Nachbesserung der Pflegefinanzierung

ShortId
14.417
Id
20140417
Updated
10.02.2026 20:42
Language
de
Title
Nachbesserung der Pflegefinanzierung
AdditionalIndexing
2841;Krankenpflege;Spitex;Kosten des Gesundheitswesens;Finanzierung;Pflegeheim
1
  • L06K010505110101, Krankenpflege
  • L03K110902, Finanzierung
  • L06K010505110102, Pflegeheim
  • L05K0105051105, Spitex
  • L04K01050501, Kosten des Gesundheitswesens
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Neuordnung der Pflegefinanzierung ist seit dem 1. Januar 2011 in Kraft, und seither hat sich gezeigt, dass der Gesetzgeber verschiedene Bereiche nicht klar geregelt hat. Der grösste Mangel zeigt sich bei der ungeregelten Zuständigkeit für die Restfinanzierung der Pflegekosten bei ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalten oder ambulanten Spitex-Dienstleistungen. In diversen Berichten zur Umsetzung der Neuordnung der Pflegefinanzierung ebenso wie in zahlreichen überwiesenen Postulaten und Motionen (z. B. Heim 12.4051, Leutenegger Oberholzer 12.4181, Bruderer Wyss 12.4099 usw.) wurde diese Problematik aufgegriffen. Der Bundesrat beantragte die Annahme der Vorstösse und fügte bei, dass er sich des Problems der Restfinanzierung bewusst sei, er werde die Frage mit den Kantonen behandeln.</p><p>Um diesen Dauerbrenner zu lösen, bat die SGK-S die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) im Sommer 2012, sich doch unter den Kantonen zu einigen, ob diese Restkosten vom Kanton zu übernehmen seien, der Wohnsitz vor dem Heimeintritt des Patienten war (Modell ELG), oder ob der Wohnsitzkanton nach dem Heimeintritt für die Restkosten aufkommen muss. Darauf befasste sich die GDK mit der Übernahme der Restkosten, konnte sich aber auf keine Version einigen. Nun muss die notwendige gesetzliche Basis geschaffen werden. Dabei sollte auch die freie Wahlmöglichkeit unter anerkannten Leistungserbringern miteinbezogen werden.</p><p>Ein weiteres Problem sind die schweizweit zwölf Varianten der Patientenbeteiligung bei den ambulanten Pflegedienstleistungen. Sie erhöhen den Aufwand für Abrechnungen und machen einen Vergleich der Leistungen unmöglich.</p><p>Der Gesetzgeber wollte, dass kein Patient wegen einer Pflegebedürftigkeit sozialhilfeabhängig wird, deshalb wurde der Selbstbehalt bei den Pflegekosten in Pflegeheimen beschränkt. Nun belasten teils exorbitante Betreuungskosten (ein neuer Begriff!) die Patienten um ein Vielfaches, weil alles Mögliche hineingepackt wird. Hier braucht es zwingend Transparenz.</p><p>Diese Nachbesserungen der Pflegefinanzierung sollten wir jetzt anpacken!</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Im Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung soll sichergestellt werden, dass:</p><p>1. die Zuständigkeit für die Restfinanzierung von Pflegeleistungen für ausserkantonale Patientinnen und Patienten im stationären und ambulanten Bereich geregelt wird;</p><p>2. die Freizügigkeit unter anerkannten Leistungsbringern gewährleistet ist;</p><p>3. die Pflegekosten von den Betreuungskosten besser und transparent abgegrenzt werden.</p>
  • Nachbesserung der Pflegefinanzierung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Neuordnung der Pflegefinanzierung ist seit dem 1. Januar 2011 in Kraft, und seither hat sich gezeigt, dass der Gesetzgeber verschiedene Bereiche nicht klar geregelt hat. Der grösste Mangel zeigt sich bei der ungeregelten Zuständigkeit für die Restfinanzierung der Pflegekosten bei ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalten oder ambulanten Spitex-Dienstleistungen. In diversen Berichten zur Umsetzung der Neuordnung der Pflegefinanzierung ebenso wie in zahlreichen überwiesenen Postulaten und Motionen (z. B. Heim 12.4051, Leutenegger Oberholzer 12.4181, Bruderer Wyss 12.4099 usw.) wurde diese Problematik aufgegriffen. Der Bundesrat beantragte die Annahme der Vorstösse und fügte bei, dass er sich des Problems der Restfinanzierung bewusst sei, er werde die Frage mit den Kantonen behandeln.