Spitalinfektionen sind versicherungsrechtlich analog zu Unfällen zu behandeln

ShortId
14.418
Id
20140418
Updated
10.04.2024 17:51
Language
de
Title
Spitalinfektionen sind versicherungsrechtlich analog zu Unfällen zu behandeln
AdditionalIndexing
2841;2836;Krankenversicherung;Nichtbetriebsunfallversicherung;Spital;Gesetz;Infektionskrankheit
1
  • L04K01050109, Infektionskrankheit
  • L05K0105051101, Spital
  • L05K0104011601, Nichtbetriebsunfallversicherung
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Eine in einem Spital und in vergleichbaren Institutionen erworbene Infektion stellt ein unerwartetes und nicht beabsichtigtes Ereignis dar, wie dies in der Definition des Unfalls im UVG formuliert ist. In der Gerichtspraxis ist denn auch beispielsweise ein Zeckenbiss oder ein gravierender Kunstfehler eines Chirurgen als Unfall anerkannt. Nicht so die Spitalinfektionen, die allzu leichtfertig den Patientinnen und Patienten als Spitalbehandlungsrisiko aufgebürdet werden. Anerkanntermassen könnten jedoch bis zu einem Drittel der Infektionen durch antibiotikaresistente Keime mit einfachsten Präventionsmassnahmen verhindert werden.</p><p>Die Folgen für die Betroffenen auf die Lebensführung können langwierige Nachbehandlungen sein, aber auch zu Berufsunfähigkeit oder lebenslanger Invalidität führen. Im schlimmsten Falle enden sie mit dem Ableben des Patienten. Lebenslange Einschränkungen können ein operiertes Kind, eine junge mit Kaiserschnitt entbindende Mutter, ein Berufstätiger mit Sportverletzung oder eine Pflegeheimpensionärin, die zwischenzeitlich verlegt werden muss, zu tragen haben.</p><p>Durch die analoge Behandlung wie bei Unfallopfern - infolge Anpassung der gesetzlichen Grundlagen - werden sie wenigstens bei den Heilungskosten (ohne Selbstbehalt), allfälligen Invaliditätsfolgen oder Tod mit Taggeld, Rente und Integritätsentschädigung ihrem grossen unverschuldeten Leiden entsprechend entschädigt.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) ist so zu ergänzen, dass Spitalinfektionen versicherungsrechtlich analog zu Nichtbetriebsunfällen behandelt werden, wie dies in Artikel 9 Absatz 1 bereits für Berufskrankheiten gilt.</p><p>Artikel 8 Absatz 1bis (neu) könnte demnach folgendermassen lauten:</p><p>Art. 8</p><p>...</p><p>Abs. 1bis</p><p>Die Folgen von in Spitälern, Pflegeheimen und vergleichbaren Institutionen erworbenen Infektionen, die erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit und die Lebensqualität der Opfer haben, sind wie die Berufskrankheiten durch die Versicherung gedeckt. Der Bundesrat erstellt eine Liste der Infektionskeime, deren Krankheitsfolgen durch die Versicherung gedeckt sind.</p><p>...</p>
  • Spitalinfektionen sind versicherungsrechtlich analog zu Unfällen zu behandeln
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Eine in einem Spital und in vergleichbaren Institutionen erworbene Infektion stellt ein unerwartetes und nicht beabsichtigtes Ereignis dar, wie dies in der Definition des Unfalls im UVG formuliert ist. In der Gerichtspraxis ist denn auch beispielsweise ein Zeckenbiss oder ein gravierender Kunstfehler eines Chirurgen als Unfall anerkannt. Nicht so die Spitalinfektionen, die allzu leichtfertig den Patientinnen und Patienten als Spitalbehandlungsrisiko aufgebürdet werden. Anerkanntermassen könnten jedoch bis zu einem Drittel der Infektionen durch antibiotikaresistente Keime mit einfachsten Präventionsmassnahmen verhindert werden.</p><p>Die Folgen für die Betroffenen auf die Lebensführung können langwierige Nachbehandlungen sein, aber auch zu Berufsunfähigkeit oder lebenslanger Invalidität führen. Im schlimmsten Falle enden sie mit dem Ableben des Patienten. Lebenslange Einschränkungen können ein operiertes Kind, eine junge mit Kaiserschnitt entbindende Mutter, ein Berufstätiger mit Sportverletzung oder eine Pflegeheimpensionärin, die zwischenzeitlich verlegt werden muss, zu tragen haben.</p><p>Durch die analoge Behandlung wie bei Unfallopfern - infolge Anpassung der gesetzlichen Grundlagen - werden sie wenigstens bei den Heilungskosten (ohne Selbstbehalt), allfälligen Invaliditätsfolgen oder Tod mit Taggeld, Rente und Integritätsentschädigung ihrem grossen unverschuldeten Leiden entsprechend entschädigt.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) ist so zu ergänzen, dass Spitalinfektionen versicherungsrechtlich analog zu Nichtbetriebsunfällen behandelt werden, wie dies in Artikel 9 Absatz 1 bereits für Berufskrankheiten gilt.</p><p>Artikel 8 Absatz 1bis (neu) könnte demnach folgendermassen lauten:</p><p>Art. 8</p><p>...</p><p>Abs. 1bis</p><p>Die Folgen von in Spitälern, Pflegeheimen und vergleichbaren Institutionen erworbenen Infektionen, die erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit und die Lebensqualität der Opfer haben, sind wie die Berufskrankheiten durch die Versicherung gedeckt. Der Bundesrat erstellt eine Liste der Infektionskeime, deren Krankheitsfolgen durch die Versicherung gedeckt sind.</p><p>...</p>
    • Spitalinfektionen sind versicherungsrechtlich analog zu Unfällen zu behandeln

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