Aufzeichnung und Auswertung der elektronischen Zugriffsprotokolle der Ratsmitglieder

ShortId
14.402
Id
20140402
Updated
10.02.2026 20:51
Language
de
Title
Aufzeichnung und Auswertung der elektronischen Zugriffsprotokolle der Ratsmitglieder
AdditionalIndexing
421;Verordnung;Parlamentarier/in;elektronische Abstimmung;Personendaten;namentliche Abstimmung;parlamentarisches Verfahren
1
  • L03K080304, Parlamentarier/in
  • L05K1203040202, Personendaten
  • L05K0803010103, elektronische Abstimmung
  • L05K0803010104, namentliche Abstimmung
  • L03K080301, parlamentarisches Verfahren
  • L05K0503010103, Verordnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 1. April 2012 sind die Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, welche bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur anfallen, in Kraft getreten (vgl. Art. 57i ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes; RVOG). Diese Bestimmungen und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen gelten gemäss Art. 57q Abs. 3 RVOG auch für die Mitglieder der Bundesversammlung und die Parlamentsdienste, sofern eine Verordnung der Bundesversammlung nichts anderes regelt. Da die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates nicht in allen Teilen auf die Ratsmitglieder anwendbar sind, müssen die Zuständigkeiten und Abläufe für die Auswertung der Zugriffsprotokolle der Ratsmitglieder in der Parlamentsverwaltungsverordnung (ParlVV) festgelegt werden.</p><p>Der Bundesversammlung sind die notwendigen Änderungen der ParlVV zu unterbreiten.</p>
  • Aufzeichnung und Auswertung der elektronischen Zugriffsprotokolle der Ratsmitglieder
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 1. April 2012 sind die Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, welche bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur anfallen, in Kraft getreten (vgl. Art. 57i ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes; RVOG). Diese Bestimmungen und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen gelten gemäss Art. 57q Abs. 3 RVOG auch für die Mitglieder der Bundesversammlung und die Parlamentsdienste, sofern eine Verordnung der Bundesversammlung nichts anderes regelt. Da die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates nicht in allen Teilen auf die Ratsmitglieder anwendbar sind, müssen die Zuständigkeiten und Abläufe für die Auswertung der Zugriffsprotokolle der Ratsmitglieder in der Parlamentsverwaltungsverordnung (ParlVV) festgelegt werden.</p><p>Der Bundesversammlung sind die notwendigen Änderungen der ParlVV zu unterbreiten.</p>
    • Aufzeichnung und Auswertung der elektronischen Zugriffsprotokolle der Ratsmitglieder
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Am 1. April 2012 sind die Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, welche bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur anfallen, in Kraft getreten (vgl. Art. 57i ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes; RVOG). Diese Bestimmungen und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen gelten gemäss Art. 57q Abs. 3 RVOG auch für die Mitglieder der Bundesversammlung und die Parlamentsdienste, sofern eine Verordnung der Bundesversammlung nichts anderes regelt. Da die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates nicht in allen Teilen auf die Ratsmitglieder anwendbar sind, müssen die Zuständigkeiten und Abläufe für die Auswertung der Zugriffsprotokolle der Ratsmitglieder in der Parlamentsverwaltungsverordnung (ParlVV) festgelegt werden.</p><p>Der Bundesversammlung sind die notwendigen Änderungen der ParlVV zu unterbreiten.</p>
    • Aufzeichnung und Auswertung der elektronischen Zugriffsprotokolle der Ratsmitglieder

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