nicht mehr auf dem direktdemokratischen Weg bzw. über Gesetzgebungsverfahren, sondern über richterliche Vorgaben erfolgen. Deshalb soll die Bundesverfassung dahingehend geändert werden, dass die Kantone in der Ausgestaltung ihres Wahlrechts frei sind.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Uri folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung soll dahingehend geändert werden, dass die Kantone frei sind in der Ausgestaltung ihres Wahlrechts.</p>
- Souveränität bei Wahlfragen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Unlängst wurde auf eine Beschwerde hin das Wahlsystem der Kantonsparlamente der Kantone Zug, Nidwalden und Schwyz vom Bundesgericht gerügt. In diesen Kantonen gilt für die Wahl ins Kantonsparlament das Proporzsystem. Das Bundesgericht beanstandete an diesem System das ungleiche Gewicht der einzelnen Stimme in kleinen Wahlkreisen. In den erwähnten Kantonen muss nun ein Wahlsystem gesucht werden, das dem Urteil des Bundesgerichtes gerecht wird.</p><p>Im Kanton Uri wird in den grösseren Gemeinden im Proporzsystem und in den kleineren Gemeinden im Majorzsystem gewählt. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass auf eine Beschwerde hin auch vom Kanton Uri gefordert werden könnte, sein Wahlsystem anzupassen oder zu ändern. Der Kanton Uri ist mit seinem jetzigen, bewährten Wahlsystem jedoch sehr zufrieden und will nicht, dass ihm ein anderes Wahlsystem aufgezwungen werden kann.</p><p>Von Verfassung wegen haben alle Bundesbehörden, auch die gerichtlichen, die verfassungsrechtlich gewährleistete Eigenständigkeit der Kantone zu beachten. Eine gewisse Eigenständigkeit der Kantone im Rahmen von Artikel 34 der Bundesverfassung ist bei der Bestimmung des kantonalen Wahlrechts deshalb naheliegend. Auch das Bundesgericht hält in seiner Praxis fest, die Kantone seien bei der Ausgestaltung ihres politischen Systems weitgehend frei. Artikel 39 Absatz 1 der Bundesverfassung verpflichte sie lediglich, die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen (repräsentativen oder demokratischen) Formen zu sichern. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügten grundsätzlich sowohl das Majorz- als auch das Proporzwahlverfahren. Schranke für die Ausgestaltung des Wahlverfahrens bildeten allerdings die Wahl- und Abstimmungsfreiheit von Artikel 34 der Bundesverfassung und das die politische Gleichberechtigung garantierende Rechtsgleichheitsgebot von Artikel 8 Absatz 1 der Bundesverfassung.</p><p>Das Bundesgericht hat nun die Anforderungen an die Wahlsysteme in seiner jüngeren Rechtsprechung laufend verschärft. Während bis vor ein paar Jahren noch Abweichungen aus sachlichen - sei es historischen, föderalistischen, kulturellen, sprachlichen, ethnischen oder religiösen - Gründen für einen Minderheitenschutz oder zur Wahrung einer spezifischen, historisch gewachsenen und noch immer lebendigen Gebietsidentität vom Bundesgericht als zureichend anerkannt wurden, werden sie heute nicht mehr als ausreichend betrachtet. Das führt zunehmend zu einer Beschneidung der Kantone. Kantonale Eigenständigkeiten werden verunmöglicht. Es ist aber gerade Ausdruck eines gelebten Föderalismus, dass gewisse Differenzierungen zwischen den Kantonen möglich und zulässig sein sollen. Nicht von ungefähr verankert die Bundesverfassung die Pflicht des Bundes, die Eigenständigkeit der Kantone zu wahren (Art. 47 Abs. 1 der Bundesverfassung).</p><p>Die Souveränität der Kantone bei Wahlfragen muss wiederhergestellt werden. In den Kantonen soll das Volk sein Wahlsystem bestimmen können. Mit der vorliegenden Standesinitiative will der Kanton Uri ein Zeichen setzen gegen inadäquate Einschränkungen der Kantone bei der Wahl ihres Wahlsystems durch das Bundesgericht. Die vorliegende Standesinitiative zielt deshalb auf eine präzisere Formulierung von Artikel 34 der Bundesverfassung und damit auf eine Rückbesinnung auf die kantonalen Eigenständigkeiten ab. Sie ist Ausdruck des Missfallens über eine Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Bereich des kantonalen Wahlrechts. Die extensive Auslegung von Artikel 34 der Bundesverfassung durch das Bundesgericht ist vor allem auch deswegen problematisch, weil Änderungen und Ausgestaltungen von kantonalen Wahlrechten heute nicht mehr auf dem direktdemokratischen Weg bzw. über Gesetzgebungsverfahren, sondern über richterliche Vorgaben erfolgen. Deshalb soll die Bundesverfassung dahingehend geändert werden, dass die Kantone in der Ausgestaltung ihres Wahlrechts frei sind.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Uri folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung soll dahingehend geändert werden, dass die Kantone frei sind in der Ausgestaltung ihres Wahlrechts.</p>
