Aufzeichnung und Auswertung der elektronischen Zugriffsprotokolle der Ratsmitglieder
- ShortId
-
14.402
- Id
-
20140402
- Updated
-
10.02.2026 20:51
- Language
-
de
- Title
-
Aufzeichnung und Auswertung der elektronischen Zugriffsprotokolle der Ratsmitglieder
- AdditionalIndexing
-
421;Verordnung;Parlamentarier/in;elektronische Abstimmung;Personendaten;namentliche Abstimmung;parlamentarisches Verfahren
- 1
-
- L03K080304, Parlamentarier/in
- L05K1203040202, Personendaten
- L05K0803010103, elektronische Abstimmung
- L05K0803010104, namentliche Abstimmung
- L03K080301, parlamentarisches Verfahren
- L05K0503010103, Verordnung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Am 1. April 2012 sind die Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, welche bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur anfallen, in Kraft getreten (vgl. Art. 57i ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes; RVOG). Diese Bestimmungen und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen gelten gemäss Art. 57q Abs. 3 RVOG auch für die Mitglieder der Bundesversammlung und die Parlamentsdienste, sofern eine Verordnung der Bundesversammlung nichts anderes regelt. Da die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates nicht in allen Teilen auf die Ratsmitglieder anwendbar sind, müssen die Zuständigkeiten und Abläufe für die Auswertung der Zugriffsprotokolle der Ratsmitglieder in der Parlamentsverwaltungsverordnung (ParlVV) festgelegt werden.</p><p>Der Bundesversammlung sind die notwendigen Änderungen der ParlVV zu unterbreiten.</p>
- Aufzeichnung und Auswertung der elektronischen Zugriffsprotokolle der Ratsmitglieder
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Am 1. April 2012 sind die Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, welche bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur anfallen, in Kraft getreten (vgl. Art. 57i ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes; RVOG). Diese Bestimmungen und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen gelten gemäss Art. 57q Abs. 3 RVOG auch für die Mitglieder der Bundesversammlung und die Parlamentsdienste, sofern eine Verordnung der Bundesversammlung nichts anderes regelt. Da die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates nicht in allen Teilen auf die Ratsmitglieder anwendbar sind, müssen die Zuständigkeiten und Abläufe für die Auswertung der Zugriffsprotokolle der Ratsmitglieder in der Parlamentsverwaltungsverordnung (ParlVV) festgelegt werden.</p><p>Der Bundesversammlung sind die notwendigen Änderungen der ParlVV zu unterbreiten.</p>
- Aufzeichnung und Auswertung der elektronischen Zugriffsprotokolle der Ratsmitglieder
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Am 1. April 2012 sind die Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, welche bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur anfallen, in Kraft getreten (vgl. Art. 57i ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes; RVOG). Diese Bestimmungen und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen gelten gemäss Art. 57q Abs. 3 RVOG auch für die Mitglieder der Bundesversammlung und die Parlamentsdienste, sofern eine Verordnung der Bundesversammlung nichts anderes regelt. Da die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates nicht in allen Teilen auf die Ratsmitglieder anwendbar sind, müssen die Zuständigkeiten und Abläufe für die Auswertung der Zugriffsprotokolle der Ratsmitglieder in der Parlamentsverwaltungsverordnung (ParlVV) festgelegt werden.</p><p>Der Bundesversammlung sind die notwendigen Änderungen der ParlVV zu unterbreiten.</p>
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