Genehmigung bundesrätlicher Verordnungen durch das Parlament

ShortId
14.421
Id
20140421
Updated
14.11.2025 06:58
Language
de
Title
Genehmigung bundesrätlicher Verordnungen durch das Parlament
AdditionalIndexing
04;421;freie Schlagwörter: Verordnungsveto;Verordnung;Kompetenzregelung;Aufgaben des Parlaments;Gesetzgebungsverfahren;Vetorecht;Beziehung Legislative-Exekutive;parlamentarisches Verfahren
1
  • L05K0503010103, Verordnung
  • L06K080602010103, Vetorecht
  • L03K080302, Aufgaben des Parlaments
  • L04K08030201, Beziehung Legislative-Exekutive
  • L03K080702, Gesetzgebungsverfahren
  • L03K080301, parlamentarisches Verfahren
  • L03K080704, Kompetenzregelung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>In letzter Zeit ist es oft so, dass in Verordnungen des Bundesrates der Wille des Gesetzgebers nicht vollumfänglich respektiert wird. Die Verwaltung erliegt immer mehr der Versuchung, mithilfe von Ausführungsverordnungen das zu erreichen, was ihr vom Gesetzgeber verwehrt wurde. Diese Praxis führt zu missbräuchlicher Ausnutzung des Handlungsspielraums, den das Parlament der Regierung einräumt. Das Ergebnis eines solchen Missbrauchs im Nachhinein auf dem Wege der Gesetzgebung zu beheben ist aufwendig und zu langsam. Wir müssen dieses Problem wirksam lösen. Die Möglichkeit, bereits im Gesetzentwurf eine Genehmigung der Gesamtheit der dazugehörigen bundesrätlichen Verordnungen durch das Parlament vorzusehen, wäre ein Mittel, unter Einhaltung des Prinzips der Gewaltenteilung solchen Missbrauch zu unterbinden. Das würde sicherstellen, dass der Bundesrat von seinem Handlungsspielraum in angemessener Weise Gebrauch macht. Diese Vorgehensweise hätte nicht den Sanktionscharakter eines einfachen Vetos, wie wir es im Kanton Solothurn vorfinden, und der Gegenstand der von Thomas Müller eingereichten parlamentarischen Initiative 09.511 war, der der Nationalrat Folge gab, der Ständerat jedoch keine Folge gab. Ähnliche Vorschriften existieren bereits in den Kantonen Uri, Wallis und Graubünden und haben sich dort als zufriedenstellend erwiesen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Parlament wird dazu aufgefordert, entsprechende Gesetzesänderungen vorzunehmen, damit bundesrätliche Ausführungsverordnungen zu wichtigen Erlassen durch die eidgenössischen Räte genehmigt werden können. Das Parlament muss sich in solchen Erlassen das Recht vorbehalten können, dass ihm die Ausführungsverordnungen des Bundesrates zur Genehmigung vorgelegt werden. Unter Achtung des Prinzips der Gewaltenteilung erfolgt diese Genehmigung ohne Möglichkeit der Abänderung und nicht durch eine eingehende Prüfung der verschiedenen Ausführungsbestimmungen.</p>
  • Genehmigung bundesrätlicher Verordnungen durch das Parlament
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In letzter Zeit ist es oft so, dass in Verordnungen des Bundesrates der Wille des Gesetzgebers nicht vollumfänglich respektiert wird. Die Verwaltung erliegt immer mehr der Versuchung, mithilfe von Ausführungsverordnungen das zu erreichen, was ihr vom Gesetzgeber verwehrt wurde. Diese Praxis führt zu missbräuchlicher Ausnutzung des Handlungsspielraums, den das Parlament der Regierung einräumt. Das Ergebnis eines solchen Missbrauchs im Nachhinein auf dem Wege der Gesetzgebung zu beheben ist aufwendig und zu langsam. Wir müssen dieses Problem wirksam lösen. Die Möglichkeit, bereits im Gesetzentwurf eine Genehmigung der Gesamtheit der dazugehörigen bundesrätlichen Verordnungen durch das Parlament vorzusehen, wäre ein Mittel, unter Einhaltung des Prinzips der Gewaltenteilung solchen Missbrauch zu unterbinden. Das würde sicherstellen, dass der Bundesrat von seinem Handlungsspielraum in angemessener Weise Gebrauch macht. Diese Vorgehensweise hätte nicht den Sanktionscharakter eines einfachen Vetos, wie wir es im Kanton Solothurn vorfinden, und der Gegenstand der von Thomas Müller eingereichten parlamentarischen Initiative 09.511 war, der der Nationalrat Folge gab, der Ständerat jedoch keine Folge gab. Ähnliche Vorschriften existieren bereits in den Kantonen Uri, Wallis und Graubünden und haben sich dort als zufriedenstellend erwiesen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Parlament wird dazu aufgefordert, entsprechende Gesetzesänderungen vorzunehmen, damit bundesrätliche Ausführungsverordnungen zu wichtigen Erlassen durch die eidgenössischen Räte genehmigt werden können. Das Parlament muss sich in solchen Erlassen das Recht vorbehalten können, dass ihm die Ausführungsverordnungen des Bundesrates zur Genehmigung vorgelegt werden. Unter Achtung des Prinzips der Gewaltenteilung erfolgt diese Genehmigung ohne Möglichkeit der Abänderung und nicht durch eine eingehende Prüfung der verschiedenen Ausführungsbestimmungen.</p>
    • Genehmigung bundesrätlicher Verordnungen durch das Parlament

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