Ergänzung von Artikel 25a KVG betreffend die Pflegefinanzierung

ShortId
14.317
Id
20140317
Updated
20.05.2026 02:10
Language
de
Title
Ergänzung von Artikel 25a KVG betreffend die Pflegefinanzierung
AdditionalIndexing
2841;Krankenpflege;Krankenversicherung;Finanzierung;Selbstbehalt
1
  • L06K010505110101, Krankenpflege
  • L03K110902, Finanzierung
  • L05K1110011303, Selbstbehalt
  • L04K01040109, Krankenversicherung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Gemäss dem Kantonsbudget 2013 belastet die Pflegefinanzierung die Kantons- und Gemeindefinanzen mit jährlich je 12,5 Millionen Franken, insgesamt 25 Millionen Franken. Sie basiert auf dem Bundesgesetz KVG, welchem mit Beschluss vom 13. Juni 2008 der Artikel 25a neu eingefügt wurde unter dem Titel "Pflegeleistungen bei Krankheit". Absatz 5 ist so formuliert, dass die Pflegefinanzierung nach dem Giesskannenprinzip funktioniert: Jede Person hat Anrecht auf die Restfinanzierung. Bei wohlhabenden Personen sichert die Restfinanzierung somit das Erbe anstelle der Pflegekosten. Das soll mit dieser Standesinitiative geändert werden.</p><p>2. Der "höchste vom Bundesrat festgesetzte Pflegebeitrag" (Art. 25a Abs. 5) wurde bisher noch nie an die effektiven Pflegekosten angepasst. Da er den Referenzwert sowohl für die Pflegebeiträge der Sozialversicherungen als auch für diejenigen der versicherten Person darstellt und gegenwärtig hinter den steigenden effektiven Pflegekosten zurückbleibt, erhöht sich durch diesen Rückstand der Anteil der Restfinanzierung an der gesamten Pflegefinanzierung. Die öffentliche Hand zahlt überproportional mehr, je grösser dieser Rückstand wird.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Thurgau folgende Standesinitiative ein:</p><p>Der Bund wird aufgefordert, Artikel 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) wie folgt zu ergänzen:</p><p>Abs. 5</p><p>Die einzelnen Kantone können bestimmen, dass sie an pflegebedürftige Personen mit hohem Vermögen und/oder hohem Einkommen keine oder reduzierte Leistungen der Restfinanzierung ausschütten. Die Kantone regeln die Einzelheiten.</p><p>Zudem ist Artikel 25a KVG um einen neuen Absatz 6 mit folgendem Inhalt zu erweitern:</p><p>Abs. 6</p><p>Der höchste gemäss Absatz 5 vom Bundesrat festgesetzte Pflegebeitrag wird regelmässig den effektiven Pflegekosten angepasst.</p>
  • Ergänzung von Artikel 25a KVG betreffend die Pflegefinanzierung
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20163352
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Gemäss dem Kantonsbudget 2013 belastet die Pflegefinanzierung die Kantons- und Gemeindefinanzen mit jährlich je 12,5 Millionen Franken, insgesamt 25 Millionen Franken. Sie basiert auf dem Bundesgesetz KVG, welchem mit Beschluss vom 13. Juni 2008 der Artikel 25a neu eingefügt wurde unter dem Titel "Pflegeleistungen bei Krankheit". Absatz 5 ist so formuliert, dass die Pflegefinanzierung nach dem Giesskannenprinzip funktioniert: Jede Person hat Anrecht auf die Restfinanzierung. Bei wohlhabenden Personen sichert die Restfinanzierung somit das Erbe anstelle der Pflegekosten. Das soll mit dieser Standesinitiative geändert werden.</p><p>2. Der "höchste vom Bundesrat festgesetzte Pflegebeitrag" (Art. 25a Abs. 5) wurde bisher noch nie an die effektiven Pflegekosten angepasst. Da er den Referenzwert sowohl für die Pflegebeiträge der Sozialversicherungen als auch für diejenigen der versicherten Person darstellt und gegenwärtig hinter den steigenden effektiven Pflegekosten zurückbleibt, erhöht sich durch diesen Rückstand der Anteil der Restfinanzierung an der gesamten Pflegefinanzierung. Die öffentliche Hand zahlt überproportional mehr, je grösser dieser Rückstand wird.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Thurgau folgende Standesinitiative ein:</p><p>Der Bund wird aufgefordert, Artikel 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) wie folgt zu ergänzen:</p><p>Abs. 5</p><p>Die einzelnen Kantone können bestimmen, dass sie an pflegebedürftige Personen mit hohem Vermögen und/oder hohem Einkommen keine oder reduzierte Leistungen der Restfinanzierung ausschütten. Die Kantone regeln die Einzelheiten.</p><p>Zudem ist Artikel 25a KVG um einen neuen Absatz 6 mit folgendem Inhalt zu erweitern:</p><p>Abs. 6</p><p>Der höchste gemäss Absatz 5 vom Bundesrat festgesetzte Pflegebeitrag wird regelmässig den effektiven Pflegekosten angepasst.</p>
    • Ergänzung von Artikel 25a KVG betreffend die Pflegefinanzierung

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