- Souveränität bei Wahlfragen
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- Index
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- Texts
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- <p>Unlängst wurde auf eine Beschwerde hin das Wahlsystem der Kantonsparlamente der Kantone Zug, Nidwalden und Schwyz vom Bundesgericht gerügt. In diesen Kantonen gilt für die Wahl ins Kantonsparlament das Proporzsystem. Das Bundesgericht beanstandete an diesem System das ungleiche Gewicht der einzelnen Stimme in kleinen Wahlkreisen. In den erwähnten Kantonen muss nun ein Wahlsystem gesucht werden, das dem Urteil des Bundesgerichtes gerecht wird.</p><p>Im Kanton Uri wird in den grösseren Gemeinden im Proporzsystem und in den kleineren Gemeinden im Majorzsystem gewählt. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass auf eine Beschwerde hin auch vom Kanton Uri gefordert werden könnte, sein Wahlsystem anzupassen oder zu ändern. Der Kanton Uri ist mit seinem jetzigen, bewährten Wahlsystem jedoch sehr zufrieden und will nicht, dass ihm ein anderes Wahlsystem aufgezwungen werden kann.</p><p>Von Verfassung wegen haben alle Bundesbehörden, auch die gerichtlichen, die verfassungsrechtlich gewährleistete Eigenständigkeit der Kantone zu beachten. Eine gewisse Eigenständigkeit der Kantone im Rahmen von Artikel 34 der Bundesverfassung ist bei der Bestimmung des kantonalen Wahlrechts deshalb naheliegend. Auch das Bundesgericht hält in seiner Praxis fest, die Kantone seien bei der Ausgestaltung ihres politischen Systems weitgehend frei. Artikel 39 Absatz 1 der Bundesverfassung verpflichte sie lediglich, die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen (repräsentativen oder demokratischen) Formen zu sichern. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügten grundsätzlich sowohl das Majorz- als auch das Proporzwahlverfahren. Schranke für die Ausgestaltung des Wahlverfahrens bildeten allerdings die Wahl- und Abstimmungsfreiheit von Artikel 34 der Bundesverfassung und das die politische Gleichberechtigung garantierende Rechtsgleichheitsgebot von Artikel 8 Absatz 1 der Bundesverfassung.</p><p>Das Bundesgericht hat nun die Anforderungen an die Wahlsysteme in seiner jüngeren Rechtsprechung laufend verschärft. Während bis vor ein paar Jahren noch Abweichungen aus sachlichen - sei es historischen, föderalistischen, kulturellen, sprachlichen, ethnischen oder religiösen - Gründen für einen Minderheitenschutz oder zur Wahrung einer spezifischen, historisch gewachsenen und noch immer lebendigen Gebietsidentität vom Bundesgericht als zureichend anerkannt wurden, werden sie heute nicht mehr als ausreichend betrachtet. Das führt zunehmend zu einer Beschneidung der Kantone. Kantonale Eigenständigkeiten werden verunmöglicht. Es ist aber gerade Ausdruck eines gelebten Föderalismus, dass gewisse Differenzierungen zwischen den Kantonen möglich und zulässig sein sollen. Nicht von ungefähr verankert die Bundesverfassung die Pflicht des Bundes, die Eigenständigkeit der Kantone zu wahren (Art. 47 Abs. 1 der Bundesverfassung).</p><p>Die Souveränität der Kantone bei Wahlfragen muss wiederhergestellt werden. In den Kantonen soll das Volk sein Wahlsystem bestimmen können. Mit der vorliegenden Standesinitiative will der Kanton Uri ein Zeichen setzen gegen inadäquate Einschränkungen der Kantone bei der Wahl ihres Wahlsystems durch das Bundesgericht. Die vorliegende Standesinitiative zielt deshalb auf eine präzisere Formulierung von Artikel 34 der Bundesverfassung und damit auf eine Rückbesinnung auf die kantonalen Eigenständigkeiten ab. Sie ist Ausdruck des Missfallens über eine Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Bereich des kantonalen Wahlrechts. Die extensive Auslegung von Artikel 34 der Bundesverfassung durch das Bundesgericht ist vor allem auch deswegen problematisch, weil Änderungen und Ausgestaltungen von kantonalen Wahlrechten heute nicht mehr auf dem direktdemokratischen Weg bzw. über Gesetzgebungsverfahren, sondern über richterliche Vorgaben erfolgen. Deshalb soll die Bundesverfassung dahingehend geändert werden, dass die Kantone in der Ausgestaltung ihres Wahlrechts frei sind.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Uri folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung soll dahingehend geändert werden, dass die Kantone frei sind in der Ausgestaltung ihres Wahlrechts.</p>
- Souveränität bei Wahlfragen
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