Mietrecht. Entkopplung des zulässigen Ertrags vom hypothekarischen Referenzzinssatz
- ShortId
-
14.403
- Id
-
20140403
- Updated
-
10.04.2024 17:54
- Language
-
de
- Title
-
Mietrecht. Entkopplung des zulässigen Ertrags vom hypothekarischen Referenzzinssatz
- AdditionalIndexing
-
2846;Mietzinskontrolle;Mietrecht;Miete;Hypothek
- 1
-
- L04K01020107, Mietrecht
- L05K0507020103, Hypothek
- L05K0102010406, Mietzinskontrolle
- L04K01020104, Miete
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach Artikel 269 OR sind Mietzinse missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes liegt ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache vor, wenn der Ertrag des von der Vermieterin oder vom Vermieter investierten Eigenkapitals 0,5 Prozent des hypothekarischen Referenzzinssatzes übersteigt. Als übersetzt gilt heute somit ein Ertrag des investierten Eigenkapitals von mehr als 2,5 Prozent.</p><p>Der hypothekarische Referenzzinssatz stützt sich auf den volumengewichteten Durchschnittszinssatz für inländische Hypothekarforderungen. Dieses Kriterium ist künstlich und abstrakt und entspricht nicht der sozioökonomischen Realität. Damit wird man weder den Ansprüchen der Vermieterseite noch jenen der Mieterseite gerecht. Deshalb fordere ich, dass der zulässige Ertrag nicht mehr aufgrund dieses Kriteriums festgelegt werden kann.</p><p>Bemerkenswert ist, dass auch die grüne Fraktion in ihrer parlamentarischen Initiative 13.459 den abstrakten und künstlichen Charakter des hypothekarischen Referenzzinssatzes kritisiert und fordert, dass Mietzinse nicht mehr aufgrund dieses Kriteriums angepasst werden.</p><p>Ausserdem weise ich darauf hin, dass ein zulässiger Mietzins festgelegt werden kann, indem man sich auf die orts- und quartierüblichen Mietzinsen stützt. Damit diese Methode leichter anwendbar ist, müsste sie jedoch vereinfacht werden, wie dies die Motion Egloff 13.3562 fordert.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Obligationenrecht (insbesondere die Art. 269 und 269a Bst. c) ist dahingehend zu ändern, dass der übersetzte Ertrag nicht mehr in Abhängigkeit vom hypothekarischen Referenzzinssatz festgelegt werden kann.</p>
- Mietrecht. Entkopplung des zulässigen Ertrags vom hypothekarischen Referenzzinssatz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nach Artikel 269 OR sind Mietzinse missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes liegt ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache vor, wenn der Ertrag des von der Vermieterin oder vom Vermieter investierten Eigenkapitals 0,5 Prozent des hypothekarischen Referenzzinssatzes übersteigt. Als übersetzt gilt heute somit ein Ertrag des investierten Eigenkapitals von mehr als 2,5 Prozent.</p><p>Der hypothekarische Referenzzinssatz stützt sich auf den volumengewichteten Durchschnittszinssatz für inländische Hypothekarforderungen. Dieses Kriterium ist künstlich und abstrakt und entspricht nicht der sozioökonomischen Realität. Damit wird man weder den Ansprüchen der Vermieterseite noch jenen der Mieterseite gerecht. Deshalb fordere ich, dass der zulässige Ertrag nicht mehr aufgrund dieses Kriteriums festgelegt werden kann.</p><p>Bemerkenswert ist, dass auch die grüne Fraktion in ihrer parlamentarischen Initiative 13.459 den abstrakten und künstlichen Charakter des hypothekarischen Referenzzinssatzes kritisiert und fordert, dass Mietzinse nicht mehr aufgrund dieses Kriteriums angepasst werden.</p><p>Ausserdem weise ich darauf hin, dass ein zulässiger Mietzins festgelegt werden kann, indem man sich auf die orts- und quartierüblichen Mietzinsen stützt. Damit diese Methode leichter anwendbar ist, müsste sie jedoch vereinfacht werden, wie dies die Motion Egloff 13.3562 fordert.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Obligationenrecht (insbesondere die Art. 269 und 269a Bst. c) ist dahingehend zu ändern, dass der übersetzte Ertrag nicht mehr in Abhängigkeit vom hypothekarischen Referenzzinssatz festgelegt werden kann.</p>
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