Öffentliches Beschaffungswesen. Verzicht auf kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit als Zuschlagskriterium

ShortId
14.410
Id
20140410
Updated
10.04.2024 17:52
Language
de
Title
Öffentliches Beschaffungswesen. Verzicht auf kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit als Zuschlagskriterium
AdditionalIndexing
15;flexible Arbeitszeit;Arbeitnehmerschutz;Arbeit auf Abruf;öffentliche Auftragsvergabe;Submissionswesen
1
  • L05K0702030201, Arbeit auf Abruf
  • L06K070205030205, flexible Arbeitszeit
  • L05K0701030506, öffentliche Auftragsvergabe
  • L04K07010305, Submissionswesen
  • L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat verfolgt mit dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) das Ziel, unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung den Wettbewerb unter den Anbieterinnen und Anbietern zu fördern. Er hat den gesetzlichen Auftrag, den Zuschlag denjenigen zu geben, deren Angebot aufgrund der festgelegten Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste ist. Die im Bundesgesetz beschriebenen Verfahrensgrundsätze erfordern, dass Aufträge nur an Anbieterinnen und Anbieter vergeben werden, welche die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen sowie die Lohngleichheit zwischen Frau und Mann gewährleisten. Damit werden soziale Errungenschaften gestärkt und Wettbewerbsverzerrungen unter den Anbieterinnen und Anbietern verhindert.</p><p>Die Zuschlagskriterien sind jedoch mangelhaft. So können Unternehmen, die Personal in kapazitätsorientierter variabler Arbeitszeit (Kapovaz) beschäftigen, das unternehmerische Risiko auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abwälzen und ihre Dienstleistungen zu einem tieferen Preis anbieten, weil sie tiefere Lohnkosten haben als Unternehmen mit festangestelltem Personal. Das ist nicht nur wettbewerbsverzerrend, sondern bringt unerwünschte sozialpolitische Folgen mit sich. Kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit stellt eine Form von Sozialdumping dar, garantiert weder eine Mindestbeschäftigung noch ein regelmässiges monatliches Einkommen und verunmöglicht eine vernünftige Zeitplanung für die Betroffenen, weil sie sich abrufbar halten müssen. Zudem widerspricht es auch dem in Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung festgeschriebenen Sozialziel, welches besagt, dass die Erwerbsfähigen den Lebensunterhalt mit einer Arbeit bestreiten können, welche unter "angemessenen Bedingungen geleistet" werden kann.</p><p>Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass der Bund das wirtschaftlich vorteilhafteste Angebot einkauft. Aber das Beschaffungswesen soll nicht auf dem Rücken des flexibilisierten Personals ausgetragen werden, welches schlechte Arbeitsbedingungen und das gesamte unternehmerische Risiko auf sich nehmen muss. </p><p>Die parlamentarische Initiative verlangt daher ein zusätzliches Zuschlagskriterium, gemäss dem Unternehmen, die kein Personal in kapazitätsorientierter variabler Arbeitszeit beschäftigen, gegenüber Unternehmen mit Kapovaz bevorzugt werden. </p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es ist in Artikel 21 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen ein Zuschlagskriterium aufzunehmen, damit bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen der Verzicht auf kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit (Kapovaz) als positives Zuschlagskriterium berücksichtigt wird. Unternehmen, die kein Personal auf Abruf beschäftigen, werden somit bei der Ermittlung der Zuschlagskriterien gegenüber Unternehmen, die ihr Risiko auf Arbeitnehmende abwälzen, bessergestellt.</p>
  • Öffentliches Beschaffungswesen. Verzicht auf kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit als Zuschlagskriterium
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat verfolgt mit dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) das Ziel, unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung den Wettbewerb unter den Anbieterinnen und Anbietern zu fördern. Er hat den gesetzlichen Auftrag, den Zuschlag denjenigen zu geben, deren Angebot aufgrund der festgelegten Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste ist. Die im Bundesgesetz beschriebenen Verfahrensgrundsätze erfordern, dass Aufträge nur an Anbieterinnen und Anbieter vergeben werden, welche die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen sowie die Lohngleichheit zwischen Frau und Mann gewährleisten. Damit werden soziale Errungenschaften gestärkt und Wettbewerbsverzerrungen unter den Anbieterinnen und Anbietern verhindert.</p><p>Die Zuschlagskriterien sind jedoch mangelhaft. So können Unternehmen, die Personal in kapazitätsorientierter variabler Arbeitszeit (Kapovaz) beschäftigen, das unternehmerische Risiko auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abwälzen und ihre Dienstleistungen zu einem tieferen Preis anbieten, weil sie tiefere Lohnkosten haben als Unternehmen mit festangestelltem Personal. Das ist nicht nur wettbewerbsverzerrend, sondern bringt unerwünschte sozialpolitische Folgen mit sich. Kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit stellt eine Form von Sozialdumping dar, garantiert weder eine Mindestbeschäftigung noch ein regelmässiges monatliches Einkommen und verunmöglicht eine vernünftige Zeitplanung für die Betroffenen, weil sie sich abrufbar halten müssen. Zudem widerspricht es auch dem in Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung festgeschriebenen Sozialziel, welches besagt, dass die Erwerbsfähigen den Lebensunterhalt mit einer Arbeit bestreiten können, welche unter "angemessenen Bedingungen geleistet" werden kann.</p><p>Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass der Bund das wirtschaftlich vorteilhafteste Angebot einkauft. Aber das Beschaffungswesen soll nicht auf dem Rücken des flexibilisierten Personals ausgetragen werden, welches schlechte Arbeitsbedingungen und das gesamte unternehmerische Risiko auf sich nehmen muss. </p><p>Die parlamentarische Initiative verlangt daher ein zusätzliches Zuschlagskriterium, gemäss dem Unternehmen, die kein Personal in kapazitätsorientierter variabler Arbeitszeit beschäftigen, gegenüber Unternehmen mit Kapovaz bevorzugt werden. </p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es ist in Artikel 21 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen ein Zuschlagskriterium aufzunehmen, damit bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen der Verzicht auf kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit (Kapovaz) als positives Zuschlagskriterium berücksichtigt wird. Unternehmen, die kein Personal auf Abruf beschäftigen, werden somit bei der Ermittlung der Zuschlagskriterien gegenüber Unternehmen, die ihr Risiko auf Arbeitnehmende abwälzen, bessergestellt.</p>
    • Öffentliches Beschaffungswesen. Verzicht auf kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit als Zuschlagskriterium

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