</p><p>Um diesen Dauerbrenner zu lösen, bat die SGK-S die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) im Sommer 2012, sich doch unter den Kantonen zu einigen, ob diese Restkosten vom Kanton zu übernehmen seien, der Wohnsitz vor dem Heimeintritt des Patienten war (Modell ELG), oder ob der Wohnsitzkanton nach dem Heimeintritt für die Restkosten aufkommen muss. Darauf befasste sich die GDK mit der Übernahme der Restkosten, konnte sich aber auf keine Version einigen. Nun muss die notwendige gesetzliche Basis geschaffen werden. Dabei sollte auch die freie Wahlmöglichkeit unter anerkannten Leistungserbringern miteinbezogen werden.</p><p>Ein weiteres Problem sind die schweizweit zwölf Varianten der Patientenbeteiligung bei den ambulanten Pflegedienstleistungen. Sie erhöhen den Aufwand für Abrechnungen und machen einen Vergleich der Leistungen unmöglich.</p><p>Der Gesetzgeber wollte, dass kein Patient wegen einer Pflegebedürftigkeit sozialhilfeabhängig wird, deshalb wurde der Selbstbehalt bei den Pflegekosten in Pflegeheimen beschränkt. Nun belasten teils exorbitante Betreuungskosten (ein neuer Begriff!) die Patienten um ein Vielfaches, weil alles Mögliche hineingepackt wird. Hier braucht es zwingend Transparenz.</p><p>Diese Nachbesserungen der Pflegefinanzierung sollten wir jetzt anpacken!</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Im Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung soll sichergestellt werden, dass:</p><p>1. die Zuständigkeit für die Restfinanzierung von Pflegeleistungen für ausserkantonale Patientinnen und Patienten im stationären und ambulanten Bereich geregelt wird;</p><p>2. die Freizügigkeit unter anerkannten Leistungsbringern gewährleistet ist;</p><p>3. die Pflegekosten von den Betreuungskosten besser und transparent abgegrenzt werden.</p>
    • Nachbesserung der Pflegefinanzierung
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Die Neuordnung der Pflegefinanzierung ist seit dem 1. Januar 2011 in Kraft, und seither hat sich gezeigt, dass der Gesetzgeber verschiedene Bereiche nicht klar geregelt hat. Der grösste Mangel zeigt sich bei der ungeregelten Zuständigkeit für die Restfinanzierung der Pflegekosten bei ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalten oder ambulanten Spitex-Dienstleistungen. In diversen Berichten zur Umsetzung der Neuordnung der Pflegefinanzierung ebenso wie in zahlreichen überwiesenen Postulaten und Motionen (z. B. Heim 12.4051, Leutenegger Oberholzer 12.4181, Bruderer Wyss 12.4099 usw.) wurde diese Problematik aufgegriffen. Der Bundesrat beantragte die Annahme der Vorstösse und fügte bei, dass er sich des Problems der Restfinanzierung bewusst sei, er werde die Frage mit den Kantonen behandeln.</p><p>Um diesen Dauerbrenner zu lösen, bat die SGK-S die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) im Sommer 2012, sich doch unter den Kantonen zu einigen, ob diese Restkosten vom Kanton zu übernehmen seien, der Wohnsitz vor dem Heimeintritt des Patienten war (Modell ELG), oder ob der Wohnsitzkanton nach dem Heimeintritt für die Restkosten aufkommen muss. Darauf befasste sich die GDK mit der Übernahme der Restkosten, konnte sich aber auf keine Version einigen. Nun muss die notwendige gesetzliche Basis geschaffen werden. Dabei sollte auch die freie Wahlmöglichkeit unter anerkannten Leistungserbringern miteinbezogen werden.</p><p>Ein weiteres Problem sind die schweizweit zwölf Varianten der Patientenbeteiligung bei den ambulanten Pflegedienstleistungen. Sie erhöhen den Aufwand für Abrechnungen und machen einen Vergleich der Leistungen unmöglich.</p><p>Der Gesetzgeber wollte, dass kein Patient wegen einer Pflegebedürftigkeit sozialhilfeabhängig wird, deshalb wurde der Selbstbehalt bei den Pflegekosten in Pflegeheimen beschränkt. Nun belasten teils exorbitante Betreuungskosten (ein neuer Begriff!) die Patienten um ein Vielfaches, weil alles Mögliche hineingepackt wird. Hier braucht es zwingend Transparenz.</p><p>Diese Nachbesserungen der Pflegefinanzierung sollten wir jetzt anpacken!</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Im Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung soll sichergestellt werden, dass:</p><p>1. die Zuständigkeit für die Restfinanzierung von Pflegeleistungen für ausserkantonale Patientinnen und Patienten im stationären und ambulanten Bereich geregelt wird;</p><p>2. die Freizügigkeit unter anerkannten Leistungsbringern gewährleistet ist;</p><p>3. die Pflegekosten von den Betreuungskosten besser und transparent abgegrenzt werden.</p>
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